Ausparkunfall, Fahrerflucht begangen, Schaden wurde bezahlt... was nun?
Hallo!
Vor einigen Wochen ist mir beim Ausparken ein kleiner Unfall passiert. Habe etwas über 15 Minuten am Unfallort gewartet und, als niemand auftauchte, einen Zettel mit meiner Handynummer hinterlassen (die geschädigte Frau rief mich später am Abend an, doch mein Handy war aus, wegen Kino...). Also sogesehen Fahrerflucht begangen, da ich nicht mehr wusste das ich die Polizei benachrichtigen muss und ich sowieso überfordert mit der ganzen Situation war.
Als ich in der Nacht dann mein Handy abhörte, hat die Frau mir auf die Mailbox ihre Kontaktdaten gesprochen. Ich rief Sie dann am nächsten morgen sofort an und sie sagte mir, das sie die Polizei benachrichtigt habe und eine Anzeige wegen Fahrerflucht gemacht hat, sie diese allerdings fallen lassen würde, wenn der Schaden halt behoben werden würde.
So... mit Versicherung etc. habe ich dann alles geregelt, Schaden wurde mittlerweile auch behoben.
Die Polizei sagte mir, sie könne die Anzeige nicht einfach fallen lassen, da müsste ein Richter entscheiden.
Nächte Woche muss ich zur Polizei und meine Aussage machen.
Ich habe schon im Internet gelesen das Fahrerflucht eine Strafe von 7 Punkten, Fahrverbot von 6 Monaten und sogar eine Freiheitsstrafe hinter sich zieht!
Glaubt ihr das wird so streng bewertet? Schließlich hatte ich nicht die Absicht Fahrerflucht zu begehen und mit der Frau wurde ja alles abgeklärt und der Schaden wurde bezahlt... ich habe mich mit Geschädigter und Versicherung in Kontakt gesetzt... :(
Ich bin sehr beunruhigt!
Mit freundlichen Grüßen, Lukas.
8 Antworten
Fahrerflucht ist ein Offizialdelikt. Wenn die Polizei einmal davon Kenntnis hat, muss sie das an die Staatsanwaltschaft weiter leiten.
Die Versicherung musste trotzdem zahlen, wird dich aber in Regress nehmen. (und dann evtl den Vertrag kündigen)
Wenn dich diese Siituatio überfordert, bist du wohl noch nicht reif genug zum Führen eines KFZ.
Dass man sich nicht einfach entfernen darf bekommt man schon auf der Fahrschule mit. In den Versicherungebedingungen wird dem ein breites Kapitel gewidmet
Hallo SP3AR,
das Hinterlassen eines Zettels mit der Telefonnummer nach einem Unfall langt nach geltender Rechtsprechung nicht.
Wenn der Unfallgegner nicht nach einer angemessenen Wartezeit erscheint, ist man verpflichtet ""UNVERZÜGLICH" die Feststellung der Beteiligung am Unfall zu ermöglichen.
Das ist in der Regel nur dadurch zu bewerkstelligen, dass man so schnell wie möglich Kontakt zur Polizei aufnimmt.
Da Du dieses nicht getan hast, hast Du eine Straftat nach folgender Rechtsgrundlage begangen:
§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1)Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
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zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
-
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
-
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
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berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4)Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5)Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Berechtigterweise hat sich die Frau an die Polizei gewendet, die eine Strafanzeige nach der eben genannten Rechtsgrundlage des § 142 StGB gefertigt hat.
Gegen Dich läuft nun ein Strafverfahren, dass weder die Polizei, noch die Geschädigte einstellen kann.
Im Rahmen des Strafverfahrens wird Dir rechtliches Gehör angeboten, wo Dir die Möglichkeit gegeben wird Dich zur Sache zu äußern . Diesbezüglich hast Du ja wie Du geschrieben hast:
Nächte Woche muss ich zur Polizei und meine Aussage machen
eine Vorladung zu Vernehmung als Beschuldigter in einem Strafverfahren bekommen.
Deine Aussage wird dann von der Polizei protokolliert und kommt in die Ermittlungsakte.
Die Ermittlungsakte wird dann nach Abschluss an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Die Entscheidet dann ob:
- sie das Verfahren gegen Dich einstellt
- sie die Strafe in Form eines Strafbefehls zukommen lässt
- sie eine Hauptverhandlung ansetzt, wo Du Dich dann in einer Gerichtsverhandlung vor dem Richter verantworten musst.
