Auskunft wird nicht erteilt, obwohl eherelevante Versicherungszeiten geklärt sind?
Hallo
ich habe folgendes Problem.
Mein noch Ehemann versucht aus offensichtlich taktischen Gründen eine Kontenklärung seines Versicherungsverlaufs - und damit die Erteilung der Auskunft für den Versorgungsausgleich - so lang wie möglich zu verzögern.
Die Scheidung wurde von mir in 01/20016 eingereicht. Meine Auskünfte bezüglich Versorgungsausgleich liegen bereits vor.
Aufgrund von ungeklärten Versicherungszeiten meiner Noch Ehemann weigert sich die Rentenversicherung eine endültige Auskunft an das Gericht zu erteilen.
Dabei sind alle relevanten Zeiten, welche sich innerhalb des Ehezeitraumes befinden, vollständig bekannt. Nur für den Vesorgungsausgleich unrelevante Zeiten sind noch offen.
Meine Anwältin hat das Gericht bereits auf diese Tatsachen hingewiesen, und trotzdem erfolgt einfach keine Auskunft von Seiten der Rentenversicherung und somit auch keine Ansetzung eines Scheidungstermines.
Meine Anwältin sagt, dass sie im Moment keine Möglichkeiten hat, die Sache zu beschleunigen.
Hat sie Recht oder gibt es nicht doch eine Möglichkeit, den Bürokraten begreiflich zu machen, dass alle notwendigen Informationen für den Versorgungsausgleich doch bereits vorliegen?
Meine noch-Ehemann geht davon aus keinen EU zu erhalten, und wird deshalb alles tun um die Auskunft so lang wie möglich hinauszuzögern.
Danke für Eure Meinungen.
LG
4 Antworten
Du kannst trotzdem geschieden werden und der Versorgungsausgleich kann ausgesetzt werden. Ich bin geschieden worden und das wurde auch später gemacht, da bei mir die VBL gezickt hat. Da war ein Verfahren anhängig wegen der Punkte oder was auch immer. Im Scheidungsurteil stand es so drin und als die VBL sich dann endlich bewegt hatte, habe ich 18 Monate später den Bescheid über den Versorgungsausgleich bekommen.
Der geht eh auf den Monat der Zustellung der Scheidungsklage zurück. Wenn dein "Ex" mehr verdient als du, schneidet er sich ins eigene Fleisch, denn wenn die Scheidung nicht beantragt wird, läuft der Versorgungsausgleichszeitraum weiter.
Bist du die mit dem höheren Einkommen, dann will er davon profitieren.
Reicht die Scheidung ein und klammert den Versorgungsausgleich aus, bis die Informationen von deinem Ex nachgereicht werden.
Richtig ist, er muss erst den Versicherungsverkauf auf Reihe bringen, erst dann berechnet der RV- Träger. Egal, ob die Ehezeiten da hineinfallen oder nicht.
Die Vers. kann nicht arbeiten, weil wahrscheinlich dein Ex verschiedene Unterlagen nicht einreicht. Es könnte zu deinem Nachteil sein, wenn du jetzt auf Kontenauskunft bestehst. Die Zeiten des Ex fallen dann u. U. geringer aus und damit auch deine Rentenanwartschaft.
Das Urteil des Gerichtes kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur sehr schwer geändert werden.
Das Gericht ist außerdem verpflichtet den Versorgungsausgleich bei der Scheidung abschließend zu klären.
Weder du noch deine Anwältin kann dagegen was machen.
Wenn es da juristische Tricks gibt, dann kennt die dein Anwalt die kennt aber auch der gegnerische Anwalt. MfG
Du hast eine Anwältin und die weiß was zu machen ist.
Das ist ein häufiges Problem. Deine Anwältin soll beim Gericht beantragen, dass für Deinen mann eine Auskunft aus dem ungeklärten Versicherungskonto erteilt wird. Da sich die Gerichte damit meist nicht auskennen, sollte man außerdem darauf hinweisen, dass Versicherungszeiten vor der Ehe nur in zwei Ausnahmen überhaupt für den Versorgungsausgleich relevant sind:Erstens, wenn ohne die Klärung der fehlenden Zeiten nicht festgestellt werden kann, ob Dein Mann überhaupt die Mindestversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt. Mit anderen Worten: wenn klar ist, dass er auf jeden Fall 60 Beitragsmonate eingezahlt hat (in seinem ganzen bisherigen Leben), dann spielt diese Ausnahme keine Rolle. Zweitens wenn es ausnahmsweise um die Berechnung einer so genannten Gesamtversicherungsleistung geht. Das ist dann der Fall, wenn bei Deinem Mann irgendwelche Zeiten angerechnet werden müssen, in denen er während der Ehe nicht berufstätig war. Das kann z.B. der Fall sein, wenn er während der Ehe Kinderbetreuungszeiten hatte.Liegt keine dieser beiden Ausnahmen vor, sind die vorehelichen Zeiten irrelevant.