Anzeige gegen Unbekannt, wenn jmd vertächtig ist, wird dieser durch Polizei befragt,um sich zu äußern, bevor die Staatsanwaltschaft Ermittlungsergebnise erhält?

6 Antworten

Also der Beschuldigte, sobald er ermittelt ist hat das Recht (nicht die Pflicht) sich zum Tatvorwurf zu äußern. Dies geschieht im Laufe der Ermittlungsverfahrens, also bevor der Fall dem Staatsanwalt vorgelegt wird. Wann dieses Recht gewährt wird, bestimmen die Ermittler. Kann sein direkt am Anfang, kann sein erst kurz bevor das Verfahren weitergeleitet wird.

Wenn die Ermittlungen auch ohne eine Einlassung den Verdacht nahe legen, dass das Verfahren eingestellt wird, erfährt der Beschuldigte oftmals jedoch gar nicht dass gegen ihn ermittelt wurde.

Artus01  25.03.2019, 17:17
Dies geschieht im Laufe der Ermittlungsverfahrens, also bevor der Fall dem Staatsanwalt vorgelegt wird.

Das stimmt so nicht. Die Polizei nimmt lediglich eine Anzeige auf oder stellt selbst Anzeige. Ein Ermittlungsverfahren kann nur die Staatsanwaltschaft eröffnen, denn nur die StA ist im Grunde Ermittlungsbehörde.

augsburgchris  25.03.2019, 17:19
@Artus01

Richtig, ich meinte hier aber den Finalen Abschluss des Verfahrens. Das der SA den Auftrag geben muss ist klar. Danke für die Richtigstellung.

AriBella 
Beitragsersteller
 25.03.2019, 17:22
@Artus01

Aber wenn der Polizist schon etwas herausgefunden hat? Ist das dann Vorarbeit oder wie? Darf die Polizei das nur aufnehmen und muss auf das okay warten oder gibt es da Unterschiede was als Ermittlungsarbeit zählt?

Artus01  25.03.2019, 17:27
@AriBella

Die Polizei kann schon im Vorraus den ein oder anderen Ermittlungsversuch starten, vor allem wenn Eile geboten ist. Allerdings muss sich niemand, egal ob Zeuge oder Verdächtiger überhaupt mit der Polizei unterhalten. Daher muss die Anzeige unverzüglich an die StA weitergeleitet werden. Von dort aus bekommt die Polizei bescheid was, wie und eventuell gegen wen zu Ermitteln ist. Dann ist es allerdings so, dass Zeugen zur Aussage verpflichtet sind, Tatverdächtige nicht.

augsburgchris  25.03.2019, 17:32
@Artus01
Allerdings muss sich niemand, egal ob Zeuge oder Verdächtiger überhaupt mit der Polizei unterhalten.

Das ist mit der Neufassung des §163 StPO nicht mehr so ganz korrekt.

Artus01  25.03.2019, 17:39
@augsburgchris

Immer genau lesen und vor allem wiedergeben. Vor Deinem Zitat stand nämlich:

Die Polizei kann schon im Vorraus den ein oder anderen Ermittlungsversuch starten, vor allem wenn Eile geboten ist.

Hier handelt die Polizei noch nicht als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, somit trifft § 163 StPO nicht zu.

Menno ich kenne den 163 doch kurz nachdem er geändert wurde, sowas steht nämlich im Bundesgesetzblatt.

AriBella 
Beitragsersteller
 25.03.2019, 17:15

Also wenn jemand beschuldigt wird, dann wird er nochmal im Laufe des Verfahrens befragt, aber es kommt darauf an, wann er ermittelt wurde, ob am Anfang oder Ende und dann wird er nochmal dazu befragt und kann sich äußern und dann wird es weitergegeben.

augsburgchris  25.03.2019, 17:18
@AriBella

Selbst wenn der Täter feststeht kann er direkt am Anfang des Ermittlungsverfahrens befragt werden, oder erst kurz vor Abschluss der Ermittlungen. Das entscheiden einzig und allein verfahrenstaktische Gründe.

Wenn abzusehen ist, dass das Verfahren eingestellt wird, wird der Fall sogar ohne das Wissen des Beschuldigten an die SA gegeben und die kann dann entweder immer noch vorladen oder das Verfahren einstellen und der Beschuldigte merkt somit gar nicht dass gegen ihn ermittelt wurde.

In den "normalen" Fällen, erfolgt die Beschuldigtenvernehmung auf Anweisung der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet sich zur Sache zu äussern, er muss der Vorladung noch nichtmal Folge leisten.

Bei "akuten" Fällen wird die Polizei natürlich noch vor Ort versuchen eine Aussage zu bekommen, darauf muss auch nicht geantwortet werden. In diesem Fall müssen auch Zeugen keine Aussagen machen.

In der Regel wird diese Person befragt. Das ist ja auch absolut sinnvoll.

Kommt darauf an.

Möglich wäre auch ein Beschluß gemäß Antrag § 111e StPO,wo es dann heißt:

wird ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchung beim Beschuldigten angeordnet.

Immer dann,wenn die Staatsanwaltschaft meint, das Diebesgut beim Beschuldigten auffinden und sicherstellen zu können.

Zeitgleich werden alle Konten gepfändet.

Ganz ärgerlich für zu Unrecht beschuldigte Personen, die dann erstmals von der angeblich von ihnen begangenen Straftat erfahren,wenn Polizei und Ordnungsamt mit der Durchsuchungsanordnung vor der Tür stehen.

Normalerweise wird der Verdächtige befragt. Sonst wäre es etwas sinnlos, das an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, weil die dann das Verfahren einstellen würden.

AriBella 
Beitragsersteller
 25.03.2019, 17:16

Und wenn jemand Verdächtigt wird und war es nicht und sagt er war es nicht!? Dann müssen die Beweise gegen ihn sprechen oder

augsburgchris  25.03.2019, 17:20
@AriBella

Der Beschuldigte sollte sich generell nicht einlassen, zumindest nicht ohne Akteneinsicht.

AriBella 
Beitragsersteller
 25.03.2019, 17:22
@augsburgchris

Nicht einlassen meinst du etwas aussagen, auch wenn er es nicht war?

augsburgchris  25.03.2019, 17:24
@AriBella

Ja solange man keine Gegenbeweise hat hält man die Klappe bzw beauftragt einen Anwalt mit der Akteneinsicht und lässt sich dann zu dem tatsächlich vorgeworfenen ein. Die Tat muss nachgewiesen werden, nicht die Unschuld.

AriBella 
Beitragsersteller
 25.03.2019, 17:26
@augsburgchris Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Sind alle erforderlichen Beweise erhoben worden und hat der Beschuldigte Gelegenheit erhalten, sich zu der Beschuldigung zu äußern, hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll.

Wenn niemand ermittelt wurde, also kein Täter namentlich benannt werden kann, dann wird dies auch nach § irgendwas eingestellt, da ja niemand dafür schuldig ist oder wenn er ermittelt werden kann aber die Schuld ist so gering kann es auch sein, dass es eingestellt wird und er bekommt nicht mal was vom Verfahren mit. Richtig?

augsburgchris  25.03.2019, 17:29
@AriBella

Prinzipiell ja. Bis auf den Passus mit der Geringen Schuld. Sondern dann wenn der SA keine Chance sieht ein Verfahren zu gewinnen. Dürftige Beweislage.