Wirkt sich eine Ausbildung an einer Berufsfachschule rentensteigernd aus?
Hallo an alle,
es ist bekannt, dass sich neben der beruflichen Ausbildung auch der Besuch einer Fachschule und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme rentensteigernd auswirken. Zeiten des Studiums wirken sich nicht rentensteigernd aus. Sie dienen nur noch dazu, dass die für die Rente erforderliche Wartezeit / Vorversicherungszeit erfüllt wird.
Ich habe vor kurzem bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag zur Kontenklärung gestellt und diese Woche von der DRV ein Schreiben mit allen erfassten Versicherungszeiten erhalten (Schulbesuch mit Abitur / danach Ausbildung an einer Berufsfachschule / danach Bachelor und Masterstudium).
Der Schulbesuch sowie das Studium wirken sich wie oben erwähnt nicht rentensteigernd aus und werden in dem Schreiben der DRV als Anrechnungszeit ausgewiesen. Das ist nachvollziehbar.
Was nicht nachvollziehbar ist: Wieso wird meine Ausbildung (Berufsfachschule: Siemens Technik Akademie) ebenfalls nur als Anrechnungszeit ausgewiesen? Während der Ausbildung habe ich zwar kein Gehalt erhalten und somit keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Im Internet finde ich jedoch immer wieder den folgenden Passus:
"Die einzigen Ausnahmen sind Ausbildungszeiten an Fachschulen und berufsvorbereitende Maßnahmen. Wenn du so etwas belegst, wird dir das auch direkt auf deine gesetzliche Rente angerechnet. Hier sind maximal 3 Jahre möglich."
D.h. die Zeit an der Berufsfachschule müsste in meinem Fall sehr wohl rentensteigernd sein, auch wenn während der Ausbildung keine Beiträge zur Renteversicherung abgeführt worden sind. Ist mein Standpunkt korrekt oder nicht?
Ich habe 1 Monat Zeit, um Widerspruch gegen das Schreiben des DRV einzulegen. Den Widerspruch werde ich auf jeden Fall einlegen.
5 Antworten
Hallo AlexM80,
Sie schreiben:
Wirkt sich eine Ausbildung an einer Berufsfachschule rentensteigernd aus?
Antwort:
Auszug:
3 FachschulausbildungUnter der Fachschulausbildung sind Ausbildungsgänge mit vorwiegend berufsbildendem Charakter zu verstehen, in denen theoretische Kenntnisse vermittelt werden, z. B. an Berufsfachschulen, Handelsschulen, Meisterschulen. Nicht anerkannt werden die Ausbildung an Berufsschulen, Werkschulen, Innungsschulen (sie dienen der praktischen Ausbildung).
Die Ausbildung muss folgenden Umfang haben:
- mindestens einen Halbjahreskursus mit Ganztagsunterricht (Zeit und Arbeitskraft müssen wie bei der Schulausbildung überwiegend in Anspruch genommen sein) oder
- bei kürzerem Ausbildungsgang mindestens 600 Unterrichtsstunden.
Auszug:
Ausbildungszeiten Ausbildung wird bei der Rente nicht mehr angerechnetMit in Kraft treten der letzten Rentenreformgesetze werden zum größten Teil (Schul)Ausbildungs- oder auch Studienzeiten für die Rente nicht mehr berücksichtigt. Für die künftigen Rentner bedeutet dies eine Kürzung der Rentenhöhe. Diese für viele angenommene Ungerechtigkeit wurde zuletzt am 18.05.2016 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az. u.a. 1 BvR 2217/11, 2218/11). Die Verfassungsbeschwerden wurden vom höchsten deutschen Gericht überhaupt nicht angenommen. Die Kläger konnten nicht ausreichend genug begründen, warum die verschiedenen Ausbildungen einheitlich zu berücksichtigen sind. Die Änderungen aus dem Jahre 2004 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) sind nicht verfassungswidrig. Ihr Rentenberater Kleinlein hat Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Wer ist Betroffener Wer ist BetroffenerBei einem Rentenbeginn ab 2009 wirkt sich neben der beruflichen Ausbildung nur noch der Besuch einer Fachschule und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme rentensteigernd aus. Andere Schulzeiten sowie Zeiten des Studiums dienen nur noch dazu, dass die für die Rente erforderliche Vorversicherungszeit (35 Jahre für eine Altersrente für langjährig Versicherte) erfüllt wird.
Beginnt die Rente vor dem Stichtag 01.01.2009 gelten sogenannte Übergangsregelungen. Das heißt, dass sich für diesen Personenkreis der Besuch für Schule und Hochschule noch rentensteigernd auswirkt, aber Schrittweise je nach Rentenbeginn abgesenkt wird.
