Anzeige gegen Stiefvater?

7 Antworten

Ja, du kannst auch Taten anzeigen die lange zurückliegen, dadurch wird die Ermittlung aber etwas schwieriger...weil die Beweise, wie z.B. Hämatome etc dann wahrscheinlich schon abgeheilt sind, aber ich würde trotzdem zur Polizei gehen, toll, dass du dich nicht einschüchtern lässt!!!

Nur Mut!! Das ist der richtige Weg

berrylein2 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 16:38

Wie denn zum beispiel ?

Jakuzzi  02.07.2014, 16:47
@berrylein2

Du gehst zur Polizei und sagst, dass du Anzeige erstatten willst, die helfen dir dann schon!

Darf ich meinen stiefvater eigentlich noch anzeigen auch wenn er mich im moment nicht mehr schlägt ?

Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB, sofern hier vorhanden und nicht „nur“ eine Beleidigung mittels einer Tätlichkeit, ist ein Antragsdelikt nach § 230 Abs. 1 Hs. 1 StGB. Ein Strafantrag kann nur innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem du von der Tat Kenntnis erlangt hast, das ist in § 77b Abs. 1 S. 1 StPO geregelt.

berrylein2 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 17:00

Auf deutsch ....?

Haglaz  02.07.2014, 17:07
@berrylein2

Bei Beleidigung und Körperverletzung musst du einen Strafantrag stellen, was nur innerhalb von 3 Monaten möglich ist.

Bei bestimmten Fällen besteht auch ein öffentliches Interesse an der Verfolgung, dann wäre dieser nicht nötig. Anders sieht es mit Freiheitsberaubung aus, die Tat kann jederzeit angezeigt werden. Sie verjährt nach fünf Jahren.

Durch eine Strafanzeige wird das Binnenverhältnis NIE verbessert! Wenn sich was an dem Verhalten deines Stiefvaters ändern soll, dann müßt ihr beide das Gespräch suchen und Lösungen finden.

berrylein2 
Beitragsersteller
 02.07.2014, 16:49

Und du glaubst wirklich das das geht ? Lass mich mal kurz überlegen... du bist naiv das klappt niemals weil mein stiefvater dann ausrasten wird und mich warscheinlich WIEDER an einen stuhl fesseln wird !!!!! #### Headline ####

Haglaz  02.07.2014, 17:05
@berrylein2

Wenn du an einen Stuhl gefesselt wirst ist das Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB. Dort genügt eine Anzeige, es bedarf keines Strafantrags. Freiheitsberaubung verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren.

Still  02.07.2014, 18:57
@berrylein2

Naiv??!! Hat das Wort eine neue Bedeutung bekommen? Was geschieht denn, wenn dein Stiefvater von der Anzeige erfährt? Er zahlt eine Geld- oder kassiert sogar eine Bewährungsstrafe und dann? Ich weiß nicht was dich mehr aufregt: ein Gespräch oder ein Strafverfahen. Bei den meisten Menschen gewinnt das Strafverfahren als "ich flippe aus Grund".

berrylein2 
Beitragsersteller
 03.07.2014, 15:54
@Still

Mein stiefvater flippt aus und ja naiv hat eine neue bedeutung noch nicht mitbekommen ?

Es ist zwar ein Antragsdelikt in einer besonderen Form, Mißhandlung Schutzbefohlener. Anzeige ist möglich und richtig !

Ja, glaube schon, du musst es nur nachweißen können