Ausbildung abgebrochen-Sperre-Kein Hartz IV?
Unserem Sohn (19) wurde das Ausbildungsverhältnis nach 1 Jahr gekündigt, da er zu viele Fehlstunden an der Berufsschule hatte. Er hat vom AAmt eine 3monatige Sperre der Bezüge, erhält auch kein Hartz IV. Er wohnt nicht mehr zu Hause, sondern in 70 km Entfernung in einer 1-Zimmer-Wohnung. Wovon soll er jetzt leben? Sind wir als Eltern unterhaltspflichtig?
4 Antworten
Normalerweise bekommt er beim ersten Vergehen zumindest die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) vom Jobcenter als zinsloses Darlehen übernommen !
Die Miete würde dann direkt an den Vermieter überwiesen und ihm stünden Lebensmittelgutscheine vom Jobcenter zu.
Er kann nur einen Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen,denn das hat er bestimmt noch nicht gemacht,sondern nur nachgefragt und darauf kann man nichts geben,denn nur gegen einen Ablehnungsbescheid kann man auch in Widerspruch gehen.
Unterhaltspflichtig seid ihr als Eltern ab dem 18 Lebensjahr nur noch,wenn sich das Kind in Schul oder Berufsausbildung befindet und ihr leistungsfähig seid,also über eurem Selbstbehalt liegt.
1.) Falls der Sohn sich wirklich "sozialwidrig'" verhalten hatte durch seine Fehlstunden in der Berufsschule
(was man noch überprüfen könnte, z. B. per Widerspruch bei der BA und dann per Klage vor dem Sozialgericht, wenn nicht schon davor durch eine Klage gegen die Kündigung vor dem Arbeisgericht),
dann folgt auf die Sperre nach dem SGB III auch eine automatische Minderung des ALG II nach dem SGB II um 30 % - und unter 25 eine Minderung auf die reine Zahlung von Miete und Heizkosten (plus evtl. noch Gutscheine zum Essen).
2.) Miete und Heizkosten gibt es aber nur, wenn eine Zusicherung nach § 22 Absatz 5 vorliegt!
3.) Diese Zusicherung gibt es aber nur, wenn
"der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann" (ebenda)!
Nun stellt sich also die Frage, warum ein säumiger Berufsschüler mit 19 nicht bei seinen Eltern wohnen kann.
Kann er nicht (oder ist es ihm nicht zumutbar), kriegt er ALG II für Miete und Heizung (und nach drei Monaten auch wieder für seinen Regelbedarf nach SGB II § 20).
Kann er, kriegt er nach drei Monaten 80 % vom Regelbedarf - abzüglich des anrechenbaren Teils des ALG I.
Die Eltern sind nicht mehr primär unterhaltspflichtig, wenn der Sohn nicht sofort eine Anschluss-Ausbildung sucht (und binnen drei Monaten findet). Ansonsten eventuell schon ...
Zunächst aber sieht es so aus: Kind U25? Kein Zwist mit den Eltern? Also Wohnen bei den Eltern!
Wohnen bei den Eltern U25? Bedarfsgemeinschaft (BG) mit den Eltern! Vermögen und Einkommen der Eltern entscheiden über den Bedarf der BG an ALG II.
Um nun ALG II zu erhalten, muss also zunächst ein Antrag nach Absatz 4 gestellt und bewilligt werden. Dazu kann es hilfreich sein, wenn etwa das Jugendamt gegenüber dem Jobcenter aussagt: "Bei den Eltern kann der Sohn uhhhhn-möglich wieder einziehen!"
Oder sonst eine Fachkraft wie ein Arzt, ein Sozialarbeiter, ein Psychologe oder ein Seelsorger.
Gruß aus Berlin, Gerd
Sein Problem wie er an Geld kommt. Er hat noch ein weiteres Problem, das er sich selbst Krankenversichern muß bzw. seine Beiträge selbst bezahlen. Nicht zur Berufsschule zu gehen muß man sich leisten können. Ich würde ihm etwas zu essen geben aber kein Geld. Damit er etwas daraus lernt
Er bekommt auch kein vermindertes ALG II?
http://www.sozialleistungen.info/arbeitslosengeld/arbeitslosengeld-sperrzeiten.html