Welche Änderungen ergeben sich darausAb sofort werden nur noch Zeiten nach dem 17. Geburtstag berücksichtigt. Diese Zeit wird als Anrechnungszeit bezeichnet. Die Zeiten als Anrechnungszeiten wirken sich nicht rentensteigernd aus sondern werden als sogenannte Wartezeit (Vorversicherungszeit) zur Erreichung der verschiedensten Rentenarten gewertet.
Werden alle Schul- oder Hochschulzeiten gleich behandeltWie immer, gibt es beim Rentenrecht einige Ausnahmen. Grundsätzlich wirken sich Schulzeiten die sich sofort an eine Berufsausbildung oder Tätigkeit anschließen rentensteigernd aus und werden auch entsprechend berücksichtigt.
Aus diesem Grund ist die durch den Rentenversicherungsträger regelmäßig zur Verfügung gestellte Renten-Information oder der Rentenbescheid genau zu überprüfen. Gerade die Personen, die eine Meisterschule, Fachschule oder ein Berufsvorbereitungsjahr durchgeführt haben sollten genau prüfen, ob die Zeiten richtig berücksichtigt wurden. Neu ist, dass der Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres (BVJ) und des Berufsgrundschul- oder Berufsgrundbidlungsjahres (BGJ) nach Vollendeung des 17. Lebensjahres zur Steigerung der Rentenhöhe führt. Bisher wurde diese Zeiten von der Deutschen Rentenversicherung unberücksichtigt gelassen. Deshalb sollten diese Personen unbedingt einen Überprüfungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen und eine Neubewertung dieser Versicherungszeiten einfordern.
Oftmals ist dem Rentenversicherungsträger nicht bekannt, um welche Art von Schule es sich überhaupt gehandelt hat.
Aus der nachfolgenden Übersicht möchte ich Ihnen einen Überblick verschaffen, welche Ausbildungsarten anerkannt werden und ob sich evtl. eine Rentensteigerung daraus ergibt.
Wie wirkt sich die Neuregelung auf die Rentenhöhe ausEine generelle Aussage kann darüber nicht getroffen werden. Im Durchschnitt sind es etwa 15,-- € im Monat weniger. Bei studierten Personen die einen hohen Verdienst haben, kann das schon einen Rentenverlust von fast 59,-- € im Monat bedeuten.
An der Neuregelung kann man erkennen, dass Personen mit einer Mittleren Reife und anschließender Berufsausbildung und dann sofort berufstätig werden besser gestellt sind, als Personen die studiert haben.
Dies deshalb, weil während einer beruflichen Ausbildung Gehalt und damit auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden die sich damit rentensteigernd auswirken.
TippsØ Überprüfen sie bei ihrer letzten Renteninformation ihr Rentenkonto ob alle Ausbildungszeiten korrekt berücksichtigt wurden.
Ø Werden die Ausbildungszeiten im Rentenkonto ausgewiesen, aber sind keine Beiträge angezeigt, dann überprüfen sie bitte ihre Unterlagen darüber, welche Schule bzw. Ausbildung sie gemacht haben.
Ø Handelt es sich bei der Ausbildung um eine Zeit, die sich rentensteigernd auswirkt, ist beim Rentenversicherungsträger eine Kontenklärung durchzuführen.
Ø Fügen Sie alle Zeugnisse oder Nachweise bei, aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung mit dem Beruf im Zusammenhang steht.
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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass es sich bei Ausbildung um eine Zeit handelt, die sich rentensteigernd auswirkt.
Antwort:
Ob nun Rentensteigernd oder nicht;
Eine Ansicht ist noch kein Indiz dafür, daß es auch so sein muß!
Warten Sie doch nun erst einmal ab, wie die DRV reagiert und dann können Sie immer noch rechtsverbindlichen Rat einholen!
Wichtig ist nur, daß Sie die Widerspruchsfrist zumindest mit einem formlosen Widerpruch einhalten, dadurch Zeit gewinnen und Ihren Rechtsbeistand einschalten können!
Zum Beispiel:
https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk
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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
schön, das mal auf Zweideutigkeiten in Links hingewiesen wird
aus einem anderen Forum habe ich die folgende hilfreiche Antwort erhalten:
Rein schulische Ausbildungszeiten (Schule, Fachschule, Hochschule) sind und bleiben so genannte Anrechnungszeiten. Über die Bewertung ist damit noch keine Aussage getroffen.
Da die Fachschule (als Anrechnungszeit!) die einzige reine schulische Ausbildungsart ist, die noch zu bewerten ist, wird Sie auch im Rahmen der 'Bewertung von beitragsfreien Zeiten' bewertet - und kann max. 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr erhalten.
