Ausbildungsgehalt erst am 15 des folgemonats?

4 Antworten

Die Ausbildungsvergütung für den laufenden Kalendermonat muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats bezahlt werden.

Das ist gesetzlich festgelegt und zwar im § 18 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz.

Die Ausbildungsvergütung für Januar muss entsprechend spätestens am 31. Januar gezahlt werden, egal ob die AN des Betriebs einen späteren Auszahlungszeitpunkt für ihren Lohn haben.

Rechtlich ist die Sache recht klar, deine Ausbildungsvergütung muss zum Ende des Monats gezahlt werden, nicht erst "irgendwann" im Folgemonat. Arbeitsverträge dürfen dich besser stellen, aber nie schlechter als geltendes Recht, zumal es ja schienbar sogar so in deinem Vertrag steht.

Real gibt es dazu jedoch ein klares ABER:

Selbst wenn du nett in der Personalabteilung fragst ob sie es bitte zum Ende des Monats zahlen können, ist die Antwort mit hoher Wahrscheinlichkeit nein.

Viele Firmen haben nur einen Überweisungslauf für Gehälter, gerade wenn es auch Mitarbeiter auf Stundenbasis gibt ist es nicht unüblich, dass er erst nach den Abrechnung ein paar Tage später im Folgemonat liegt.

Dein Gehalt früher zu überweisen, wäre daher in vielen Firmen jedes Mal ein manueller Mehraufwand, auf den sie i.d.R. keine Lust haben.

Natürlich kannst du dann in der Firma und wenn du da nicht weiter kommst vor der zuständigen Kammer und auch arbeitsrechtlich dagegen vorgehen und pünktliche Zahlung verlangen.

Das du dich damit in der Firma aber absolut unbeliebt machst, die Übernahmewahrscheinlichkeit gegen Null geht und dein Arbeitszeugnis am Ende der Ausbildung auch eher mäßig ausfallen könnte, sollte dir vorher klar sein. In kleinen Firmen könnte auch das allgemeine Verhalten dir gegenüber unter sowas leiden.

Willkommen in der Realität, natürlich kann man auf sein Recht bestehen, aber gerade wenn man am kürzeren Hebel sitzt sollte man gut überlegen ob sich das wie hier wegen ein paar Tagen lohnt und man die Konsequenzen tragen möchte.

Ich persönlich würde dir also raten das einfach zu akzpetieren.

Die Fälligkeit der Lohnzahlung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt: Der Arbeitnehmer ist zunächst vorleistungspflichtig. Das heißt, er muss erst einmal arbeiten. Dann folgt die Vergütung seiner Tätigkeit.

Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Wenn sie also nach Monaten vereinbart ist, muss der Arbeitgeber das Entgelt nach Ablauf des Monats zahlen. Grundsätzlich ist das Gehalt damit am ersten Tag des folgenden Monats fällig (§ 614 BGB).

Quelle

Hexle2  20.01.2022, 10:48

Hier geht es um eine Ausbildung und da greift der § 18 Abs. 2 BBiG

emesvau  20.01.2022, 10:49

Das BGB greift nicht bei Ausbildungen, sondern das BBiG.

WAS steht im Vertrag zur Lohnzahlung?

Ergänzend zur Angabe von BLAEKK:

Von dieser Regelung kann grundsätzlich abgewichen werden. In Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen finden sich daher häufig andere Regelungen zur Fälligkeit: Üblich sind zum Beispiel Vereinbarungen über die schriftliche Abrechnung und monatliche bargeldlose Zahlungen zum Monatsende oder bis zum 15. des Folgemonats. (selbe Quelle)

BLAEKK hat leider versäumt, alles zu kopieren.

Also ja, die Zahlung deines Azubilohns am 15. des Folgemonats ist rechtens.

Hexle2  20.01.2022, 10:49
Also ja, die Zahlung deines Azubilohns am 15. des Folgemonats ist rechtens.

Falsch!

Es geht um die Ausbildungsvergütung und da muss man im Berufsbildungsgesetz nachschauen. Die Auszahlung am letzten Arbeitstag des laufenden Kalendermonats ist im § 18 Abs. 2 BBiG geregelt

BLAEKK  20.01.2022, 11:36

Ich habe vielleicht was vergessen, Deine Antwort ist dafür falsch. Tja. Deine Überheblichkeit lohnt nicht. 😅

Antoniaxyx 
Beitragsersteller
 20.01.2022, 13:21
@BLAEKK

Es geht um den ausbildungsgehalt also wohl Paragraph 18 abs. 2 ich bin auszubildende