Außerordentliche Kündigung/ Untermieter! Sehr dringend!

5 Antworten

Zunächst kannst Du Deinem Mieter nicht verbieten Alkohol zu konsumieren. Diese Klausel dürfte falls sie im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung steht unwirksam sein.

Bezüglich der mehrmaligen Zahlungsverzögerungen kannst Du ihn schriftlich abmahnen und dann bei einem erneuten Zahlungsverzug fristlos kündigen.

http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kuendigung-nach-zahlungsverzug-vorherige-abmahnung-sollte-nie-fehlen_idesk_PI175

amq123 
Beitragsersteller
 14.10.2014, 20:07

Das Problem ist das er immer wieder seinen Alkohol auch so rumstehen hat. Im Kühlschrank in der Küche lagert und vor den Augen meiner Mutter (in meiner Abwesenheit) trinkt bzw. den dann vor ihren Augen auch wieder von sich gibt. Ich würde nicht nachfragen wenn die Dringlichkeit nicht so hoch wäre !

Nemisis2010  14.10.2014, 20:10
@amq123

ok., offen sollte er m.E. seinen Alkohol nicht lagern. Der Mieter sollte ihn in seinem Zimmer lagern und dann dort auch trinken, im Zweifel muß er sich hierfür halt einen Kühlschrank anschaffen. Wie stellt er sich denn zu diesem Vorschlag?

Grautvornix  16.10.2014, 11:24
@amq123

Das ist allerdings ein ganz anderer Aspekt, dashättest du gleich in deine Frage schreiben sollen

Grautvornix  14.10.2014, 17:53

Grundsätzlich hast du recht, aber in dem Fall -enges Mietverhältnis, Mutter Alkoholkrank- der Mieter wusste das, ich denk da würde ein Richter anders entscheiden.

anitari  14.10.2014, 18:30
@Grautvornix
ich denk da würde ein Richter anders entscheiden.

Mit an höchster Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit nicht.

Mieter ist Mieter. Und deren Rechte gelten nach deutschem Mietrecht zum überwiegenden Teil vor den Rechten der Vermieter.

Nemisis2010  14.10.2014, 19:38
@Grautvornix

@Grautvornix: Das sehe ich nicht so, der Untermieter hat ein abgeschlossenes Zimmer und kann dort Alkohol lagern oder konsumieren soviel er will. Aus diesem Grund läuft die Abmahnung ins leere.

Der einzige Ansatzpunkt für eine evtl. fristlose Kündigung sind die verspäteten Mietzahlungen.

Das vertragswidrige Verhalten kannst Du abmahnen und dem Mieter im Wiederholungsfall fristlos kündigen.

Mietzahlungen sind per Gesetz übrigens bis spätestens dem 3. Werktag fällig.

Das kann u. U. auch schon mal der 5. oder 6. des Monats sein.

Teilmöbliert = unmöbliert.

Selbst wenn vollmöbliert vermietet müßte das aus dem Vertrag eindeutig hervorgehen.

Und der Vermieter dürfte nicht so unklug sein und für sich eine andere als die gesetzliche Kündigungsfrist vertraglich zu vereinbaren.

amq123 
Beitragsersteller
 14.10.2014, 18:23

Dazu würde kommen dass ich seitens meines Vermieter schon Probleme bekommen habe, weil ich die Miete dann nicht pünktlich zahlen konnte!! Ich suche halt nach einer Lösung um diese 3 Monate zum umgehen !

anitari  14.10.2014, 18:25
@amq123

Deine Probleme mit Deinem Vermieter haben mit dem Mitverhältnis mit deinem Untermieter nicht das geringste zu tun.

das reicht aber nicht aus um ihm fristlos vor die Tür zu setzen.

Kündige ihm schriftlich per Einschreiben mit Rückschein und halt noch 3 Monate die Luft an.

Und wenn es gar zu arg wird, dann Schloss ausbauen und seine Klamotten vor die Türe stellen.

amq123 
Beitragsersteller
 14.10.2014, 20:11

In meinen Augen hat er selbst ein Alkoholproblem. Es sind noch so einige Dinge die ich erzählen könnte, wie z.B die Randale nachts wenn er besoffen nach Hause kommt!

anitari  14.10.2014, 18:23
Und wenn es gar zu arg wird, dann Schloss ausbauen und seine Klamotten vor die Türe stellen.

Toller Rat.

Dann steht der Mieter am nächsten Tag mit dem Schlüsseldienst und einer gerichtlichen Verfügung vor der Tür.

Bei allem Verständnis, was geht das Alkoholproblem der Mutter den Mieter an? NICHTS!

