Auslegungssache "Sie fuhren mit nicht mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgänger heran...?
Nach § 26 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 113 Bkat, steht in der Straßenverkehrsordnung: Zitat: "Wer mit nicht mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heran fährt, obwohl ein Bevorrechtigter diesen erkannbar nutzen wollte".
Wo ist gesetzlich ausdrücklich definiert, wie hoch bzw. langsam diese "Geschwindigkeit" sein muss?
Zu deuten ist, dass man so schnell bzw. langsam sein muss, damit ein Bevorrechtigter einen Fußgängerüberweg nutzen darf/kann ohne gefährdet zu werden.
Inwiefern ist eine eigene Interpretation in diesen Paragraph möglich?
Angenommen, ein Passant zeigt nicht deutlich genug, wie z. B. durch Abstand, Bewegungsrichtung oder Körperstellung, an, dass er einen Fußgängerüberweg nutzen möchte. Inwiefern ist dies zu berücksichtigen, damit eine klare Entscheidung und Reaktion seitens der Exekutive erfolgen kann?
Ich bedanke mich sehr für die Aufmerksamkeit und bitte um Antworten NUR von Profis! Damit dort zur Einschätzung, Aussagen getroffen werden kann.
Dies stellt im Antwortensegment keine juristische Beratung dar.
3 Antworten
Wo ist gesetzlich ausdrücklich definiert, wie hoch bzw. langsam diese "Geschwindigkeit" sein muss?
Gar nicht. Mäßige Geschwindigkeit bedeutet, dass du deine Geschwindigkeit im Vergleich zur Ausgangsgeschwindigkeit deutlich reduzieren musst. Hierbei sind bewusst keine starren Grenzen festgelegt, da die genaue Verkehrssituation und die zu vermeidenden Gefahren im Einzelfall nicht vom Gesetzestext berücksichtigt werden können. Hier muss in eigenem Ermessen gehandelt werden.
Bei der Anfahrt an einen Fußgängerüberweg heißt das, dass du dein Tempo bereits bei der Anfahrt deutlich reduzieren musst um zu signalisieren, dass du anhalten wirst. Erfahrungsgemäß bietet sich hierfür ein Tempo von 25-30 km/h an, wenn nicht die genauen Verkehrsbedingungen anderes gebieten.
Das musst du ausschließlich dann, wenn ein Fußgänger den Übergang klar erkennbar nutzen möchte und nicht allein deshalb, weil die Möglichkeit besteht das jemand ihn nutzen möchte.
Zeigt der Passant dies nicht an, steht er also in einiger Entfernung zum Fußgängerüberweg, ohne sich auf diesen zuzubewegen und ist dadurch sein Wille diesen zu nutzen nicht klar erkennbar so besteht für dich keine Verpflichtung dafür, dich in mäßiger Geschwindigkeit zu nähern.
Mäßige Geschwindigkeit (nach der deutschen StVO) ist eine, gegenüber der Ausgangsgeschwindigkeit, deutlich herabgesetzte Geschwindigkeit.
So wie ich das verstehe ist die "Mäßige Geschwindigkeit" in der StVO ein sogenannter "Unbestimmter Rechtsbegriff", dies überlässt der Exekutive/ Behörde, wie schon richtig erkannt, immer einen relativ großen Ermessenspielraum, es sei denn es gibt dazu schon irgendwelche Grundsatzurteile, in denen eine Geschwindigkeit konkret benannt ist. War die Geschwindigkeit tatsächlich "deutlich vermindert", lohnt es sich daher eine Rechtsberatung/ einen Anwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen.
Wenn dieser Anwalt davon abrät, wegen einer OWI einen Wiederspruch einzulegen, handelt er sicher im Sinne der Rechtsschutzversicherung, die ja kein Geld verschenken möchte.
Nicht mässig heißt in dem Fall, das du dann nicht mehr rechtzeitig anhalten könntest,
Du als Autofahrer hast da keinen Interpretationsspielraum, sondern der Fussgänger. Wenn der denn Eindruck hat, das die Geschwindigkeit so hoch ist, dass er nicht gefahrlos den Überwege betreten kann, ist es ein Verstoss.
Ein Anwalt durch die Rechtsschutzversicherung ist konsultiert, scheint aber außerordentlich inkompetent zusein..
Der Polizist, der diese Owi, gesehen haben soll, hat auch einen einarmigen PKW Führer "gesehen", der während der Fahrt sein Handy benutzt hat..