Anzeige gegen Unbekannt, wenn jmd vertächtig ist, wird dieser durch Polizei befragt,um sich zu äußern, bevor die Staatsanwaltschaft Ermittlungsergebnise erhält?

6 Antworten

Also der Beschuldigte, sobald er ermittelt ist hat das Recht (nicht die Pflicht) sich zum Tatvorwurf zu äußern. Dies geschieht im Laufe der Ermittlungsverfahrens, also bevor der Fall dem Staatsanwalt vorgelegt wird. Wann dieses Recht gewährt wird, bestimmen die Ermittler. Kann sein direkt am Anfang, kann sein erst kurz bevor das Verfahren weitergeleitet wird.

Wenn die Ermittlungen auch ohne eine Einlassung den Verdacht nahe legen, dass das Verfahren eingestellt wird, erfährt der Beschuldigte oftmals jedoch gar nicht dass gegen ihn ermittelt wurde.

In den "normalen" Fällen, erfolgt die Beschuldigtenvernehmung auf Anweisung der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet sich zur Sache zu äussern, er muss der Vorladung noch nichtmal Folge leisten.

Bei "akuten" Fällen wird die Polizei natürlich noch vor Ort versuchen eine Aussage zu bekommen, darauf muss auch nicht geantwortet werden. In diesem Fall müssen auch Zeugen keine Aussagen machen.

In der Regel wird diese Person befragt. Das ist ja auch absolut sinnvoll.

Kommt darauf an.

Möglich wäre auch ein Beschluß gemäß Antrag § 111e StPO,wo es dann heißt:

wird ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchung beim Beschuldigten angeordnet.

Immer dann,wenn die Staatsanwaltschaft meint, das Diebesgut beim Beschuldigten auffinden und sicherstellen zu können.

Zeitgleich werden alle Konten gepfändet.

Ganz ärgerlich für zu Unrecht beschuldigte Personen, die dann erstmals von der angeblich von ihnen begangenen Straftat erfahren,wenn Polizei und Ordnungsamt mit der Durchsuchungsanordnung vor der Tür stehen.

Normalerweise wird der Verdächtige befragt. Sonst wäre es etwas sinnlos, das an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, weil die dann das Verfahren einstellen würden.