Beifahrertür beim öffnen beschädigt, wer muss zahlen?

7 Antworten

Der Schaden ist nicht durch die Nutzung als Fahrzeug entstanden.

Damit greift die Benzinklausel nicht und die PHV Deines Freundes übernimmt den Schaden.

Apolon  22.03.2017, 16:13

Aber nur dann, wenn der Freund den Schaden seiner PHV mitteilt.

Nur nach dem obigen Text, streitet er ja die Schadensursache ab.

Wird wohl nur ein Gericht klären können.

verreisterNutzer  22.03.2017, 16:17
@Apolon


Aber nur dann, wenn der Freund den Schaden seiner PHV mitteilt.

und "nur" wenn er nicht angibt dass er die Tür zum Zweck des Ein- Aussteigens benutzt hat.... In dem Fall läge nämlich eine betriebsbedingte Benutzung vor und die Benzinklausel würde greifen.

NamenSindSchwer  22.03.2017, 16:21
@verreisterNutzer

und "nur" wenn er nicht angibt dass er die Tür zum Zweck des Ein- Aussteigens benutzt hat.... In dem Fall läge nämlich eine betriebsbedingte Benutzung vor und die Benzinklausel würde greifen.

Das ist falsch (wozu soll er die Tür denn überhaupt sonst benutzen?).

Augeschlossen in der PHV sind Schäden die durch den Eigentümer, Halter oder Fahrer eines Pkws durch dessen Gebrauch verusacht werden. Der Kumpel ist nichts von dem, also ist der Schaden versichert. Das gilt sowohl für Schäden am Auto, als auch für Schäden durch das Auto (wenn ein Dritter geschädigt wurden wäre). 

Da dein Freund den Schaden wiederrechtlich an deinem Fahrzeug (nicht durch die Benutzung deines Fahrzeugs fremdes Eigentum beschädigt das ist ganz wichtig dabei und der entscheidende Unterschied ob er haftbar ist oder dein Fahrzeug haftbar wäre) angerichtet hat ist dies einer der seltenen Fälle in der die Benzinklausel einer privaten Haftpflichtversicherung eben nicht greift und dein Freund haftpflichtig ist, da er einen Schadden im Sinne des § 823 BGB angerichtet hat.

Wenn er den Fall abstreitet, musst Du ihn leider Gottes verklagen. Aber grundsätzlich ist er Schadensersatzpflichtig (nochmal: er hat dein Kfz wiederrechtlich durch seine Unachtsamkeit beschädigt) Falls er eine private Haftpflichtversicherung hat, tritt diese für seine Unachtsamkeit ein.
Eine Anwendung der Benzienklausel kommt in diesem Fall nicht in Betracht

CafeInteressant  15.04.2019, 08:13

Was ist denn eine benzinklausel?

NamenSindSchwer  22.03.2017, 16:39

Auch wenn der Kumpel einen Dritten mit der Autotür des Fragestellers geschädigt hätte, hätte das die PHV des Kumpels bezahlt. Das ist dann zwar ein Schaden durch Gebrauch eines Kfz. Aber ausgeschlossen sind derartige Schäden nur wenn sie vom Führer, Halter oder Eigentümer des Kfz verursacht werden. Der Kumpel als Beifahrer ist nichts davon. 

Richtig ist, dass in einem solchen Fall auch die Kfz Haftpflicht in Anspruch genommen werden kann. Nur macht das halt keinen Sinn wenn es die PHV des Beifahrers genau so bezahlt. 

verreisterNutzer  23.03.2017, 05:49
@NamenSindSchwer

Das ist leider nicht richtig.....  In dem Fall hätte rein rechtlich gesehen,  nicht der Beifahrer den Schaden angerichtet,  sondern das Auto selbst hätte durch die Eigengefahr die zweifelsfrei von einem Kfz ausgeht, den Schaden angerichtet und es käme erstmal rechtlich gesehen ausschließlich die Kfz Haftpflichtversicherung für die Regulierung in Frage.
Lediglich die neueren PHV Tarife mit Top Leistungsumfang wenden in solchen Fällen Streitigkeiten zwischen eigentlichem Verursacher und rechtlich Haftenden  ab in dem sie zb Schäden durch nicht deliktunfähige Personen, durch Mieter und Entleiher oder wie in diesem Fall, Benutzer einer versicherungspflichtigen Sache helfend zur Seite stehen.

