As Firma Gebrauchten Laptop kaufen?

2 Antworten

Das war kein wirtschaftlich durchdachter Einkauf !

Die original Rechnung nützt dir gegenüber dem Finanzamt gar nichts, ist ja nicht auf deinen Namen ausgestellt, steht keinem Geldausgang gegenüber und würde außerdem Fragen aufwerfen, warum Du teurer einkaufst als die Neuware gekostet hätte. Denn 3.100 brutto (2.605,04 netto) ist deutlich weniger als 2.900 netto und die MwSt hättest Du ja auf irgendeine Weise zurück erhalten.

Die Abschreibung geht grundsätzlich vom Anschaffungsdatum aus.

Du benötigst eine Rechnung oder Quittung vom Verkäufer, selbstverständlich darf der keine MwSt ausweisen. Idealerweise zahlst Du unbar wegen der Nachweisbarkeit, aber auch anhand von Kassenbuch und Geldbewegung innerhalb der Finanzbuchhaltung lässt sich die Herkunft der Mittel eindeutig nachweisen.

Du aktivierst also die Güter ganz normal in deinen Anlagen nur eben ohne MwSt und schreibst ganz normal mit der gewählten Abschreibungsformel ab.

Die Nutzungsdauer gilt immer neu ab Anschaffungszeitpunkt für dich.

Computer sind seit dem Jahr 2021 immer in voller Höhe sofort abzugsfähig als Betriebsausgabe.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
verreisterNutzer  07.12.2021, 08:37

Guter Hinweis, wusste ich noch nicht. Allerdings auch nicht ganz richtig. Wie ich es verstanden habe, ist PC Hardware nicht sofort abschreibbar sondern mit Nutzungsdauer 12 Monate. Bedeutet, sie muss nach wie vor aktiviert werden, nur nicht mehr uber 36 Monate, sondern über 12 Monate.

Kaufst du also am 02. Januar einen PC, steht er trotzdem noch mit 1 Tag im Folgejahr im Anlageverzeichnis

verreisterNutzer  07.12.2021, 08:59
@Mungukun

Lies mal richtig was da unter dem von dir geposteten Link steht:

"Neue Nutzungsdauer

Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es quasi zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter. Eine nur noch 1-jährige Nutzungsdauer kommt einer Sofortabschreibung sehr nahe, fraglich ist jedoch, ob es auch eine ist."

Einjährige Nutzungsdauer entspricht nicht Sofortabschreibung sondern Abschreibung über 12 Monate

Mungukun  07.12.2021, 09:30
@verreisterNutzer

Das mit dem richtigen Lesen kann ich gerne zurück geben:

Hinweis der Redaktion: Es gibt gute Argumente, die für eine Sofortabschreibung und gegen eine zeitanteilige Abschreibung sprechen. Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs, in dessen Folge das BMF-Schreiben erlassen wurde, heißt es: "Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden." Darüber hinaus ist in § 7 EStG eine zeitanteilige Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr vorgesehen (vgl. auch Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 262 f. mit Verweis auf BFH, Urteil v. 15.12.1989, VI R 44/86). Das BMF hat auf unsere Anfrage hin diese Ansicht inzwischen bestätigt.