Auto nach wirtschaftlichen total schaden?

5 Antworten

Vom wirtschaftlichen Totalschaden geht man dann aus, wenn die Reparaturkosten den Restwert des Fahrzeugs deutlich übersteigen.

Dann rechnet die Versicherung in der Regel auf Totalschadenbasis ab und überweist Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert.

Um den Restwert zu bestimmen werden solche Schadenfahrzeuge eben gerne bei solchen Restwertbörsen angeboten.

Ob du das Auto dann verkaufst oder nicht ist dir überlassen. Der aufgerufene Restwert wird dir ja sowieso abgezogen.

Du musst nur aufpassen, wenn das Auto nicht bei dir steht. Wenn das bei einem Gutachter steht können da Standkosten auf dich zukommen, wenn das Auto nicht sofort an den Bieter in der Börse verkauft wird.

hammann41 
Beitragsersteller
 12.10.2016, 09:05

die frage ist jetzt, verzichte ich auf das Restwert Gebot, darf ich dann trotzdem weiter verkaufen und die Versicherung muss den Betrag auszahlen der im Gutachten festgestellt wurde. so könnte ich doch noch mehr Geld dafür bekommen

qugart  12.10.2016, 09:14
@hammann41

Auf das Gebot kannst du nicht verzichten. Das bringt die Totalschadenentschädigung so mit sich.

Du könntest höchstens streiten, dass der Wiederbeschaffungswert nicht stimmt. Der muss ja nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt werden.

Da es ein Haftpflichtschaden zu sein scheint, kannst du ja auch einen Kfz-Sachverständigen beauftragen, der den Restwert ermittelt. Dabei reicht es aber, dass der Gutachter/Sachverständige drei Eingebote einholt. Siehe hier auch die Entscheidung des BGH Az. VI ZR 318/08

Was noch geht wäre die 130-Prozent-Regelung. Dabei betragen die reparaturkosten bis max. 130 Prozent des  Wiederbeschaffungswerts. Dann kann das Fahrzeug auch fachgerecht repariert werden und muss dann aber 6 Monate noch gefahren werden.

verreisterNutzer  12.10.2016, 11:16
@hammann41


die frage ist jetzt, verzichte ich auf das Restwert Gebot, darf ich dann trotzdem weiter verkaufen

Ja, das steht Dir frei.... Du musst dir aber so oder so den Abzug der Entschädigungssumme in Höhe des Gebots der Gebrauchtwagenbörse gefallen lassen.
Das Angebot des Interressenten ist ein "verbindliches Angebot" an das sich nur der Interessent für eine vorgegeben Zeit halten muss.... Es steht Dir frei das Angebot wahrzunehemen.

Hat der Interessent zb. 2.000 Euro für das Unfallfahrzeug geboten, zieht die Versicherung diese 2.000 Euro vom Wiederbeschaffungswert bei der Regulierung ab, da das Unfallfahrzeug ja genau diesen Wert darstellt. Wenn Du das Kfz anderweitig für einen höhren Preis verkaufen kannst steht dem nichts im Wege und Du musst deshalb auch nichts an die Versicherung zurück zahlen.

Du musst das Fahrzeug nicht an den von der Versicherung ermittelten Interessenten verkaufen. Aber dessen Restwertangebot ist für die Versicherung ausschlaggebend für die Regulierungshöhe (Wiederbeschaffungswert abzüglich eben jenes Restwertes).

Wenn du dann selber einen Käufer findest der dir mehr für das Auto zahlt, kannst du dich freuen, dass du mehr Geld bekommen hast. Wenn du aber niemanden findest, bekommst du von der Versicherung nicht nachträglich den ursprünglichen Restwert nachbezahlt.

... natürlich kannst Du verkaufen, wer sollte dies auch verbieten. Denn die Versicherung leistet doch den Restwert nicht. Du kannst das gute Stück auch behalten und reparieren und gut ist.

Viel Glück.

Das Angebot in der Börse ist 14 Tage??? verbindlich für den interessanten,  du kannst ihm das Auto während dieser Zeit zum Gebotspreis verkaufen.  Die Versicherung nimmt diese Summe als feste Größe und zieht ihn von der Regierungssumme ab. Ob du das Kfz dann tatsächlich verkaufst,  es anderweitig verkaufst oder es selbst reparierst,  oder es ohne Reparatur weiter nutzt ist allein deine Sache

du kannst das auto behalten, aber dann kriegst du nur den fahrzeugwert abzüglich des angebots der restwertbörse. Steht dir also frei das zu behalten bzw. zu versuchen für mehr zu verkaufen