Fahrerflucht mit Unwissenheit?

7 Antworten

Es wird unterschieden zwischen Strafrecht und Zivilrecht.

Strafrecht -> kommt eventuell wegen der Polizei auf dich zu. Die haben dich als Unfallfahrer ermittelt und leiten die Informationen weiter.

Zivilrecht -> hier geht es um den entstandenen Schaden. Da du schon Kontakt zum Geschädigten aufgenommen hast geht es evtl. gar nicht vor Gericht sondern wird von der Versicherung geregelt (wenn du Vollkasko hast).

Crack  11.05.2016, 23:12

(wenn du Vollkasko hast).

Die Vollkasko hat mit dem Fremdschaden nichts zu tun,
sie begleicht Schäden am eigenen Fahrzeug..

Gaskutscher  12.05.2016, 06:36
@Crack

Du hast natürlich recht. War gestern schon recht spät. Im Hirn war der Satz schon fertig, auf der Tastatur noch nicht:

»wenn du Vollkasko hast auch der Schaden an deinem Auto«.

Der Schaden am Fahrzeug des Gegners wird von der Haftpflichtversicherung bezahlt. Sollte der Schaden so gering sein das der Aufstieg in der Einstufung teuer wird -> man kann auch den Schaden selbst zu 100% bezahlen (ohne das die Versicherung einspringt).

Theoretisch hast du dich hier absolut nicht strafbar gemacht. Denn § 142 StGB (Uneralubtes Entfernen vom Unfallort) muss nach § 15 StGB wie jede andere Straftat vorsätzlich begangen werden, es sei denn, das Gesetz stellt ausdrücklich fahrlässiges Handeln unter Strafe. Das fahrlässige unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist allerdings keine Straftat.

Objektiv liegt hier der Tatbestand der sogenannten Fahrerflucht (also § 142 StGB) vor, subjektiv fehlt bei dir allerdings der Vorsatz, da du den Unfall nicht mitbekommen hast. Du hast dich also nicht strafbar gemacht.

Soweit zur Theorie. In der Praxis sieht die Sache problematischer aus. Denn hier stellt sich die Frage, ob du Vorsatz hattest (also den Unfall bemerkt hast) oder nicht. Der Staatsanwalt, der darüber zu entscheiden hat, ob er dich anklagt, und falls du angeklagt wurdest, der Richter, müssen hier zu einem Ergebnis kommen. Sie können nicht in deinen Kopf gucken, müssen also das Ganze von außen anhand aller Beweise und Zeugenaussagen betrachten. Das Problem ist eben die Beweisbarkeit.

Jetzt könnte man sagen: Es gilt ja der "in dubio pro reo" Grundsatz, nach dem bei Zweifeln für den Angeklagten entschieden werden muss. Richtig, diesen Grundsatz gibt es. Allerdings bedeutet er nicht, dass der Richter bei jeder nicht wissenschaftlich nachgewiesener Tat nicht verurteilen dürfte - das wäre auch äußerst unpraktisch, denn bei vielen Straftaten steht am Ende die Aussage des Opfers gegen die des Täters - und keiner weiß sicher, wie es wirklich gewesen ist.

Daher entscheidet der Richter nach § 261 StPO "nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung." Das bedeutet, wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass du den Unfall bemerkt hast, dann verurteilt er dich. Wenn es für ihn Zweifel gibt, dann spricht er dich frei. Es geht also nicht darum, ob objektiv Zweifel bestehen (denn irgendwelche Restzweifel gibt es objektiv gesehen fast immer), sondern ob der Richter Zweifel hat oder nicht.

Ich denke mal, dass du hier überhaupt nicht bestraft wirst - dafür gibt es gegen dich wohl zu wenig Beweise, als dass sich der Richter sicher sein könnte, dass du den Unfall nicht bemerkt hast. Natürlich kann ich mich auch irren.

Falls du aber angeklagt wirst, solltest du dir einen Anwalt nehmen - der kann dich da eher rausboxen als du alleine.

Noch kurz zur Vorstrafe. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG (Bundeszentralregistergesetz) kommen Geldstrafen erst ab 91 Tagessätzen in das Bundeszentralregister. Wer also nur bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe erhält, der darf sich als nicht vorbestraft bezeichnen. Falls es tatsächlich wider Erwarten zu einer Verurteilung kommen sollte, dann würde diese sicherlich unter diesen 91 Tagessätzen liegen - du brauchst dir also, was das angeht, keine Sorgen zu machen.

Vorbestraft bist Du nach Abschluss der Sache sicher nicht.

Im schlimmsten Fall musst Du mit einer Geldstrafe von 1-2 Monatslöhnen und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist von mind. 6 Monaten rechnen.

Entscheidend ist jetzt auch die Höhe des Sachschadens, das wird ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein ob man Dir unterstellen kann den Schaden bemerkt zu haben oder nicht.
Das kommt im Einzelnen aber auf die Umstände an.

"Unwissende Fahrerflucht" gibt es nicht.
Hier handelt es sich um eine Vorsatztat - man kann sich nur absichtlich von einem Unfallort entfernen - nicht unwissentlich.

Sollte man Dich wegen Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bestrafen werden auch Probezeitmaßnahmen angeordnet - d.h. ein ASF und eine Verlängerung um 2 Jahre.
Auch dann wenn das Strafverfahren eingestellt wird ist das wahrscheinlich.
Nur dann wenn es kein Strafverfahren gibt und auch kein Bußgeldverfahren eröffnet wird in dem Du dann einen Punkt bekommen würdest bleibst Du frei von Probezeitmaßnahmen.

wenn die Beweisen können dass du es warst dann bezahlst du den Schaden. Falls du mit deinem Führerschein in der Probezeit bist dann wird sich diese verlängern und du musst einen Aufbauseminar machen. aber du bist dann sicherlich nicht vorbestraft und mit der Arbeit und Ausbildung hat es garnix zutun :-) also ganz easy bleiben und entspannen :)

Itsjustme48 
Beitragsersteller
 11.05.2016, 23:02

Das ich es war wurde schon bewiesen, ich streite dies auch nicht ab, den schaden muss ich ja sowieso bezahlen, aber was die polizei angeht weiß ich halt nicht was auf mich zukommt

vanHelsingi  11.05.2016, 23:23
@Itsjustme48

wenn du polizeilich nie aufgefallen bist dann wird da 100% nichts weiter kommen. nur das halt mit dem Führerschein falls du noch in der Probezeit bist. mach dir wirklich keine sorgen.

Dass kommt auf die Schadenshöhe und den Staatsanwalt an rechne mal mit einer Geldstrafe. Höhe ???