Begriff Umwandlung von Mietwohnung in Eigentumswohnung
Hallo, ich habe eine Frage zur Begrifflichkeit von Mietwohnung und Eigentumswohung. Wann ist eine Wohnung das eine oder das andere? Jede Wohnung ist doch im eigentlichen Sinne eine Eigentumswohnung, sie ist jemandes Eigentum. Wenn in einem Haus - das durch eine Eigentümergemeinschaft verwaltet wird - eine Wohnung vermietet wird, ist es dann eine Mietwohung oder eine vermietete Eigentumswohnung oder eine Eigentumswohnung?!?
Und wann ist obiger Betreff genau zutreffend, wann ist sowas "umgewandelt"? Dies ist ja auch ausschlaggebend für eine Kündigungssperrfrist.
7 Antworten
Eine Wohnung in einem Haus wo jede Wohnung einen anderen Eigentümer hat ist eine Eigentumswohnung und wird von einer Verwaltung verwaltet, nicht von der Eigentümergemeinschaft.
Jede dieser Wohnungen kann natürlich auch eine Mietwohnung sein, wenn vom Eigentümer vermietet. Eine Eigentumswohnung bleibt es trotzdem.
Dann gibt es auch noch Wohnungen in Häusern die alle einem Eigentümer gehören. Besser gesagt das ganze Haus gehört einem Eigentümer.
Die Kündigungsperrfrist, wohlgemerkt nur für Eigenbedarf, gilt nur wenn Wohnungen eines Hauses während der Mietzeit einzeln verkauft werden, sprich in ETWs umgewandelt werden.
Beispiel:
Du hast im Haus von VM XYZ eine von seinen Wohnungen gemietet. Nun verkauft VM XYZ die Wohnungen einzeln, dann gilt die Kündigungssperrfrist. Mindestens 3 Jahre.
Hast Du aber eine Wohnung gemietet die schon eine ETW ist, dann gilt diese Sperrfrist nicht.
Sind diese zwei Wohnungen nun Mietwohnungen?
Sie sind Eigentumswohnungen. Das sie zufällig einen Eigentümer haben spielt keine Rolle.
Evtl. habe ich mich zu kompliziert ausgedrückt, Umwandlung in ETWs ist wenn vorher alle Wohnungen eines Hauses einem Eigentümer gehört haben und dann einzeln verkauft werden. Das ein Eigentümer etvtl. mehr als eine Wohung gekauft hat ist irrelevant.
Zum Vorkaufsrecht, wenn ein solches bestehen sollte heißt das lediglich das dem Vorkaufsberechtigen die Sache zuerst zum Kauf angeboten werden muß. Nicht das sie ihm verkauft werden muß.
Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung in einem Haus, das per notarieller Teilungserklärung in einzelne Eigentumswohnungen geteilt wurde, die auch jede einzeln im Gegensatz zu einem Mietshaus im Grundbuch als Wohnung eingetragen sind...
Mietrechtlich ist beides überhaupt kein Unterschied. außer wenn es um die Kündigungssperrfristen gem. § 577a BGB geht...
Umgewandelt ist es, wenn die Umwandlung im Grundbuch vollzogen wurde...
Kann es also bei einem "Mietshaus" nie verschiedene Eigentümer geben, richtig verstanden?
Das trifft zu für die einzelnen Wohnungen im "Mietshaus".
Zumindest spricht man bei einem Mietshaus im allgemeinen Sprachgebrauch von einem Mehrfamilienhaus, das nicht in Eigentumswohnungen geteilt und voll vermietet ist...
Das ist aber kein definierter Begriff, man kann auch von einem Mietshaus sprechen, wenn es Eigentumswohnungen sind, aber alle vermietet sind. Vielleicht gehören ja sogar alle Eigentumswohnungen nur einem Eigentümer. Und auch ein ungeteiltes Mietshaus kann mehrere Eigentümer haben, dann aber nicht als Wohnungseigentümer, sondern als Bruchteilgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB...
Eigentümer im Grundbuch des Wohngrundstückes eingetragen können sowohl Einzelpersonen als auch Eigentümergemeinschaften, GbR, AG, GmbH etc. sein. Der/die Eigentümer tritt/treten in der Regel als Vermieter auf, wenn das Wohngrundstück aufgeteilt in mehrere vermietungsfähige Wohnungen vermietet wird. Es werden also Mietwohnungen von einem Vermieter vermietet. Durch Vollmachtsurkunde können auch Verwalter oder Wohnungsverwaltungen mit der Vermietung der Mietwohnungen beauftragt sein. Durch einen notariellen Rechtsakt können Mietwohngrundstücke in geteiltes Wohneigentum umgewandelt werden. Dazu bedarf es einer Abgeschlossenheitsbescheinigung und einer Teilungserklärung. Es wird für jede Wohneinheit ein Grundbuch angelegt. Der Eigentümer einer Eigentumswohnung kann auch in Personenmehrheit auftreten. Er kann seine ETW vermieten.
Danke! Angenommen, es ist ein Wohnhaus mit fünf Wohnungen in Eigentümergemeinschaft (aus vier Eigentümern bestehend). Ein Eigentümer hat zwei Wohnungen, die er vermietet, die restliche Wohnungen sind nicht vermietet sondern werden von den jew. Eigentümern bewohnt. Diese zwei vermieteten Wohnungen werden nun (voneinander unabhängig) verkauft. Sind diese zwei Wohnungen nun Mietwohnungen? Falls ja, findet im Zuge des Verkaufs also eine Umwandlung statt? Heißt das, das für die Mieter dieser beiden Wohnung bei Verkauf eine Kündigungssperrfrist besteht und sie ein Vorkaufsrecht erhalten?
Die Umwandlung in ETW hat bereits stattgefunden. Die ETW sind vermietet. Kündigungssperrfrist entfällt, Mieter hat kein Vorkaufsrecht.
Es wurde schon alles geschrieben was deine Frage betrifft, aber soltest du es trotzdem kurios finden, ich auch, wenn es dein Eigentum wäre dann dürfte es dir auch keiner streidig machen können, aber sei dir da nicht so sicher, es giebt auch noch die Enteignung, da mußt du nicht mal verschuldet sein und dein Eigenheim ( Eigentum ) ist für dich weg, also keiner sollte sich sicher sein das er sein Eigentum auf immer und ebig sicher sein kann!!!
Hm, jetzt ist das ein Mischfall: Angenommen, es ist ein Wohnhaus mit fünf Wohnungen, aus vier Eigentümern bestehend. Ein Eigentümer hat zwei Wohnungen, die er vermietet, die restliche Wohnungen sind nicht vermietet sondern werden von den jew. Eigentümern bewohnt. Diese zwei vermieteten Wohnungen werden nun (voneinander unabhängig) verkauft. Sind diese zwei Wohnungen nun Mietwohnungen? Falls ja, findet im Zuge des Verkaufs also eine Umwandlung statt? Heißt das, das für die Mieter dieser beiden Wohnung bei Verkauf eine Kündigungssperrfrist besteht und sie ein Vorkaufsrecht erhalten?