Austausch Küchenarmatur - Mieter- oder Vermieterangelegenheit?
Problem: Unser Wasserhahn in der Küche tropft.
Nun ist mir durchaus bekannt, dass sich bei Bagatellschäden, wie z.B. Dichtung oder Kartusche der Armatur wechseln, der Mieter um die Sache zu kümmern hat. Das wollte ich auch tun, habe aber beim Zerlegen bemerkt, dass es sich anscheinend um ein Billigbaumarktprodukt handelt, bei dem es nichts auszutauschen gibt. Auch ein handwerklich begabter Kollege bestätigte dies. Nun möchte ich gerne wissen, wenn es darum geht die komplette Armatur zu tauschen — ist es dann immer noch die Angelegenheit des Mieters oder muss das der Vermieter regeln?
Außerdem würde mich noch folgendes interessieren: In unserem Mietvertrag steht, dass wir 8 Schäden bis zu 50 Euro pro Jahr selbst zu tragen haben. Bedeutet das, dass wir im Schadensfall sozusagen eine Selbstbeteiligung zahlen müssen? Fiktives Beispiel: Duschtrennwand ist defekt, Reparaturkosten inkl. Material beträgt 130 Euro. Sind dann 50 der 130 Euro von uns zu tragen oder bezieht es sich ausschließlich auf Schäden die unter 50,01 Euro liegen und jede Reparatur, deren Rechnung höher ausfällt muss komplett vom Vermieter getragen werden?
Für Antworten vielen Dank im voraus.
6 Antworten
Außerdem würde mich noch folgendes interessieren: In unserem Mietvertrag steht, dass wir 8 Schäden bis zu 50 Euro pro Jahr selbst zu tragen haben. Bedeutet das, dass wir im Schadensfall sozusagen eine Selbstbeteiligung zahlen müssen?
Ihr müsst nur für Repaaraturen zahlen die der Kleinreparaturklausel unterliegen und dann auch nurch, wenn die Reparatur 50,00 € oder weniger kostet.
Im Mietvertrag muss genau beschrieben sein, für welche Teile bzw. Bereiche der Mietwohnung die Regelung über Kleinreparaturen Gültigkeit haben soll. So muss genau beschrieben sein, ob sich die Kleinreparaturen auf Fenster- und Türverschlüsse sowie Heiz- und Kocheinrichtungen beziehen. Dabei kann auf den Mieter lediglich die Pflicht abgewälzt werden, für Kleinschäden aufzukommen.
Anteilig muss nicht gezahlt werden.MfG
Johnny
Du bist mit dieser Kleinreparaturklausel sehr gut dran. Sobald der Austausch der Armatur, der auch als Reparatur zählt, mehr als 50 € kostet, muss der Vermieter selbst zahlen. Normalerweise beträgt die Höhe ab 80 € bis ca. 150 €.
Ob man eine halbwegs vernünftige Armatur allerdings für weniger als 50 € incl. Montage bekommt, ist fraglich. Was aber, wenn der Vermieter wieder nur so ein Billigteil montieren will? Du zahlst und bist bald schon wieder dran. Wäre es da nicht besser, selbst was Gscheides einzubauen?
Zur zweiten Frage: Sobald eine Reparatur die 50 € übersteigt, müßt ihr gar nichts bezahlen.
Wenn die Batterie auf dem Putz sitzt, wovon ich bei einer Küchenbatterie ausgehe, dann ist es des Mieters Problem, damit hat der Vermieter nichts zu tun, außer er hätte die Küche nebst Armaturen und Möbel möbiliert vermietet.
Rechtsgrund in vorliegendem Fall?
Ach, entschuldigung, das habe ich ganz vergessen: Die Küche gehört dem Vermieter. Er hat die Wohnung also inkl. Küche an uns vermietet. Und was bedeutet auf dem Putz? Die Armatur / der Wasserhahn ist an der Spüle angebracht. Es handelt sich also um eine Edelstahlspüle mit einem Becken und einer Abtropffläche und oben in der Mitte ist der Wasserhahn angebracht.
Entschuldigung falls ich mich missverständlich ausgedrückt habe, ich bin (wie unschwer zu lesen ist) nicht vom Fach.
In der Sache zahlst du die Rechnung über 50 EUR selbst; eine von 50,01 € fällt dem Mieter zu.
Deine Kleinreparaturklausel besagt, dass diese für Kosten bis 50 Euro im Einzelfall gilt. Der Tausch der Mischbatterie ist aber keine Reparatur sondern eine Instandsetzung. Demzufolge darf hier der Vermieter blechen. Eine generelle Reparaturbeteiligung (Splittung) ist unzulässig.
oder bezieht es sich ausschließlich auf Schäden die unter 50,01 Euro liegen
Richtig. Und es bezieht sich auf Reparaturen.
Wenn die Armatur nicht mehr zu reparieren, sprich erneuert werden muß, ist das Sache des Vermieters.
Falsch. Das deutsche Mietrecht erlegt die Verpflichtung, die „Mietsache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand“ (§ 535 BGB) zu erhalten, dem Vermieter auf, der dies in engen Grenzen auf diejenigen Teile der Mietsache, die dem „häufigen“ Zugriff des Mieters unterliegen (wie z. B. Türgriffe, Wasserhähne, Rolladengurte, Lichtschalter u. ä.) auf dem Mieter umwälzen darf, wenn hier dem Einzelfall und dem Jahresaufwand nach Grenzen vereinbart sind.
Diese Instandsetzungspflicht i. S. d. G. bedeutet nicht zwingend "Reparatur", wenn Austausch wirtschaftlich sinnvoller ist :-O
G imager761
anitari's Antwort ist korrekt, du bestätigst das sogar. Keine Reparatur sondern Instandsetzung ist gegeben. Demzufolge ist allein der Verm. in der Pflicht
Nicht zwingend.