Auto angefahren - Fahrerflucht wenn man sich erst später bei Polizei meldet?

7 Antworten

Ist das dann Fahrerflucht oder nicht

Selbstverständlich ist das Fahrerflucht

wirkt das dann wenigstens Strafmildernd dass man sich meldet, trotz der Verzögerung?

Nein, es ist und bleibt Fahrerflucht.

LeonardNeun  14.11.2014, 11:21

Aber selbstverständlich wirkt das Einräumen der Tat strafmildernd!

redelephant  14.11.2014, 14:47
@LeonardNeun

So selbstverständlich ist das nicht. Kommt auf die näheren Umstände an, beispielsweise ob der Täter durch Zeugen oder zurückgelassene Fahrzeugeteile ohnehin ermittelt worden wäre.

Hallo mad5678,

schaun wir uns doch einmal an, was das Gesetz zu der "Fahrerflucht (juristisch "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort aussagt:


§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


Was Deine Frage betrift ist der vierte von mir fett da gestellte Absatz entscheidend.

Es ist also durchaus eine Strafmilderung oder sogar ein absehen von Strafe möglich, aber dazu ist es wichtig, dass man sich innerhalb von 24 Stunden meldet. Des Weiteren darf der Schaden nicht bedeutend sein.

Das OLG Hamm hat im Beschl. v. 30. 9. 2010 eine Summe von 1300 Euro als Grenze festgelegt, kann aber durchaus von Richter zu Richter von einander abweichen.

Aber das die Strafe gemildert werden kann oder ganz von Strafe abgesehen werden kann, bedeutet nur, dass es möglich ist, aber durchaus auch dann eine Bestrafung möglich ist.

Zu der Freiheitsstrafe die bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe kommt in der Regel noch der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate bis zu 5 Jahren in Betracht. Das ist wiederum in folgendem Gesetzen geregelt:


§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1)Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet


Also zusammengefast. Auch wenn Du Dich von der Unfallstelle unerlaubt entfernst, ist Dir vielleicht der Alkoholkonsum nicht nachzuweisen, aber es droht eine empfindliche Freiheit.-/Geldsstrafe und zusätzlich der Entzug der Fahrerlaubnis.

MfG
TheGrow

mad5678 
Beitragsersteller
 03.12.2014, 17:38

Okey vielen Dank!!!!!

Der Straftatbestand, der umgangssprachlich "Fahrerflucht" genannt wird, heißt exakterweise "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort". Dieser Straftatbestand wurde im obigen Fall eindeutig erfüllt. Aus welchem Grund das geschah (unaufschiebbare Erledigungen am Samstagabend etc.), ist völlig belanglos!

Das Strafmaß richtet sich nach dem gegnerischen Schaden - in dem Fall am Auto - und nach anderen Begleitumständen (z.B. sofortiges Zugeständnis des Unfallverursachers, Risiko der Wiederholung etc.). Ist Ermessenssache der Staats- bzw. Amtsanwaltschaft. Wenn du es aber etwas genauer wissen willst, dann frag einen Strafrechtler, der sich mit Verkehrsdelikten auskennt.

Wenn man sich vom Unfallort entfernt bevor die Polizei eintrifft, ist das immer Fahrerflucht. Zudem sollte man nicht betrunken Auto fahren. Dafür gibt es Taxis. Seinen geparkten Pkw kann man von einem Bekannten abholen lassen oder nach Ausnüchterung selbst abholen.