Schlägerei. Anzeige zurücknehmen?
Ich hatte neulich eine Schlägerei mit jmd.. Ich war dabei das Opfer und habe Anzeige gegen ihn erstattet. Allerdings muss die Anzeige noch bestätigt werden von meinen Eltern, da ich noch nicht volljährig bin. Nun hat mir der Angeklagte eine ordentliche Summe geboten und sich mehrfach entschuldigt, sodass ich die Anzeige zurück nehmen möchte.( nicht nur wegen des Geldes sondern auch wegen des Stresses die eine Anzeige verursacht)
Nun stellt sich mir die Frage ob es möglich ist die Anzeige zurück zu nehmen, da von meinen Eltern die Anzeige eh noch nicht bestätigt wurde.
10 Antworten
ANZEIGEN kann man nicht zurück nehmen. Nie. Keine.
STRAFANTRÄGE kann man zurück nehmen, wenn es reine Antragsdelikte sind. Sonst auch nicht.
Lautet der Vorwurf einfache/leiche KV, ist es ein AD. Ist es eine schwere, ist es ein OD und dann wird ermittelt. Auch wenn du dir das anders überlegt hast.
Er könnte auch ganz offen sagen, dass er zur Zahlung einer Entschädigung bereits ist. Dann wird das Verfahren ggf mit dieser Auflage eingestellt.
Gruß S.
Du hast ja nichts anderes gesagt als ich.
Hat man selbst - als Privatperson - ein Offizialdelikt angezeigt, kann man selbst - als Privatperson - den Strafantrag nicht zurücknehmen.
Dem Laien den Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag begreiflich zu machen, ist müßig.
Da der FS minderjährig ist und es ein relatives Antragsdelikt ist, können wir nicht genau sagen, ob die Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt hat.
Wenn seine Eltern den Antrag also nicht "bestätigen" und die Staatsanwaltschaft keinen gestellt hat, gibt es keinen. Die Anzeige bliebe ja trotzdem bestehen.
Boa, jetzt komme ich selbst durcheinander ....
Doch, könnte man, wäre aber egal, weil das Verfahren von amtswegen läuft.
Hat man selbst (...) ein Offizialdelikt angezeigt, kann man selbst (...) den Strafantrag nicht zurücknehmen.
Na, da hätte ich jetzt aber doch gerne mal eine Quelle für diese These. Könntest du mir da eine nennen?
Wenn ich mich richtig erinnere, dann ist ein Strafantrag bei einem Offizialdelikt - streng genommen - gar nicht wirksam, da er gesetzlich weder vorgeschrieben noch geregelt ist. Etwas, das nicht wirksam gestellt worden ist, kann natürlich auch nicht wirksam zurückgenommen werden - es war ja nie da!
Aber offenbar gehst du davon aus, dass (wie die Praxis es macht) die Stellung durchaus möglich ist, die Rücknahme aber nicht... ?!
Sorry, als ich meinen Beitrag verfasste, gab es weder eine Korrektur noch einen zweiten und dritten Beitrag 😉
Ändert aber nichts an meiner Frage... Denn der Satz steht dort noch immer.
Ich krieg ihn ja nicht weg. Mehr als verbessern kann ich es nicht. Und das habe ich 3 Minuten später getan. Schnell genug, aber für das "bearbeiten" trotzdem zu langsam.
Da dein Betrag 1h/1min her ist und meine Korrektur 1h/8min kann ich mich da ganz getrost zurücklehnen. Du hattest 7 Minuten .....
Da kannst du mal sehen wie lange ich zum Schreiben brauche 🙈
Aber wenn ich einmal angefangen habe, aktualisiert sich die Seite ja nicht mehr (zumindest bei mir).
Erpressung kommt jetzt auch noch dazu
Erpressung ist wohl eher abwegig. Selbst eine Bestechung wäre schon fernliegend, da hier keine Amtsträger involviert sind.
Wieso Erpressung?
Schreibe der Polizei, dass ihr wieder miteinander auskommt. Wenn der Täter sonst nichts auf dem Kerbholz hat, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Die Anzeige kannst du zurückziehen. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse bejahen und den Prozess trotzdem durchziehen.
Wir reden hier nicht von einer Anzeige, die man tatsächlich nicht zurücknehmen kann, sondern von einem Strafantrag. Dieser kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurückgezogen werden. Auch noch mitten in der Hauptverhandlung.
Strafanträge kann man immer zurück nehmen. Es macht keinen Unterschied ob es sich um ein relatives oder absolutes Antragsdelikt handelt. Nur der (erhoffte?) Erfolg tritt möglicherweise nicht ein.
Bei absoluten Antragsdelikten ist mit Rücknahme des Strafantrages Ende. Bei relativen Antragsdelikten muss geprüft werden, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt, welches den (nunmehr) fehlenden Strafantrag ersetzen kann.
Strafanträge können auch bei Offizialdelikten gestellt werden. Da haben sie allerdings überhaupt keine nennenswerten Auswirkungen. Daher könnten sie auch ohne nennenswerte Auswirkungen wieder zurückgenommen werden. Das Verfahren würde man damit aber nicht beenden...
Vermutlich meintest du das so, oder?! 😉