Grautvornix  14.10.2014, 17:49

Sehe ich auch so, bevor ich das Risiko eines Rückfalles der Mutter eingehe!

Die verspätete Mietzahlung kann abgemahnt werden und bei einer erneuten verspäteten Zahlung dieser Verstoß gegen die erfolgte Abmahnung als Grundfür eine fristgerechte Kündigung angenommen werden.

Wenn deine Mutter Alkoholikerin ist, und er sich nicht daran hält, gefährdet er ihre Gesundheit das kann nicht sein, sofort kündigen. Fristgerecht, mit androhung bei wiederholtem Verstoß in fristlose Künidigung umzuwandeln. An dem Tag wo deine Mutter aus der Klink kommt, würde ich seine Klamotten auf die Straße schmeissen, egal mit welchen Konsequezen. Kannst das noch weiter Infos holen : www.juraforum.de Kommen hier aber bestimmt noch gute Antworten.

amq123 
Beitragsersteller
 16.10.2014, 11:20

Ich wollte mich nachträglich bedanken :) alles hat geklappt!! Er packt seine Sache !!! Viele danke für die tollen Infos!! :)

Grautvornix  16.10.2014, 11:21
@amq123

Schönen Dank für die Rückmeldung, wie kam der Wandel.

amq123 
Beitragsersteller
 14.10.2014, 20:04

Alle drei Bedingungen treffen auf die Situation zu!

anitari  15.10.2014, 09:19
@amq123
Alle drei Bedingungen treffen auf die Situation zu!

Dann könntest Du dem Mieter zwar ohne Grund kündigen, aber nicht mit der sehr kurzen Frist, sondern mit der die Du unklugerweise vertraglich für dich vereinbart hast.

Es gibt noch eine 4. (inoffizielle) Bedingung. Aus dem Vertrag muß hervorgehen das das Zimmer überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet ist.

Grautvornix  15.10.2014, 16:28
@anitari

Ja, auch das ist richtig. Aber auch da gibt es unterschiedliche Meinungen.

amq123 
Beitragsersteller
 14.10.2014, 18:07

Ok super danke!! Ich werde mal eine Kündigung verfassen. Morgen ist ja schon der 15.! Also Berichte ich dir dann wie es verlaufen ist! Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!

Nemisis2010  14.10.2014, 19:35
@amq123

Ich seh hier keinen Grund, daß § 549 BGB greifen könnte um die verkürzte Kündigungfrist (Untermieter) hier in Anspruch zu nehmen.

  1. ist vertraglich eine Kündigungsfrist von 3 Mon. vereinbart worden.

  2. muß der Vermieter in der Wohnung leben, sowie das Zimmer des Untermieters überwiegend mit Möbeln ausgestattet haben und die Person (Untermieter) muß alleinstehend sein. Alle 3 Bedingungen müssen zutreffen, damit § 549 BGB greift.

Grautvornix  14.10.2014, 20:10
@Nemisis2010

ja, ist nicht leicht den raus zu bekommen. Daher würde ich Plan " B", anwenden. Bin gerade im Juraforum sieht eher schlecht aus.

amq123 
Beitragsersteller
 14.10.2014, 17:55

Nebenbei muss ich sagen, hab ich das Zimmer teilmöbliert Vermietet... Macht dass was aus ?

Grautvornix  14.10.2014, 18:03
@Grautvornix

Wart mal ich bin im Juraforum angemeldet, ich frag dort mal für dich nach. Kann aber dauern, weiss ja nicht wie schnell dort eine Antwort kommt. Meld mich auf jeden Fall.

Grautvornix  14.10.2014, 17:47

2.1. Verkürzte Kündigungsfrist bei dauerhafter Überlassung a. Verkürzte Kündigungsfrist: zum 15. d. Monats zum Monatsende

Der Hauptmieter als Vermieter kann in diesem Fall bis zum 15. eines Monats zum Ablauf des gleichen Monats kündigen. Die Kündigung muss dem Untermieter spätestens am 15. des Monats zugegangen sein. Diese Kündigungsfrist gilt gleichermaßen auch für den Untermieter gegenüber dem Hauptmieter als Vermieter.

Der Untermieter kann sich nicht auf den Mieterschutz berufen (§ 549 II 2 BGB). Der Sinn besteht darin, dass das Untermietverhältnis gleichzeitig Teil der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung ist und dem Nutzungsrecht des Hauptmieters als Vermieter Vorrang gegenüber dem Interesse des Untermieters am Erhalt seines Lebensmittelpunktes eingeräumt wird.