Autoverkäufer Provision Arbeitslose- wieviel? Bitte Erfahrene und sichere Antworten

3 Antworten

§ 131 (SGB III) Bemessungsentgelt

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

  1. die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,

  2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

  1. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte,

  2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt.

(4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.

(5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 125 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

§ 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) 1Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

  1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,

  2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,

  3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,

3a. Zeiten, in denen der Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen hat, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,

  1. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

2Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3) 1Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

  1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

1a. in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder

  1. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig

es wird der durchschnitt der letzten drei monate genommen !

alles, was auf der abrechnung steht ( also auch provisionen ) ist sozialversicherungspflichtig !

und deshalb wird auch das arbeitslosengeld danach berechnet.....

( denn davon hast du ja auch arbeitslosenversicherung bezahlt )

Je1989xxx 
Beitragsersteller
 13.10.2011, 13:49

Arbeitest du selber auf Provision oder hast du damit schon Erfahrungen gemacht??

fs112  13.10.2011, 14:10
@Je1989xxx

bzw. der Durchschnitt der letzten drei Jahre.

Dein Freund hat recht. Es wird vom Bruttogehalt gerechnet. Grundgehalt. Provisonen spielen dabei keine Rolle.

faband  13.10.2011, 13:41

deine antwort ist ganz FALSCH !

Amoebe  13.10.2011, 13:50
@faband

Wenn die Provision aber nicht auf dem Lohnstreifen draufsteht, kann sie nicht angerechnet werden. So falsch ist das ja wohl nicht.

fs112  13.10.2011, 14:01
@Amoebe

weshalb sollten Provisionen, die ein Teil des Bruttoentgeltes darstellen schwarz gezahlt werden?

Amoebe  13.10.2011, 14:18
@fs112

Weil es genügend Chefs gibt, die das machen ohne es durch die Bücher laufen zu lassen.

KeckerFrog  13.10.2011, 15:15
@fs112

Da sie aber keine REGELMÄSSIGE Einnahme sind... nicht an/be/rechenbar...

fs112  13.10.2011, 15:19
@KeckerFrog

Du schreibst einfach Unsinn, es wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen, was sollte hier nicht zu berechnen sein?

Zudem schafft es das Finanzamt ebenfalls ganz gut, rückwirkend einen Durchschnitt auszurechnen. Der Arbeitgeber im Übrigen auch. Nur das Arbeitsamt soll zu doof dafür sein^^

fs112  13.10.2011, 15:20
@Amoebe

aha, und aus dem Grunde, dass es solche Unternehmer gibt, glaubst du also Provisionen seien generell nicht Arbeitslosengeldfähig?