Arbeitslos+Abendschule=?
Guten abernd Liebe Community Bin zurzeit leider Arbeitsos und würde gerne mein Abitur in der Abendsform nachholen und nebenbei Arbeiten (deshalb die Abendsschule), da ich das Geld brauche. Mein Problem, ich war vor einigen tagen beim Arbeitsamt und meine dumme Beraterin meine das ich mit dem Starttermin des Vorkurses vom Arbeitsamt abgemeldet werde, mit der Begründung das ich nicht Vermittlungsfähig wäre da ich nicht fläxibel bin wegen der Abendsschule. Meine Frage ist, düfen die das mache also mich einfach mit der begründung abmelden? Ich mein die Abendschule ist ja extra für Berufstätige da oder für die jenigen die arbeitssuchen sind. Die Vorraussetzung für die annahme an der Schule ist auch die das man entweder arbeitet oder arbeitssuchend ist.Die müssen mich doch solange unterstützen bis ich eine Arbeit gefunden hab oder nicht??
4 Antworten
Sie dürfen dich NICHT abmelden!
In wieweit sie dich unterstützen müssen, hängt davon ab, ob dir Arbeitslosengeld (ALG I oder ALG II ) zusteht. Wenn du vorher 3 (???) Jahre lang gearbeitet hast, dann steht es dir in jedem Fall zu!
Bei der Abendschule müssen sie dich nicht unterstützen, die musst du meines Wissens nach aus eigener Tasche zahlen.
Viel Glück!!!
Gern geschehen!
Du stehst dem Arbeitsmarkt doch trotz Abendschule noch in vollem Umfang zur Verfügung!!!
Noch nirgendwo habe ich es erlebt, dass man sich in einer Firma ABENDS vorstellen muss.... und eine Abendschule ist ja nachweislich abends! Was hat das also dann mit "nicht vermittlungsfähig" tu tun?
Tagsüber arbeiten, abends lernen - wo ist das Problem?
Sogar Berufstätige, die einen Vollzeitjob haben, besuchen noch die Abendschule und machen Abi oder ähnliches nach...
(Was hier über BAföG geschrieben wird, kann ich nicht nachvollziehen, und ich finde es auch nirgends in deiner Frage.)
Was dir die Beraterin des Arbeitsamtes da erzählt hat, ist in meinen Augen blanker Unsinn! Ich persönlich würde mich erst einmal an anderer Stelle bei kompetenten Menschen nochmals schlau machen (im Bürgerbüro erfragen, falls es bei euch eines gibt) - und dann gegebenenfalls eine Beschwerde gegen die Sachbearbeiterin einreichen, so sie dich falsch beraten hat oder dir einfach Steine in den Weg legen will!!!
Bekomme ALGII, das ich die Abendschule selber finanzieren muss ist mir klar. Problem ist nur dass das Arbeitsamt mich quasi mit dem Starttermin der Schule vom Arbeitsamt abmelden (rausschmeissen) wollen wegen dem der oben gennanten begründung
. Dann kannst du dagegen vorgehen. Selbstverständlich darfst du die Abendschule besuchen. Damit stehst du dem Arbeitsmarkt ja zur Verfügung.
Es gibt sogar Städte, in denen das Abendgymnasium als Vollzeitschule angeboten wird. Wenn gewährleistet wird, dass der Schüler jederzeit in den Abendkurs wechseln kann, steht das der Verfügbarkeit nicht im Wege.
Das ist korrekt, allerdings gibt es ::Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls kann ALG II ausnahmsweise als Darlehen gewährt werden. Die Anforderungen sind allerdings sehr hoch....lese bitte nach unter...studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.php
und auch das trifft zu...Anspruch auf Hartz IV bei Teilzeitstudium Nimmt dagegen die Ausbildung nicht die volle Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch (mindestens 20 Unterrichtsstunden pro Woche, VwV 2.5.2. zu § 2 Abs. 5 BAföG), und ist der Auszubildende infolgedessen vom BAföG ausgeschlossen, kann eine abweichende Beurteilung geboten sein.
Abendschule Die Bewilligung von ALG II kann beispielsweise infrage kommen bei dem Besuch von Abendschulen, denn diese Ausbildungen sind dem Grunde nach erst in den letzten Ausbildungsabschnitten (bei Abendhaupt- und Abendrealschule zwei Semester und die letzten drei Semester bei einem Abendgymnasium) nach dem BAföG förderungsfähig. Hierbei geht man davon aus, dass der Auszubildende bis dahin einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Eigentlich müsste SGBII hier möglich sein .....
Grundsätzlich ist solange die Ausbildung Deine Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt, die Abendschule auch nur begrenzt dem Grunde nach BAföG-fähig;
d.h. der Besuch einer Abendschule steht der Zumutbarkeit (§ 10 SGB II) einer Vermittlung, einer Arbeitsaufnahme oder Maßnahme grundsätzlich nicht entgegen.
Du könntest Z.B. auch eine Erklärung abgeben, dass Du notfalls die Schule abbrichst ....
Für die Zeiten in denen Du keinen BAföG-Anspruch hast stünde Dir also Alg2 zu, Du bist aber weiter in der Vermitltung des SGB II Trägers und musst Dich weiter bewerben (entsprecehnden der EGV)
Für den Zeitraum, in dem eine BAföG-fähigkeit vorleigen würde, könnte sich der Alg2 Träger aber auf den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II berufen (das sind wohl die letzten 3 Semester / Halbjahre)
Und vielen Dank für deine Hilfe :)