Azubi - Betrieb will Urlaub streichen aufgrund von Minusstunden

8 Antworten

Da du keinen Einfluß auf die Dienstplanung hast,sondern auf den Plan deines Ausbilders angewiesen bist,kannst du auch nicht für die Minusstunden verantwortlich gemacht werden.Der Arbeitgeber/Ausbilder muss dich so einteilen,wie es im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde.

Der Urlaub dient der Erholung ,deshalb dürfen die Minusstunden keinesfalls mit den gesetzlich vorgesehenen Urlaubstagen verrechnet werden.

Du hast laut Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Urlaub, und der darf nicht mit Minusstunden verrechnet werden. Du solltest aber aktiv werden wenn du ständig unter dem Soll verplant wirst.

Der Vertrag gilt, also 37,5 Stunden die Woche.

Entscheidend ist die vereinbarte Arbeitszeit von 37,5 Wochenstunden - wie viele Monatsstunden sich dann jeweils daraus ergeben (je nach länge des Monats), spielt keine Rolle!

Wenn es kein Arbeitszeitkonto gibt (das nur durch eine Vereinbarung über Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag wirksam erlaubt ist) oder bei einem vorhandenen Arbeitszeitkonto keine Vereinbarung darüber, wie mit angefallenen Minusstunden zu verfahren ist, wenn dann außerdem noch es nicht in Deiner Verantwortung lag, dass die Minusstunden angefallen sind, dann dürfen die Minusstunden Dir nicht angerechnet werden! Es gibt dazu mehrere Urteile bis zu den höchsten Arbeitsgerichtsinstanzen (auch viele Informationen im Internet, siehe z.B. hier: http://www.hensche.de/Arbeitszeitkonto_Verrechnung_Zeitguthaben_Minusstunden_Arbeitszeitkonto_BAG_5AZR676-11.html ).

Daraus ergibt sich dann logisch auch, dass Dein Arbeitgeber die Minusstunden nicht mit Deinem Urlaubsanspruch verrechnen darf; Dein Urlaubsanspruch muss Dir also uneingeschränkt erhalten bleiben.

Ein weiteres Argument (neben den gerichtlichen Entscheidungen) ergibt sich aus einer gesetzlichen Bestimmung des Bürgerlichen GEsetzbuchs BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" Satz 1:

Kommt der Dienstberechtigte [Anmerk.: der Arbeitgeber] mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete [Anmerk.: der Arbeitnehmer] für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Mit anderen Worten: Wenn Dein Arbeitgeber durch seine Diensteinteilung Deine Arbeitszeit nicht im mit Dir arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang von 37,5 Wochenstunden abruft, kommt er in den sogenannten "Annahmeverzug" bezüglich Deiner Arbeitsleistung.

Er muss Dich dann so bezahlen, als wenn Du Deine vollen Arbeitsstunden erbracht hättest, obwohl Du tatsächlich weniger gearbeitet hast, und Du musst diese weniger gearbeitete Zeit auch nicht nachholen!

Den Anspruch auf den Urlaub, der Dir im vergangenen Jahr aufgrund dieses Vorgehens abgezogen wurde, hast Du allerdings verloren. Allenfalls kannst Du verlangen, dass Dir die Minusstunden in dem Umfang, in dem sie mit Deinem Urlaub verrechnet wurden, bezahlt werden; Voraussetzung dafür ist aber, dass es keine vertraglich (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) vereinbarten Ausschlussfristen für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gibt, nach deren Verstreichen ein Anspruch nicht mehr besteht.

Wenn der Chef es nicht auf die Reihe bekommt dich so einzuteilen, dass du auf deine Stunden kommst ist das sein Bier. Urlaub darf er dir nicht abziehen, es ist ja wohl nicht deine schuld wenn er nicht im vorraus ordentlich planen kann.

Es gibt ein Gesetz für Arbeitsrecht. Erkundige Dich beim Arbeitsgericht.