NamenSindSchwer  23.03.2017, 11:58
@verreisterNutzer

Das ist falsch. 

Natürlich haftet der Beifahrer als Privatperson aus eigenem Verschulden bei so einer Sache. Auch haftet der Halter aus der Betriebsgefahr heraus. Der Geschädigte kann sich sowohl an den Beifahrer als auch an den Halter bzw. dessen KH wenden. In erstem Fall wird jede PHV am Markt den Schaden gegenüber dem Dritten regulieren, das hat nichts mit "neu" oder "Top Tarif" zu tun. VN haftet + Schaden fällt nicht unter Ausschluss = PHV reguliert. 


"Alle Schäden die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Autos geschehen sind in der PHV nicht versichert" ist in dieser verallgemeinerten Form ein Ammenmärchen. 

verreisterNutzer  23.03.2017, 13:46
@NamenSindSchwer

Lieber Namen sind Schwer....
Du bist auf dem Holzweg....

Die Deckung durch eine Haftpflichtversicherung "für den Versicherten" setzt zwingend einen Verstoß gegen den § 823 BGB vorraus.
Darin heißt es:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Das öffnen einer Fahrzeugtür zum Ein- oder Aussteigen und die daraus resultieren Beschädigung am gleichen Fahrzeug ist nicht wiederrechtlich sondern betriebsbedingt. Das willkürliche öffnen der Fahrzeugtür und einer Beschädigung des benutzen Fahrzeugs ist dagegen wiederrechtlich. Der Fahrer gestattet dem Beifahrer das fahrzeug bedingungsgemäß zu benutzen, dazu gehört der Be- und Entladevorgang ganuso wie das Ein- und Aussteigen. nicht aber willkürliches Zerren an der Kopfstütze und auch nicht das willkürliche Öffnen der Fahrzeugtür sofern dies nicht zum Zweck des Ein- oder Aussteigens dient.

Folgedessen übernimmt eine private Haftpflichtversicherung im Tarif "Grund- oder Basisdeckung" keinen derartigen Schaden. 

Dabei spielt es überhaupt keine Rolle ob der Beifahrer Schadensersatzpflichtig ist oder nicht, sondern nur ob er wiederrechtlich gehandelt hat.

Nächstes Beispiel:
Jemand ist Mieter einer Wohnung, das bedeutet, alles was er an der Mietsache beschädigt ist nicht wiederrechtlich geschehen sondern benutzungsbedingt. Das befreit ihn nicht von der Schadensersatzpflicht, aber er hat trotzdem nicht wiederrechtlich gehandelt. Folgedessen "Kein Schutz durch die Haftpflichtversicherung im Basisschutz"

Im ersten Fall würde die Versicherung nur einspringen, wenn wie beschrieben keine betribebsbedingte Benutzung der Tür vorliegt, oder aber eine in Top Tarifen heute übliche Zusatzabsicherung für derartige Fälle vorliegt.

Deutlicher wird es bei der Mietsache.
Ein Mieter trägt grundsätzlich nicht das finanzielle Risiko an einer Mietsache, er ist dem Vermieter trotzdem verpflichtet die Mietsache in gleichem Zustand zurück zu geben wie er sie erhalten hat. Für Schäden die in seiner Verantwortung liegen ist er dem Vermieter gegenüber haftbar. Da aber keine wiederrechtliche Beschädigung möglich ist (er hat ja die Erlaubnis die Mietsache zu benutzen) haftet auch in dem Fall nur eine Haftpflichtversicherung mit dem zusätzlichen Einschluss "Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen / bzw. Mietsachschäden"

NamenSindSchwer  28.03.2017, 15:13
@verreisterNutzer

Oh hey, dieses Thema hatte ich ja ganz vergessen. Ich hoffe es stört dich nicht, dass ich mich ein paar Tage später nochmal melde. 

