Beim Arbeitsamt ausbildungssuchend gemeldet: Wie lange kriege ich Kindergeld?
Hallo! Nur eine kurze Frage, auf die ich bisher keine exakte Antwort gefunden habe. Ich bin 21 und beim Amt ausbildungssuchend gemeldet, allerdings hat es für dieses Jahr leider nicht geklapp, eine zu finden. Kriege ich jetzt dennoch weiterhin Kindergeld und wenn ja, wie lange? Ich hab gelesen dass man es trotzdem weiterhin kriegt, allerdings nur noch 4 Monate lang bzw. länger, wenn man direkt beim Amt gemeldet ist, so wie ich.
Ich bin da ein wenig verwirrt. :)
8 Antworten
Deie Eltern bekommen Kindergeld solange Du einen Ausbildungsplatz suchst, nach derzeitigem Recht bis 25. Du musst nicht ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein aber es hilft, weil man da auch finanziell unterstützt wird. Die Suche musst Du nachweisen bzw. glaubhaft machen. Spätestens nach der letzten Ablehnung muss sofort eine erneute Bewerbung erfolgen. Als Nachweise gelten neben schriftlichen Unterlagen auch Protokolle telefonischer Bewerbungen. Die Lücken in der Ausbildung dürfen nicht selbst verschuldet sein, indem man sich bewusst nicht bewirbt, weil man erstmal arbeiten möchte oder reisen.
Neben den Internetseiten der Arbeitsagentur kann man auch zur Information nutzen:
Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand 2012, als pdf im Internet
Hier sind auch Beispiele.
Du bekommst Kindergeld, wenn du ein Kind hast.
Deine Erziehungsberechtigten, bei denen du lebst und von deren Unterhalt du versorgt wirst, bekommen für dich Kindergeld bis maximal zum 27. Lebensjahr, wenn du selber nichts verdienst. Für genauere Angaben wende dich an das Amt. Niemand hier in der Gemeinde kann dir mehr als seine Meinung sagen, aber das sind keine Fakten. Geh zum Amt, frag an der Stelle, die dafür zuständig ist, nicht hier.
27 war einmal - Altersgrenze wurde bereits 2008/2009 reduziert auf 25. Lebensjahr!
bis maximal zum 27. Lebensjahr
mittlerweile nur noch maximal bis zum 25. Lebensjahr des Kindes
Hallo,
Kindergeld für ausbildungssuchende Kinder gibt es bis zum 25. Lebensjahr. Die Meldung als Ausbildung suchende/r bei der Arbeitsagentur ist erforderlich. Ein regelmäßiger Nachweis gegenüber der Familienkasse ist erforderlich.
Kindergeldberechtigte sind die Eltern
Informationen erteilt die Familienkasse
Service-Rufnummer für Kindergeld und Kinderzuschlag Tel: 0180 1 / 54 63 37 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)
LG
ENM
Geht das Kind noch zur Schule, macht es eine Berufsausbildung oder studiert es, besteht der Kindergeldanspruch über das 18. Lebensjahr hinaus, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das Kindergeld wird in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortgezahlt, soweit die Übergangsphase nicht länger als vier Monate dauert.
Für ein volljähriges Kind steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch Kindergeld zu, wenn es bei der Arbeitsagentur oder der für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörde ausbildungssuchend gemeldet ist.
-Wikipedia....
Ja, das heißt von 18-25 bekommst du (bzw deine Eltern) das Kindergeld, sofern du ausbildungssuchend gemeldet bist. Solltest aber trotzdem so schnell wie möglich eine Ausbildung finden, bzw bei solchen Fragen einfach beim Amt anrufen, die geben dir gerne Auskunft darüber.
Hallo DoomedToConsume, du musst nur unterscheiden ob du noch einen Ausbildungsplatz (mit Meldung beim Arbeitsamt) suchst weil du noch keine Stelle hast, dies wäre dann Punkt b) Kind ohne Ausbildungsplatz und Ki-geld gibt's bis max zum 25. LJ.! Oder ob du eine Ausbild.stelle hast u. du musst aber noch warten bis zum Ausb.beginn, dann wäre dies Punkt c) Übergangszeit und Ki-geld gibt es als Überbrückung für max 4 Monate!
Siehe auch meine Antwort oben!
allerdings nur noch 4 Monate
Hallo, da verwechselst du was: die 4 Monate gilt nur für einen bereits vorhandenen Ausbildungsvertrag, wo sich jedoch der Ausbildungsbeginn für max. 4 Monate verzögert seit dem Schulende! Siehe hierzu auch den Link:
c) Übergangszeit
Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes auch für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung gewährt werden
Für dich trifft jedoch Punkt b) Kind ohne Ausbildungsplatz zu!
Ja, der zweite Abschnitt verwirrt mich ja eben. Gilt diese Übergangsphase denn auch, wenn beim Amt direkt gemeldet ist als ausbildungssuchend? Das geht daraus nicht hervor.