Arbeitskleidung, Pflicht vom Arbeitgeber?
Guten Morgen , ist es richtig wenn man es in Aussenbereichs Arbeitet das der Arbeitgeber verpflichtet ist die dazugehörige Arbeitskleidung zu stellen z.b. eine überziehe Jacke wenn die Temperaturen draußen sehr niedrig sind ?
6 Antworten
Jein.
Der Arbeitgeber muss die Schutzkleidung dann bezahlen und auf eigene Kosten warten, wenn sie als Schutzkleidung für diese Berufsgattung vorgeschrieben ist, und zwar entweder von der Unfallversicherung, vom Betriebsrat durch erzwingbare Betriebsvereinbarungen (§ 87 BetrVG, § 88 BetrVG) oder durch Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.
Der zuständige Fachausschuss für Schutzkleidung hat die Unterschiede zwischen bezahlter Schutzkleidung und privater Kleidung, die man selbst bezahlen muss, wie folgt differenziert.
Als Schutzkleidung gilt:
• Chemikalienschutzanzug
• Schweißerschutzanzug
• Maschinenschutzanzug
• Warnkleidung
• Schutzkleidung gegen Kälte
• Feuerwehrkleidung
Das Problem ist aber, das bis -5 Grad von der GUV-R 189 nur Wetterschutzkleidung gefordert wird, keine Kälteschutzkleidung. Das heisst, es reicht bis -5 Grad, wenn der Arbeitgeber euch vor Regen und Wind schützt. Bis zu dem Zeitpunkt ist es also zumutbar, dass du dir selbst eine Winterjacke kaufst. Erst darunter werden auch Kälteschutzkleidungen gefordert.
Der AG hat eine Schutz und Fürsorgepflicht, wenn er dir einen Außenauftrag erteilt hat er auch Außentaugliche Kleidung zu stellen.
Soweit es anderen Vereinbarungen nicht widerspricht, ist es grundsätzlich auch zulässig, dass der Arbeitnehmer zur Kostenbeteiligung für die Berufs- und Arbeitskleidung verpflichtet wird oder diese sogar selbst übernehmen muss. Hier gilt: Kleidung, die der Arbeitnehmer aus reinem Eigeninteresse trägt, um seine „Privat„-Kleidung zu schonen, muss er grundsätzlich selbst finanzieren.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/berufskleidung-i-schutzkleidung-und-arbeitskleidung_005233.html
Anders dagegen, wenn es sich um sog. „bürgerliche Kleidung“ handelt, die nicht nur beruflich, sondern auch privat getragen werden kann. Hier stellt die Überlassung der Kleidung einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist vom Arbeitnehmer als Sachbezugswert gemäß § 8 Abs. 2 EStG zu versteuern. Dem Unternehmer steht der Betriebsausgabenabzug offen.
Ein nettes Gespräch, wenn es noch nicht stattgefunden hat, kann wahre Wunder bewirken.
Man sollte sich das Leben nicht unnötig schwer machen, so eine dickere Jacke könnte man auch Privat tragen.
Nein ist der AG nicht. Es sei denn im Vertrag steht was anderes. Das ist eine freiwillige Sache und wenn man weiß dass es evtl dazu kommen kann in diesem Arbeitsbereich dann muss der AN davon ausgehen dass er sich dass privat kaufen muss. Die meisten AG stellen sowas aber eigentlich dennoch zur Verfügung allerdings ist es wie gesagt keine Pflicht.
Nein, dazu ist der AG nicht verpflichtet. Das ist eine freiwillige Sache.
ahso bei uns ist es keine Schutzkleidung hab ich vergessen
Dabei handelt es sich um „Schutzkleidung“. Die muss der AG stellen. Nich aber Kleidung, die wärmt.
freiwillig ? dann ist das bei den Leuten die bei der Müllabfuhr Arbeiten sich wohl freiwillig ist klar