Du sitzt hier einem Irrtum bezüglich des Begriffs Widerrechtlichkeit bzw. Rechtswidrigkeit auf. Es geht hier nicht darum, dass man nur haftet wenn man einen Schaden aus dem Begehen einer widerrechtlichen Handlung heraus verursacht. Vielmehr ist die Verletzung eines der in §823 BGB genannten Rechtsgüter an sich und grundsätzlich widerrechtlich. Wenn du mir deine Videokamera leihst und mir fällt diese bei der Nutzung runter, dann hafte ich natürlich dafür. Schließlich ist es widerrechtlich dein Eigentum zu beschädigen auch wenn das bei der dafür vorgesehenen und mir erlaubten Nutzung passiert. 
Die Widerrechtlichkeit ist deshalb ausdrücklich im Paragraphen enthalten, weil damit die Möglichkeit der Entlastung bzw. Rechtfertigung gegeben wird was z.B. bei Notwehr oder -hilfe der Fall ist. 

alles was er an der Mietsache beschädigt ist nicht wiederrechtlich geschehen sondern benutzungsbedingt. Das befreit ihn nicht von der Schadensersatzpflicht, aber er hat trotzdem nicht wiederrechtlich gehandelt.

Hier widersprichst du dir doch selbst. Widerrechtlichkeit ist eine der Grundvoraussetzungen nach §823 BGB. Wenn diese nicht gegeben ist, wird auch nicht gehaftet und dann ist man auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Wenn in deinem Beispiel der Schaden nicht widerrechtlich herbeigeführt wurde (was wie oben geschildert nicht der Fall ist), dann würde das den Mieter in der Tat von der Schadenersatzpflicht befreien, weil dann nicht alle Merkmale des §823 BGB erfüllt wären. Im übrigen wäre gemäß dieser Interpretation ja der Freund des Fragestellers auch nicht haftbar zu machen. Schließlich gehört das Öffnen der Tür zum Gebrauch des Fahrzeugs und wäre dann nicht widerrechtlich, oder auf einmal etwa doch?

Soviel zum Thema Haftungsrecht. Nun zur Versicherung:

Ausschlüsse wie z.B. Schäden durch den Gebrauch von eigenen Kfz oder an gemieteten Sachen ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag und haben im ersten Moment absolut nichts mit der gesetzlichen Haftung zu tun. Eine PHV bietet keinen Versicherungsschutz für z.B. Schäden an gemieteten Sachen, weil das im Vertrag steht und NICHT, weil der Mieter dafür nicht haftet. Denn natürlich hafter er dafür. Eine Ausnahme sind z.B. Schäden durch deliktsunfähige Kinder. Versicherungsschutz besteht hier immer...in der Form der Abwehr der (unberechtigten) Ansprüche. Durch einen Einschluss kann man hier erreichen, dass Schäden für die tatsächlich nicht gehaftet wird dann trotzdem reguliert werden.

Hier ist ohnehin zu unterscheiden zwischen "nicht versichert" und "VN haftet für den Schaden nicht". Nehmen wir wieder dein Beispiel von oben (Mieter schädigt Mietsache) und gehen diverse Optionen durch:

