Zeugenaussage gegen Freund! Will nicht aussagen, was kann ich machen!
Hallo, ich habe heute erfahren dass ich gegen einen freund von mir bei der Polizei aussagen muss. Der Vorfall: Ein guter Freund hat eine Sachbeschädigung an einem anderen Freund begangen. Nun soll ich vom geschädigten aus eine Aussage gegen meinen Freund machen. Dass will ich aber nicht weil ich unsere Freundschaft dadurch nicht zerstören will, jedoch weiß die Polizei schon dass ich dem Täter bei der tat gegenüber stand, also kann ich ja schlecht sagen dass ich es nicht gesehen habe. was soll ich machen?
5 Antworten
Hallo mensch98,
einer polizeilichen Vorladung musst Du keine Folge leisten. Es gibt lediglich das nachfolgend angeführte Gesetz, welches Dich verpflichtet einer GERICHTLICHEN VORLADUNG Folge zu leisten.
§ 48 StPO - (Zeugenladung)
(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
Es gibt aber kein Gesetz, welches Dich verpflichtet der POLIZEILICHEN Vorladung Folge zu leisten.
Es können auch keine Maßnahmen angeordnet werden, wenn Du der polizeilichen Vorladung keine Folge leistest.
Wenn Du der Vorladung keine Folge leisten willst, kannst Du also einfach nicht hingehen. Korrekterweise würde ich den Termin aber schriftlich oder mündlich absagen. Erstes ist das eine Sache der Höflichkeit, dass man Termine absagt, wenn man den Termin nicht wahrnehmen will/kann, zweitens erspart es Dir, dass Du weitere Vorladungen von der Polizei bekommst.
Solltest Du später vom Gericht eine Vorladung bekommen, musst Du dieser aber Folge leisten. In der gerichtlichen Vorladung sind übrigens auch die Folgen des Nichterscheinens mit angeführt.
Schöne Grüße
TheGrow
Einer Vorladung bei der Staatsanwaltschaft musst du auch nachkommen ...>
In welchem Gesetz steht das?
Ein Staatsanwalt ist kein Richter und der von mir genannte § 38 StPO sagt nur aus, dass:
Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin VOR DEM RICHTER zu erscheinen.>
Ein Staatsanwalt ist kein Richter. Aber vielleicht kannst Du mir ja das Gesetz zeigen, in dem steht, dass man auch der Vorladung der Staatsanwaltschaft ebenfalls Folge leisten muss.
Also nicht falsch verstehen, ich bin auch der Meinung mal gehört zu haben, dass man vor dem Staatsanwalt ebenfalls aussagen muss, aber ich finde keinen Gesetzestext in dem das belegt ist.
In welchem Gesetz steht das?
§ 161a StPO
(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. [...]
Danke, genau nach diesen Paragraphen hatte ich gesucht. War auch wie gesagt der Meinung, dass so gehört zu haben, konnte blos kein passendes Gesetz/Paragraphen dazu finden.
Gibt dementsprechend natürlich einen Daumen hoch für Dich und auch für die Anmerkung von Superuppy.
Die Wahrheit!!! Sonst landest du nachher wegen deinem tollen Freund auch vor Gericht als Angeklagter wegen Falschaussage! Erkläre deinem Freund, dass du keine andere Wahl hast und die Wahrheit sagen musst, ist er wirklich dein Freund, wird es verstehen&einsehen, dass er den Fehler begangen hat, nicht du. Sagt er nein&will die Freundschaft beenden, kannst du dankend auf so einen "Freund" verzichten.
Du musst bei der Polizei maximal die Personalien angeben und kannst die Aussage verweigern, bei der Gerichtsverhandlung musst Du zum Fall aussagen.
Du kannst sagen das du nicht aussagen möchtest. Ich glaube die Akzeptieren das dann auch :)
Ich glaube die Akzeptieren das dann auch
Darf ich 20 € dagegen setzen? Der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht wird so ein sentimentaler Quatsch nicht imponieren. Wenn kein Aussageverweigerungsrecht aus in den §§ 52 ff. StPO genannten Gründen vorliegt, gilt die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage (§ 48 StPO). Die Rechtsfolgen einer unberechtigten Aussageverweigerung lassen sich dem § 70 StPO entnehmen.
Bei der Polizei ist dagegen niemand zur Aussage verpflichtet, da hast Du Recht. Allerdings ist das ja erst der Anfang des (Ermittlungs-)Verfahrens.
Aussage verweigern Darfst nur nichts falsches sagen damit machst du dich strafbar Aber du musst nichts sagen
Einer Vorladung bei der Staatsanwaltschaft musst du auch nachkommen ...