Kindergeld bei kurzfristiger Beschäftigung?

3 Antworten

Jetzt behauptet das Amt, dass ich wahrscheinlich für diese 2 Monate kein Kindergeld bekommen werden...

Hallo DerEchteMarcel,

da hat das Amt mal wieder leider keine Ahnung und davon ganz viel :-((

Bereits seit 2012 gibt es beim Kindergeldanspruch überhaupt keine Einkommensgrenzen mehr:

Ausbildungsstatus
Ob ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat, wird nicht mehr durch das Einkommen entschieden, sondern über den Ausbildungsstatus.

Nachzulesen in dem Link hier: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
siola55  07.12.2019, 16:17
...hab mich im Internet jetzt informiert und dort heißt es man bekommt Kindergeld, wenn a) man höchstens 450€ verdient oder b) man KURZFRISTIG angestellt ist (das war ich auch).

Also dies trifft schon eher auf die kostenlose Familien(kranken)versicherung über die Eltern zu: hier gibt es nämlich Einkommensgrenzen zu beachten mit aktuell 445€ mtl. Einkommen bzw. 450€ beim Minijob!

Es gibt Einschränkungen beim Kindergeldanspruch beim Alter und Hinzuverdienst, jedoch nur falls "Arbeitsuchend" gemeldet:

4.2 Kinder ohne Arbeitsplatz

Unabhängig von den unter Nr. 4.5 erläuterten Anspruchsvoraussetzungen wird Kindergeld auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen Staat der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist. Für ein Kind, das nur ArbeitslosengeldII bezieht, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450€ betragen.

Nachzulesen im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 14: https://www.arbeitsagentur.de/datei/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf

wilees  07.12.2019, 16:26
@siola55
Also dies trifft schon eher auf die kostenlose Familien(kranken)versicherung über die Eltern zu: hier gibt es nämlich Einkommensgrenzen zu beachten mit aktuell 445€ mtl. Einkommen bzw. 450€ beim Minijob!

Aber selbst das ist bei einer kurzfristigen Beschäftigung irrelevant - der Student U25 bleibt dann familienversichert.

siola55  07.12.2019, 16:27
@wilees

Ja klar - danke für die Ergänzung ;-)

wilees  07.12.2019, 16:29
@siola55

Das Du das weißt - da bin ich mit recht sicher - die Info geht eher an FS oder andere Leser dieser Frage / Antwort.

Erwerbstätigkeit unter 20 Stunden die Woche ist unschädlich. Alles darüber kann dazu führen, dass das Kindergeld entfällt.

wilees  07.12.2019, 16:08

Die Wochenstundenzahl ist bei kurzfristiger Beschäftigung vollkommen irrelevant- selbst wenn ein Student bis zu 60 Stunden in der Woche arbeiten würde.

siola55  07.12.2019, 16:22

Die 20 Wochenstunden-Grenze gibt es doch nur bei einer Zweitausbildung und einem Zweitstudium ! ! !

Ich habe in den Semesterferien 2 Monate Vollzeit gearbeitet (kurzfristige Beschäftigung).

Kein Problem - Dein Anspruch auf Kindergeld bleibt dabei unberührt - eine Einkommengrenze gibt es seit Januar 2012 nicht mehr.