Arbeitgeber möchte Arbeitszeitkonten nachträglich einführen?
Ich habe ein Arbeitsvertrag in dem die Wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist.
Nun möchte mein Arbeitgeber, dass ich eine Art Zusatzvereinbarung unterschreibe, die Arbeitszeitkonten vorsieht.
Im Moment sehe ich nur Vorteile für den Arbeitgeber (z.B den Arbeitnehmer flexibler einteilen und wenn wenig Arbeit ist, früher nach hause schicken oder erst gar nicht einteilen)
Für mich als Arbeitnehmer sehe ich nur Nachteile.
Frage: bringt ein Arbeitszeitkonto für mich als AN irgendwelche Vorteile, wenn man einen Vertrag hat, in dem die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist?
Oder passiert es am Ende so, dass ich dann eine Woche lang gar nicht arbeite und eine andere Woche dafür dann doppelt so viel?
4 Antworten
Frage: bringt ein Arbeitszeitkonto für mich als AN irgendwelche Vorteile, wenn man einen Vertrag hat, in dem die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist?
Es kommt, wie so oft, darauf an.
Wir haben im Betrieb auch Arbeitszeitkonten. Allerdings ist der "Gebrauch" derselben in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.
Stunden können nur bis zu einer bestimmten Anzahl gesammelt werden, alle Überstunden darüber werden ausgezahlt. Minusstunden sind auch bis zu einer Grenze erlaubt.
Darüberinaus haben wir eine Anzahl von Tagen für den Überstundenabbau für AG und AN festgelegt. Der AG kann also nicht beliebig über das Zeitkonto verfügen und AN können von den gesammelten Überstunden auch mal ein paar Tage freinehmen.
Bei uns im Betrieb läuft das mit dem Zeitkonto gut, wir sind alle zufrieden, dass wir es haben.
Bei Deinem AG sieht es allerdings so aus, als würde er dieses Zeitkonto nur für seine Belange einsetzen wollen um so den Annahmeverzug nach § 615 BGB zu umgehen.
Ich vermute mal, es gibt keinen Betriebsrat, der mit dem AG eine Betriebsvereinbarung über den Umgang mit dem Zeitkonto schließen kann.
Wie lange bist Du denn schon im Betrieb? Wie viele MA hat der Betrieb?
Diese Zusatzvereinbarung musst Du nicht unterschreiben. Es kann sein, dass Dein AG Dir dann eine Änderungskündigung gibt.
- Diese Änderungskündigung kannst Du annehmen und die Zusatzvereinbarung unterschreiben
- Du kannst sie ablehnen und aus der Änderungskündigung wird eine "Beendigungskündigung
- Du kannst unter Vorbehalt annehmen und arbeitest erst einmal zu den geänderten Bedingungen
Wenn Du dort schon länger als sechs Monate arbeitest und es sich nicht um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10 ständigen Vollzeitkräften handelt, kannst Du bei Ablehnung und bei der Annahme unter Vorbehalt Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Du musst in beiden Fällen innerhalb von drei Wochen klagen
Gibt das Gericht dem AG Recht, bist Du bei Ablehnung Deinen Job los, bei Annahme unter Vorbehalt behältst Du Deinen Job und arbeitest mit dem Zeitkonto weiter.
Lehnt das Gericht die Änderungskündigung ab, arbeitest Du in beiden Fällen ohne Zeitkonto weiter.
Die Grenze sollte vertraglich festgelegt werden
Bei uns sind es Plus/Minus 40 Stunden, ich kenne Firmen bei denen gehen die Zeitkonten auch bis Plus/Minus 100 oder mehr Stunden.
Wenn Du Kündigungsschutz hast, solltest Du die Zusatzvereinbarung nur unterschreiben, wenn es klare Regeln gibt und dieses Zeitkonto nicht nur dem AG dient.
Beantworte mir meine Frage nach der Betriebszugehörigkeit und der Betriebsgröße. Sonst schreibe ich hier u.U. Dinge, die Dir nichts nützen und mich unnötig Zeit kosten
Die Deckelung des Kontos bezüglich der Plus- und Minusstunden, sollte in der Vereinbarung stehen.
Ich glaube nicht, dass es rechtens ist jede Woche sieben Tage zur Verfügung stehen zu müssen.
Ich glaube nicht, dass es rechtens ist jede Woche sieben Tage zur Verfügung stehen zu müssen.
Es stellt sich die Frage, ob im Betrieb Sonntagsarbeit überhaupt erlaubt ist und wie die Vereinbarungen zur Arbeitszeit im Vertrag lauten. Wichtig wäre auch, wie kurzfristig der AG den Arbeitseinsatz einfordert, bzw. wann und ob es im Voraus einen Arbeitsplan gibt.
