Behindertenwerkstatt und volle Erwerbsminderungsrente - behalte ich da mein Rentengeld?
Guten Tag,
wenn ich weiterhin nicht fähig bin auf dem normalen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, steht für mich eine Behindertenwerkstatt an für psychisch kranke an.
Ich erhalte eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit, würde ich das Geld behalten können + die Gelder die ich erwirtschafte in der Werkstatt? Jetzt mal abgesehen von der Anrechnung der Hinzuverdienstgrenzen?
MfG und Danke!
2 Antworten
Hallo Michaelbunga,
Sie schreiben:
Behindertenwerkstatt und volle Erwerbsminderungsrente - behalte ich da mein Rentengeld?
Antwort:
Ja!
Beachten Sie aber ggf. die Hinweise betreffs etwaiger Grundsicherung!
Siehe hierzu auch unter folgenden Links:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_109AR2.1.3
Auszug:
R2.1.3 Dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI
Die Beurteilung des Kriteriums "dauerhafte volle Erwerbsminderung" richtet sich nach § 43 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 102 Abs. 2 SGB VI >>(SGB VI § 43 G0) >>(SGB VI § 102 G0).
Nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert gem. § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI sind jedoch auch behinderte Menschen, die nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI >>(SGB VI § 1 G0) versicherungspflichtig sind, weil sie z. B. in Behindertenwerkstätten arbeiten, aber wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Dies gilt unabhängig vom erzielten Entgelt, denn dieses lässt im Regelfall keine Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der verrichteten Tätigkeit zu >>(SGB VI § 109a R6.3).
Im Rahmen der Grundsicherung wird ausschließlich auf den Tatbestand der vollen Erwerbsminderung abgestellt. Es ist weder ein Rentenbezug noch die Erfüllung einer Wartezeit oder besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, wie z. B. nach § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI (3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung), erforderlich.
Liegt volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor, muss unwahrscheinlich sein, dass diese behoben werden kann. Der Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente gehört nur dann zum leistungsberechtigten Personenkreis, wenn er nach § 102 Abs. 2 SGB VI eine Dauerrente und nicht nur eine Rente auf Zeit erhält. Im Fall des Zeitrentenbezugs können Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII erst beantragt werden, wenn eine Dauerrente gewährt würde. Die Bewilligung einer Dauerrente erfordert, dass die volle Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage vorliegt. D. h., sog. Arbeitsmarktrenten führen nicht zu einem Anspruch auf Grundsicherung.
google>>bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a261-erwerbsminderungsrente-767.pdf?__blob=publicationFile
google>>deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232616/publicationFile/56111/erwerbsminderungsrentedasnetzfueralle_faelle.pdf
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Wenn dann erstmal Hartz4 übergangsweise, bis ich dann einen 450 € Job kriege.<
Antwort:
Bitte beachten Sie, daß Hartz4=ALG II grundsätzlich voraussetzt, daß Sie noch über 3 Stunden pro Arbeitstag innerhalb einer 5-Tage-Woche belastbar sein müßen! Ist dies nicht der Fall, besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Hartz4=ALG II. Des weiteren muß sowohl bei ALG II und Grundsicherung immer berücksichtigt werden, daß hier das Haushaltsgesamteinkommen und gewissse Freibetragsgrenzen eine Rolle spielen!
Bitte beachten Sie, daß Sie laut Ihren eigenen Angaben eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit beziehen.
Volle Erwerbsminderungsrente heißt aber in der Regel, daß Ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer, auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag innerhalb einer 5-Tage-Woche, auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt, abgesunken ist!
Ausnahme wäre allerdings, wenn Sie vor dem 1.1.1961 geboren sind und eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit und darauf aufbauend und ergänzend eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
(Dies ist jedoch aus Ihrer bisherigen Beschreibung nicht ersichtlich)
450 Euro-Job:
Alarmstufe Rot, betreffs Auswahl der Tätigkeit, denn bei der vollen Erwerbsminderungsrente heißt es ja, unter 3 Stunden pro Arbeitstag innerhalb einer 5 Tage Woche auch für leichte Tätigkeiten!
Leichte Tätigkeiten sind laut DRV Pförtner, Museumswärter, Nachtportier und viele weitere wie z.B. unter folgendem Link:
google>>www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_240ANL2
Da Sie gesetzlich und laut Ihrem Rentenbewilligungsbescheid ausdrücklich dazu verpflichtet sind, jegliche Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen anzuzeigen, müßen Sie natürlich auch Ihren 450 Euro-Job umgehend bei der DRV melden.
Fordert nun die DRV bei Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsplatzbeschreibung an und aus der Beschreibung geht hervor, daß es sich um eine leichte Tätigkeit handelt, so laufen Sie akute Gefahr, daß Ihnen Ihre Erwerbsminderungsrente entzogen wird.
Nehmen Sie also einen derartigen Job nur dann an, wenn Sie von Ihrer DRV einen schriftlichen Unbedenklichkeitsbescheid in den Händen haben!
Fazit:
Sichern Sie sich immer schriftlich ab, bevor Sie irgendwelche Schritte unternehmen, denn die Behörden sind heutzutage knallhart wenn es darum geht, Lesitungen zu entziehen und dann wird es oft sehr mühsam, diese wieder zu erstreiten!
Gefühle und Verständnis dürfen Sie vom System leider nicht erwarten!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Wieso "Jetzt mal abgesehen von der Anrechnung der Hinzuverdienstgrenzen?" Du kannst dazuverdienen: geringfügig ohne Anrechnung.. Außerdem unter berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen. Egal ob auf den freien Arbeitsmarkt oder in einer werkstatt. mfg
Hallo,
ich frage mich das, weil die Behindertenwerkstätten auch von der Rentenversicherung bezahlt wird.
MfG
ok. aber deine bedenken sind unbegründet. mfg
Grundsicherung kommt erstmal für mich nicht in Frage. Wenn dann erstmal Hartz4 übergangsweise, bis ich dann einen 450 € Job kriege. Ich fragte, da wenn ich nicht klar komme mit der Krankheit, eine Behindertenwerkstatt in Frage kommt.
MfG