Ausbildungsuchend und kurzfristige Beschäftigung - Wie wird abgerechnet?
Hallo in die Runde,
ich hätte da mal eine kurze Frage, da Arbeitsamt und Co. mir momentan nicht weiterhelfen können.
Ich habe 2016 mein Abitur gemacht und mir jetzt 1 Jahr genommen, um mich zu orientieren. Bei der Agentur für Arbeit bin ich seither als Ausbildungssuchend (nicht als Arbeitssuchend!) gemeldet, da für mich eventuell auch ein duales Studium in Frage kommen würde. Somit bekomme ich weiterhin Kindergeld und bin nicht sozialversicherungspflichtig. Ich wurde über die Familienkasse wieder mit versichert.
Laut Auskunft habe ich den selben Status wie Studenten, da ich ja angehende Studentin bin, und eine Bestätigung vom Arbeitsamt von Zeiten der Ausbildungssuche
habe. 2016 habe ich auch eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, es wurden keine Beträge abgezogen und ich war auch nicht Sozialversicherungspflichtig.
Nun habe ich wieder eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, vom 31.1 bis 6.2 und heute früh von der Krankenkasse erfahren, dass diese mich als Sozialversicherungspflichtig gemeldet haben.
Das kann doch nicht sein? Ich bin doch Sozialversicherungsfrei und werde normalerweise wie ein normaler Student abgerechnet?
Kennt sich hier jemand aus und kann mir weiter helfen? Das wäre super lieb.
2 Antworten
Studentenstatus hat man wenn man immatrikuliert ist!
Krankenversicherung geht über Familienversicherung solange du U23 bist oder U25 sofern du in schulischer Ausbildung oder Student bist.
Kindergeld gibt es von der Familienkasse wenn du aktiv ausbildungssuchend bist bzw. in Wartezeit auf den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn, das ist nur eine Möglichkeit für das Kindergeld, betrifft im Moment deinen Status. Ob nur die Meldung ausbildungssuchend reichen wird, keine Ahnung?
Dann gibt es verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten, die du wahr nehmen kannst.
Einen Minjob, geht bis 450€, keine eigene Sozialversicherung, also Familienversicherung, Kindergeld möglich.
Kurzfristige Beschäftigung, max. 70 Tage im Jahr, keine eigene Sozialversicherung (also Familienversicherung) u. ggfs. Steuern, Kindergeld möglich.
Ganz normal sozialversicherungspflichtiger Job, Abgaben zu den Sozialversicherungen, ggfs. Steuern. Das ist auch kein Problem.
Kindergeld kann trotzdem bezogen werden, sofern noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorhanden ist. Man kann auch jederzeit wieder zurück in die Familienversicherung.
Wenn dein Arbeitgeber dich eben nicht als "kurzfristige Beschäftigung" angemeldet hat, bist du sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Wenn dieser Job tatsächlich nur auf "kurzfristig" ausgelegt ist, hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung einen Fehler gemacht. Das kann ggfs. korrigiert werden.
Werkstudententätigkeit (noch eine Variante hinsichtlich Sozialversicherungen) geht erst wenn du immatrikuliert bist.
Ich fürchte, die Anmeldung als versicherungspflichtige Beschäftigung ist richtig:
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie auf max. 70 Tage bzw. 3 Monate begrenzt ist. Die Entgelthöhe ist egal. Beiträge sind für eine kurzfristige Beschäftigung nicht abzuführen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Beschäftigung "berufsmäßig" ausgeübt wird und das Entgelt über 450 Euro monatlich (ggf. anteilig) liegt. "Berufsmäßig" bedeutet, sie ist für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Berufsmäßigkeit liegt u.a. vor bei:
Beschäftigungslosen, die mit und ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind
(Quelle: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/berufsmaessigkeit-ko-kriterium-fuer-kurzfristige-beschaeftigungen_240_216562.html
Bekommst du also mehr als 450 Euro monatlich, bist du nicht kurzfristig beschäftigt, sondern versicherungspflichtig.
Als Student kannst du nur dann abgerechnet werden, wenn du auch Student bist, d.h. bei einer Hochschule immatrikuliert.