  • Der Schaden wurde tatsächlich nicht widerrechtlich verursacht (nochmal: das ist nicht allein dadurch der Fall, dass der Mieter die Mietsache nutzen darf). Der Mieter haftet nicht. Im Vertrag ist der Ausschluss "Schäden an gemieteten Sachen" enthalten und der davon abweichende Einschluss der Mietsachschäden an Wohnungen ist nicht enthalten. Das bedeutet: Kein Versicherungsschutz. Die Versicherung reguliert den Schaden nicht und bietet auch keinen passiven Rechtsschutz zur Abwehr der unberechtigten(!) Ansprüche. Falls der Vermieter auf Schadenersatz klagt müsste der Mieter NICHT aus eigener Tasche zahlen. Weil er nicht haftet.
  • Der Schaden wurde tatsächlich nicht widerrechtlich verursacht. Der Mieter haftet nicht. Im Vertrag ist der Ausschluss "Schäden an gemieteten Sachen" enthalten und der davon abweichende Einschluss der Mietsachschäden an Wohnungen ist enthalten. Das bedeutet: Versicherungsschutz besteht. Die Versicherung reguliert den Schaden nicht (weil der Mieter nicht haftet) aber bietet passiven Rechtsschutz zur Abwehr der unberechtigten Ansprüche.
  • Der Schaden wurde widerrechtlich verusacht (das wird der übliche Fall sein). Der Mieter haftet. Im Vertrag ist der Ausschluss "Schäden an gemieteten Sachen" enthalten und der davon abweichende Einschluss der Mietsachschäden an Wohnungen ist nicht enthalten. Das bedeutet: Kein VersicherungsschutzDie Versicherung reguliert den Schaden nicht (und zwar diesmal weil kein Versicherungschutz besteht und NICHT weil der VN nicht haftet) und bietet auch keinen passiven Rechtsschutz zur Abwehr der (diesmal berechtigten!) Ansprüche. Falls der Vermieter auf Schadenersatz klagt müsste der Mieter den Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Weil er haftet.
  • Der Schaden wurde widerrechtlich verusacht. Der Mieter haftet. Im Vertrag ist der Ausschluss "Schäden an gemieteten Sachen" enthalten und der davon abweichende Einschluss der Mietsachschäden an Wohnungen ist enthalten. Das bedeutet: Versicherungsschutz besteht. Die Versicherung reguliert den Schaden.
NamenSindSchwer  28.03.2017, 15:14
@NamenSindSchwer

Um dann hier nochmal den großen Bogen zum vorliegenden Fall zu schlagen:

Der Freund hat die Fahrzeugtür widerrechtlich beschädigt (was du ja auch ursprünglich gesagt hast...wie weiter oben gesagt kann ich diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehen, wenn man deiner restlichen Auslegung des Begriffs Widerrechtlichkeit folgt). Demnach haftet er für den Schaden. Der Ausschluss "Schäden durch den Gebrauch von Kfz" greift nicht, da sich dieser nur auf den Halter, Eigentümer oder Führer des Kfz bezieht, was der
Freund nicht ist. Daraus folgt: PHV reguliert den Schaden an der Tür.

Wenn ein Dritter (z.B. Radfahrer) durch das Öffnen der Tür geschädigt worden wäre, wäre das Ergebnis das Selbe. Der Freund hätte den Schaden widerrechtlich verursacht, das heißt er haftet. Der Ausschluss "Schäden durch den Gebrauch von Kfz" greift nicht, wie oben. Daraus folgt: PHV reguliert den Schaden gegenüber dem Dritten. Und das gilt für ausnahmslos jeden PHV Tarif auf
dem deutschen Markt. 

Richtig ist, dass sich der fiktive Radfahrer auch an die Kfz Haftpflicht des Halters wenden könnte. 

und er sagt jetzt das er es nicht war.

Dann steht wohl Aussage gegen Aussage und kann dann wohl nur gerichtlich geklärt werden. 

Aber Vorsicht, es könnte dann natürlich auch die Vermutung auf vorsätzlichen Versicherungsbetrug aufkommen.

Tatsache ist, dass der Schaden durch dein Fahrzeug verursacht wurde.

Somit könnte der Schaden an deinem Fahrzeug, durch deine Vollkasko-Versicherung (falls du eine hast) übernommen werden.

Greift da die Private Haftpflicht von Ihm oder muss das privat geregelt werden.

Nach dem er die Schadensursache abstreitet, zahlt diese natürlich auch nichts.

Wasn' das fürn Kumpel, der sagt, dass er es dann nicht war?! Also eine langjährige Freundschaft kann das nicht sein und wenn doch, dann hat dein Kumpel nen ganz miesen Charakter ...

Er soll seinen Fehler eingestehen und es wenigstens zugeben und sich entschuldigen...

derniiico 
Beitragsersteller
 22.03.2017, 15:37

Ja ich verstehe es selbst nicht. Würde er seine Versicherung anrufen und es melden dann wäre die Sache gegessen, aber nicht mal das will er machen. So kann man sich in Freunden täuschen.

HelloItsMe31  22.03.2017, 15:44
@derniiico

schade, dass freundschaften so in die Brüche gehen ..

Frag doch deine Versicherung, die kennen sich doch mit den Haftpflichten aus.