Bauzaun Pflicht`?
Hallo,
Teile meine Handwerker bauen zum Verfüllen den Bauzaun ab, jedoch nicht wieder auf. Sie meinen, dass er nicht nötig sei und nur die Arbeiten behindere. Nun ist die Baugrube t.T. straßenseitig verfüllt, ich hörte aber mal, man müsse den Bauzaun aus versicherungstechnischen Gründen stehen lassen, bis der Rohbau verschlossen sei (falls z.B. spielende Kinder in den Rohbau laufen und z.B. die Treppe herunterstürzen könnten).
In den AGB meiner Bauherrenhaftpflicht konnte ich nichts dazu finden - Meinungen?
Danke!
7 Antworten
Die Frage des Bauzauns ist in Niedersachsen bauordnungsrechtlich in § 17 Abs. 1 NBauO geregelt. Ein Zaun muss nicht ausdrücklich vorhanden sein. Warnzeichen, Betretungsverbote, Absperrband etc. reicht auch aus, wenn nicht so eine Gefahr besteht, dass fremde Personen zu Schaden kommen, wenn sie (unbefugt) die Baustelle betreten. Neben Baurecht besteht aber auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer aus dem BGB. Bei einer Baugrube ist ein Zaun dringend zu empfehlen.
Ich mußte die ganze Bauzeit den Zaun stehen lassen und meine Handwerker haben ihn auch immer wieder zurückgestellt. Wenn da etwas mit spielenden Kindern passiert wäre, dann könnte ich heute noch zahlen. Lasse den Bauzaun immer wieder von den Handwerkern richtig zum Feierabend aufstellen.
Der Bauzaun ist natürlich wieder aufzubauen.
Stellen Sie sich vor, es würden Menschen zu Schaden kommen.
Mit freundlichem Gruss
ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)
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sollte wieder aufgebaut werden wenn eine gefahr besteht sonst bekommst du mit der versicherung probleme wenn etwas passiert und nicht richtig abgesichert ist.
Das ist keine FRage des Baurechts, sondern des Ordnungsrechts und der Versicherungsbedingungen. Es kommt also auf die Lage, das Gefährdungspotenzial und die AGB - Bestimmungen (das Kleingedruckte!) der Versicherung an.