Neben der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe die im § 142 StGB angeführt ist, ist allerdings als Nebenfolge auch noch der Entzug der Fahrerlaubnis nach folgender Rechtsgrundlage möglich:
§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
-
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
-
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
-
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
-
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
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§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Die drei Paragraphen bedeuten, dass Dich nicht nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe die zwar sicherlich noch zur Bewährung ausgesetzt wird erwartet, sondern auch noch zusätzlich der Entzug der Fahrerlaubnis für MINDESTENS 6 Monate droht.
Allerdings ist so dürfte an dem Auto der UNfallgegnerin nicht so ein Schaden entstanden sein, dass dieser im Sinne des Gesetzes als erheblich eingestuft wird. Insofern ist der Entzug der Fahrerlaubnis nicht zwingend vorgeschrieben.
Ich kann mir sogar gut vorstellen, dass das Strafverfahren gegen Dich eingestellt wird. Zwar liegt eine Strafbare Handlung im Sinne des § 142 StGB vor, aber Du hast den Schaden mittlerweile reguliert und das war ja nur möglich, weil der Zettel langte um Deine Beteiligung am Unfall nachträglich festzustellen.
Deshalb kann auch bei vorliegen einer strafbaren Handlung die Staatsanwaltschaft wegen geringer Schuld das Strafverfahren einstellen.
Kommt jetzt halt nur da drauf an, wie der Staatsanwalt die ganze Sache wertet.
Schöne Grüße
TheGrow
Das entscheidet der Richter.
Geh zu einem Anwalt - bevor du vor Gericht irgendwelchen Unsinn erzählst.
Habe etwas über 15 Minuten am Unfallort gewartet
Du hättest schon hier länger warten sollen, je nach Ereignis werden min. 30 Minuten empfohlen
Also sogesehen Fahrerflucht begangen, da ich nicht mehr wusste das ich die Polizei benachrichtigen muss und ich sowieso überfordert mit der ganzen Situation war.
Das schützt leider nicht vor der Strafe, auch wenn ich aus eigener Erfahrung weiß, dass man leicht Kopflos reagiert und nicht richtig nachdenkt. (Mir ist so etwas auch schon passiert, allerdings habe ich die Polizei gerufen)
Ich habe schon im Internet gelesen das Fahrerflucht eine Strafe von 7 Punkten, Fahrverbot von 6 Monaten und sogar eine Freiheitsstrafe hinter sich zieht!
Nach dem neuen Bußgeldkatalog sind es 3 Punkte (die FE ist aber auch schon bei 8 Punkten weg), über den Rest wird vermutlich der Richter entscheiden. Von einer Haftstrafe würde ich allerdings nicht ausgehen, sofern du nicht schon großartig bekannt bist. Es ist ja tatsächlich nur ein Sachschaden entstanden und du hast durchaus die Bereitschaft gezeigt.
Nach § 142 (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), kann die Strafe gemildert oder erlassen werden, wenn bei geringem Schaden und außerhalb des fließenden Verkehrs innerhalb von 24h freiwillig nachträglich die Feststellungen ermöglicht worden sind. Inwieweit das bei dir gegeben ist, weißt du evtl. besser.
Lese dir auch dies mal durch http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html
Hallo freede,
das "Unerlaubte vom Unfallort" stellt eine Straftat nach der von Siraaa genannten Rechtsgrundlage dar.
Hat die Straftat zur Folge, dass dem Fragesteller die Fahrerlaubnis entzogen wird, erhält er dafür die von Siraaa angeführten 3 Punkte.
Sieht der Richter vom Entzug der Fahrerlaubnis ab, erhält der Fragesteller 2 Punkte.
Geregelt ist das in Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung, nachzulesen im folgendem Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13_124.html
Das was Du angeführt hast, gilt nur dann, wenn das Verfahren wegen des "unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingestellt wird.
Schöne Grüße
TheGrow
Ach so hat sie das gemeint... habe ich wohl falsch verstanden.
Aber
dem neuen Bußgeldkatalog
und
Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung
ist ja wohl auch ein Unterschied, oder?
Ja, so hab ich das gemeint
Wo hast du das denn her? Welche Owi hat er denn begangen? Ich würde mal diese vorschlagen:
TBNR 101136 - Sie beschädigten beim Fahren in eine/aus einer Parklücke ein stehendes Fahrzeug. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.5 BKat
(B - 0) 30,00