Fragen über Fragen
Wir haben bei uns auch Arbeitszeitkonten. Das hat für die AN den Vorteil, dass halt auch Überstunden vom AG erfasst werden und nicht einfach "weg" sind.
Unterschreiben musst du nicht. Und wenn er dich deswegen rauswerfen will ist es sowieso fragwürdig.
Für den Rest bräuchte man all deine Verträge um genaueres zu sagen.
Such dir sonst eine Rechtsschutzversicherung, die können in solchen fällen auch immer gut helfen.
Ich habe ein Arbeitsvertrag in dem die Wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist.
das ist Fakt und unumstößlich, das bleibt erhalten
Im Arbeitszeitkonto werden Überstunden erfasst - ebenso auch Minusstunden. was ändert sich großartig?
Ihr schreibt Stundenzettel, damit werden eure Stunden bereits erfasst. oder stempelt ihr über ein Erfassungsgerät?
und wenn wenig Arbeit ist, früher nach hause schicken
für genügend Arbeit hat der AG zu sorgen, schickt er euch früher nach Hause, so sind die Stunden für den Tag voll zu zahlen.
Coronabedingt möchte der AG mich zur Zeit für weniger als die im Vertrag vereinbarten Stunden einsetzen. Die angehäuften Minusstunden bzw Minustage soll ich dann nachholen. Also zur Zeit 3-4 Tage Woche arbeiten. Nacharbeiten dann in 6 Tage Woche.
"Coronabedingte" Minusstunden, weil nicht genug Arbeit da ist, gehen zu Lasten des Arbeitgebers (sofern Du ihm Deine Arbeitskraft angeboten und erklärt hast, dass Du mit einer Minderbeschäftigung nicht einverstanden bist): Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko".
Gehen die Minus Stunden auch zu Lasten des Arbeitgebers, wenn man der Führung eines Arbeitszeitkontos zugestimmt hat?
Also wenn der AG einen AN statt der vereinbarten 35 Stunden nur 20 Stunden einteilt.
Muss man in so einem Fall den AG dann schriftlich darauf jedesmal hinweisen?
Gehen die Minus Stunden auch zu Lasten des Arbeitgebers, wenn man der Führung eines Arbeitszeitkontos zugestimmt hat?
Ja!
Entscheidend ist, wer für die Entstehung der Minusstunden verantwortlich ist.
Minusstunden wegen coronabedingt zu wenig Arbeit gehen zu Lasten des Arbeitgebers (dass er daran keine "Schuld" hat, spielt dafür keine Rolle).
Also:
Also wenn der AG einen AN statt der vereinbarten 35 Stunden nur 20 Stunden einteilt.
Dann muss er Dich trotzdem so bezahlen, als hättest Du 35 Stunden gearbeitet und musst die tatsächlich nicht gearbeiteten Stunden auch nicht nachholen oder mit eigenen Ansprüchen (Überstunden, Urlaub, Entgelt) verrechnen lassen.
Muss man in so einem Fall den AG dann schriftlich darauf jedesmal hinweisen?
Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Arbeitsmangel nach Hause schickt, sollte der Arbeitnehmer ihm schon (beweisbar) mitteilen - mit Verweis auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit -, dass er mit der Minder-Beschäftigung nicht einverstanden ist; das muss dann aber nicht jedes mal geschehen.
Vielen Dank für die Hinweise. Also wenn ich es richtig verstanden habe, ist ein Arbeitszeitkonto eigentlich kein Risiko für den AN ins Minus zu rutschen, solange er nicht nicht wünscht z.B. mal ein Wochenende frei zu haben?!
Nein, das ist kein "Risiko" für den Arbeitnehmer. Es spielt auch keine Rolle, ob ein solches Arbeitszeitkonto manuell, mechanisch oder digital geführt wird: Es hält einfach die geleistete Arbeitszeit fest, und es sollte dabei geregelt werden, wie viele Plus- oder Minusstunden in einem bestimmten Zeitraum anfallen dürfen und wie damit umgegangen werden soll.
Auf eins sollte aber geachtet werden: dass die Zeiterfassung nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers auf Viertelstunden rundet, dass sie also z.B. nicht erst ab 7:00 Uhr zählt, wenn der Arbeitnehmer um 6:51 einstempelt und 16:15 bucht, wenn er um 16:22 ausstempelt! Wenn schon Rundung, dann im Beispiel bei Arbeitsschluss 16:30!
Wo liegt denn die Grenze bei den Minusstunden. Ich befürchte ja, dass ich am Ende des Monats mit 20-30 Minusstunden da stehe, obwohl ich 7 Tage die Woche zur verfügung stehen muss.