Leider können Sie die Bewertung dieser Zeit/wie aller andere Zeiten auch, zunächst nicht 'sehen'/nachvollziehen. Dafür brauchen Sie eine Rentenauskunft _mit_ allen Berechnungsanlagen - da sind im Detail die Bewertungen der Beitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten dargestellt ...da finden Sie dann auch die extra Punkte für die Fachschule.
Diese Rentenauskunft erhalten Sie allerdings nur auf schriftliche Anforderung von Ihrer DRV.
Die Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 16 Lebensjahr zählen für die allgemeinen Wartezeiten mit, erhöhen den Rentenanspruch aber nicht, das ja keine Beiträge fließen.
Hallo DerHans,
danke für Ihre Antwort.
Wir reden offenbar aneinander vorbei. Ich muss mich daher nochmal präziser ausdrücken:
Wenn ich hier von "rentensteigernd" spreche, dann bezieht sich meine Frage auf die Entgeltpunkte.
In einem anderen Forum (Linke siehe unten) habe ich die gleiche Frage gestellt:
Die Zeit an der Berufsfachschule müsste in meinem Fall sehr wohl rentensteigernd sein, auch wenn während der Ausbildung keine Beiträge zur Renteversicherung abgeführt worden sind.
Als Antwort habe ich erhalten:
Da die Fachschule (als Anrechnungszeit!) die einzige reine schulische Ausbildungsart ist, die noch zu bewerten ist, wird Sie auch im Rahmen der 'Bewertung von beitragsfreien Zeiten' bewertet - und kann max. 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr erhalten.
Ein Experte von der Rentenversicherung hat die oben dargestellte Antwort sogar bestätigt.
Link:
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/ausbildungszeiten-7.html
HAllo,
rentensteigernd im Sinne von höherer Rente nein,
rentensteigernd im Sinne von Erfüllung von Wartezeiten/Anrechnungszeiten und früheren Renteneintrittsmöglichkeiten (Altersrente für....., oder Regelaltersrente), ja.
Dein Widerspruch wird abgelehnt, mit anderen juristischen Formulierungen als die Links von Konrad.
Drum schreibe einfach kurz und bündig, dann hast du die perfekte Antwort.
Wer länger lernt, verdient dann in der regel mehr und bekommt schneller Entgeltpunkte, die die Höhe der Rente regeln, zusammen.
Daher wäre ich gegen eine höhere finanzielle Anrechnung (Meisterstudium, Betriebswirtstudium) gegenüber Versicherte, die nur gearbeitet haben.
Beste Grüße
Dickie59
somit keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt.
Dann hast Du ja auch nichts eingezahlt. Also gibt es auch kein Geld.
Für Zeiten wie ALG II gibt es auch keinen Cent.
Hallo bengeato.
Du schreibst:
Dann hast Du ja auch nichts eingezahlt. Also gibt es auch kein Geld
So einfach ist der Sachverhalt dann doch nicht.
Der Besuch einer Berufsfachschule wird für maximal 3 Jahre rentensteigernd berücksichtigt (Quelle: https://rente-rentenberater.de/rentenversicherung/versicherungs-beitragsrecht/12-ausbildungszeiten.html)
Dies müsste nach deiner Logik ja bedeuten, dass eine Berufsausbildung ( in der Beiträge zur Rentenkasse abführt worden sind) nur für maximal 3 Jahre rentensteigernd berücksichtigt wird. Angenommen, jemand absolviert 2 Ausbildungen über einen Zeitraum von 6 Jahren und zahlt während dieser ganzen Zeit Beiträge zur Rentenversicherung. Dann werden demjenigen doch nicht nur 3 Jahre Pflichtbeitragszeit in seinem Konto ausgewiesen, nur weil derjenige sich die ganze Zeit in der Ausbildung befand.
Die Jahre zählen. Das heißt, es sind Wartezeiten, um mal auf die geforderte Zeit für die Rente (35 oder 45 Jahre derzeit) zu kommen.
Früher war das anders. Bei mir zählen Ausbildungszeiten ab 16 mit.
Bei einer betrieblichen Ausbildung ist der Azubi automatisch pflichtversichert und entrichtet auch Beiträge. Das ist mit einer schulischen Ausbildung nicht zu vergleichen.
FS har aber eine schulische Ausbildung gemacht.
Hallo Konrad. Danke für deine Antwort und die Internetlinks.
In einem deiner Links findet sich der folgende Absatz:
Und in einem weiteren Link findet sich folgender Abschnitt:
Die Ausbildung habe ich an einer Berufsfachschule abgeschlossen. Das Zeugnis liegt der DRV vor. Auf dem Zeugnis ist das Wort Berufsfachschule ebenfalls aufgeführt.
Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass es sich bei Ausbildung um eine Zeit handelt, die sich rentensteigernd auswirkt.