Anzeige wegen Mundschutz und Bandagen
Hallo, Ich hatte am Wochenende einen Kampf ( Ich mache thaiboxen ) und danach bin ich direkt weiter zum Stadion gefahren um das Spiel noch zu sehen. Ich hab aber nur einen Roller, da ich erst 16 bin und kein Auto fahren darf. Also habe ich meinen Mundschutz und die Bandagen noch dabei gehabt. Dann bei den Eingangskontrollen liessen sie mich desswegen nicht rein und es kamen 5 Polizisten mit dem ich zum Auto musste. Dann haben sie meine Personalien aufgenommen und Fotos gemacht und gesagt es kommt noch Post. Ich war total verschreckt, ich habe ihnen das ausserdem erklärt aber sie waren sehr unfreundlich und hat es nicht interessiert. Dann wollten sie mich nach Hause fahren, haben mich aber ca. 2 km vorher rausgelassen und ich musste das letzte Stück laufen. Kann ich desswegen echt Angezeigt werden und Stadionverbot bekommen ? Und warum haben die Fotos von mir gemacht ? Ich habe jetzt etwas Angst, kennt sich da vielleicht einer aus ? Danke schonmal im vorraus.
4 Antworten
Hallo,
Reiswaffel hat ja schon die einschlägigen Vorschriften zitiert. Ich denke, dass das Mitführen des Mundschutzes (war das so ein Stück Gummi für die Zähne?)nicht unter den § 17a Abs 2 Nr. 2 sowie 27 VersG zu subsummieren ist. Ob es zur Vermummung geeignet ist, ist die erste Frage, die zweite Frage die sich mir stellt, das ist die Zweckbestimmung und die ist eine andere. Von daher dürfte der Tatbestand nicht erfüllt sein.
Du schreibst, dass du zunächst mit dem Roller, dann aber mit dem Polizeiwagen bis 2 km von zuhause gebracht worden bist. Wurde das mit deinem Einverständnis gemacht und was passierte mit dem Roller?
Was die Beamten gemacht haben und auf Grund welcher Rechtsgrundlage dies geschah, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Ich würde mit den Eltern reden, sie sollten sich sofort an die zuständige Polizeidienststelle wenden und Auskunft verlangen, vor allem warum du quasi ausgesetzt wurdest. Die Mitnahme über eine bestimmte Strecke ist schon eine Freiheitsentziehung, wie wird die gerechtfertigt? Sollte sich die ganze Sache nach dem Polizeirecht abgespielt haben, wäre ein sofortiger Widerspruch gegen die Maßnahmen angebracht (der den Vorteil hat, dass dieser sich in Schriftform und nicht mündlich abspielt). Dann muss die Behörde ganz klar die Grundlagen für ihr Handeln darlegen.
Fragen über Fragen, um die Sache fachgerecht aufzuklären, solltest du oder deine Eltern einen Rechtskundigen heranziehen, der findet die kleinen Haken und Ösen besser als ihr.
mfG Dabbel
wiessen es deine eltern? und ich denke wenn du nichts gemacht hast bekommst du auch keine anzeige weil es gibt ja keinen grund und wolltest du das die dich 2 km vorher tauslassen oder haben die es extra gemacht?
Du musst unbedingt mit deinen Eltern darüber reden, bevor was von der Polizei oder so kommt. Sonst gibt´s noch mehr Druck von den Eltern. Sei ehrlich, und sag den Eltern, dass du unbedacht gehandelt hast.
Ich stimme dir zu, dass er unbedingt mit den Eltern reden muss. Nicht überein stimme damit, dass er was falsch gemacht hat (immer vorausgesetzt, dass seine Version stimmt).
mfG Dabbel
deine eltern werden das bestimmt verstehen da du acuh nichts gemacht hast
deine eltern werden das bestimmt verstehen da du acuh nichts gemacht hast
§ 17a Versammlungsgesetz
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.
§ 27 Versammlungsgesetz
(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.
(2) Wer
entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
b) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Hast du das mal deinen Eltern erzählt? Vielleicht können die mit dir mal auf das Polizeirevier fahren und das klären. Ich denke, bevor du wirklich wegen dem Vermummungsverbot drankommst und Strafe bezahlen mußt oder schlimmeres. Du hattest ja offensichtlich nichts schlimmes im Sinn, außer das du aus Zeitgründen deine Thaiboxer-Sachen noch dabei hattest. Das kann ja nicht verboten sein.
Meine Eltern wissen das noch nicht ich traue mich das nicht zu sagen. Die Polizisten meinten auch, ich käme jetzt in irgentso eine Gewalttäter Sport Akte oderso... :(