auschlagung des erbes durch Krankenhaus Aufenthalt verpassen

7 Antworten

Das sollte in diesem Fall kein Problem darstellen. Mit gutem Grund (der liegt hier vor) kannst Du die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" im Erbausschlagungsverfahren beantragen - das kannst Du direkt zur Niederschrift an der Rechtspflegestelle des Nachlassgerichtes tun.

Ich nehme mal an, Du bist mit den Daten ein wenig durcheinander geraten...

Ccorinnax 
Beitragsersteller
 26.01.2015, 11:16

Ok. Ja ich meine den 07 Januar

WetWilly  26.01.2015, 11:19
@Ccorinnax

Eine kleine Anmerkung aber noch: ich hoffe, Du hast nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht getrödelt! Sonst wird es eng mit der Wiedereinsetzung.

Ccorinnax 
Beitragsersteller
 26.01.2015, 11:25
@WetWilly

musste noch bettruhe einhalten durfte nur aufstehen zur Toilette und nötigste. ...seit letzter woche bin ich wieder fit und habe gleich versucht ein neuen Termin zu bekommen heute bin ich auch nur durchgekommen mit Glück habe knapp 2 Stunden permanent angerufen

Nicht umsonst gibt es Fristen- du hättest das Erbe ja vor deinem Krankenhausaufenthalt auschlagen können. Kann mir nicht vorstellen dass das Gericht zu deinen Gunsten die Wiedereinsetzung veranlasst. Wenn du während der gesamten Frist im Krankenhaus gelegen hättest, dann würde ich Chancen für dich sehen- Drück dir auf alle Fälle die Daumen

Ccorinnax 
Beitragsersteller
 26.01.2015, 11:18

Ja jedoch geht es hier nur mit Termin und der war halt erst am 07 Januar also schon nah am Ende der frist

Wir haben doch erst Januar und nicht Februar....

Goldloeckchen29  26.01.2015, 11:10
bin jedoch am 06.02 ins Krankenhaus gekommen

Wir sind in einen Zeitstrudel geraten!

Ccorinnax 
Beitragsersteller
 26.01.2015, 11:10

JA sie ist aber am 30.11 verstorben

bmke2012  26.01.2015, 11:25
@Ccorinnax

Dann hattest Du bis 10.1. Zeit genug das Erbe schriftlich auszuschlagen!

Ist doch gut, so bekommen die Leute, denen das Geld sicherlich fehlt, ihren Lebensunterhalt.

Hallo Ccorinnax,

dein Krankenhausaufenthalt ist leider kein Grund, um die Frist zu verlängern. Nach dem Todesfall (besser gesagt, nachdem der Erbe / die Erben Kenntnis über die Erbschaft erhalten haben) beginnt eine 6-wöchige Frist, um Informationen über das Erbe einzuholen und dieses ggf. auszuschlagen. Gleiches gilt in Stellvertretung für Minderjährige. Eine Fristverlängerung ist auch vom Amtsgericht / Nachlassgericht aus nicht möglich.

Die Ausschlagung des Erbes hätte auf zweierlei Wegen erfolgen können: Entweder öffentlich beglaubigt (schriftlich mit einem Notar) oder zur Niederschrift (mündlich) beim zuständigen Amtsgericht / Nachlassgericht. Versäumt man die Frist bzw. erklärt man seinen Willen, das Erbe auszuschlagen, gegenüber dem Gericht nicht, gilt das Erbe als angenommen. Bei Minderjährigen erfolgt die Ausschlagungserklärung über den / die gesetzlichen Vertreter innerhalb der genannten Frist.

Demnach gilt das Erbe nach aktuellem Stand als angenommen. Jedoch kann unter Umständen die Frist bzw. die Versäumnis angefochten werden. Die Anfechtung muss auf gleichem Wege, wie die Ausschlagung, gegenüber dem Amtsgericht / Nachlassgericht erklärt und begründet (!) werden. Mit zugelassener Anfechtung, gilt das Erbe als ausgeschlagen.

Soweit die Rechtslage kurz und abstrakt zusammengefasst. Nach deinem Sachverhalt halte ich es für empfehlenswert, sich jetzt möglichst zeitnah rechtlich richtig beraten zu lassen und (nach Möglichkeit) eine Anfechtung der Erbschaft in die Wege zu leiten. Mit viel Glück kommt ihr mit einem blauen Auge davon.

Viel Glück und viele Grüße