Anzeige gegen Hsusmeister wegen Fahrlässigkeit?
Hallo , Dem Hausmeisterservice meiner Mietwohnung wurde ein Schlüssel gestohlen. An diesem waren alle Schlüssel mit Straße und Nummer versehen. Jetzt wurde mir 2 Tage später mein Fahrrad aus dem Schuppen geklaut.Meine Hausrat will nicht zahlen weil das Fahrrad nicht fest abgeschlossen war. Kann ich meinen Hausmeister wegen Fahrlässigkeit ( Schlüssel mit Namen und kein Schlosswechsel)anzeigen und hätte ich damit Erfolg? Danke für eure Hilfe
5 Antworten
Weswegen willst du ihn anzeigen? Eine Straftat hat der Hausmeister nicht begangen.
Um den Hausmeister haftbar machen zu können, muss du den Beweis führen, dass der Hausmeister schuldhaft seine Sorgfaltspflicht versäumt hat und diese Pflichtverletzung ursächlich für deinen Schaden ist.
Liegt denn überhaupt ein beweisbarer Zusammenhang zwischen Schlüssel- und Fahrraddiebstahl vor? Oder ist es nur eine Vermutung? Man müsste schon den Fahrraddieb mit dem gestohlenen Schlüssel finden, um in die Nähe der Haftung des Hausmeisters zu kommen.
Ich würde mir an deiner Stelle die Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung anschauen, deren ablehnende Begründung würde ich nicht so ohne Weiteres akzeptieren.
Wenn der Schuppen selbst verschlossen ( abgeschlossen ) war , so müsste die Hausrat - Versicherung sogar dann zahlen, wenn das Fahrrad selbst nicht mit einem Schloss extra gesichert war. ( ausser bei grobem Missverhältnis wie z.B. sehr hohe Wertigkeit )
Anzeigen könntest Du den Hausmeister zwar auch wegen grober Fahrlässigkeit und dadurch entstandenem Sachschaden wegen Diebstahls, aber zum Erfolg dieses Rechtsweges müsste dem Hausmeister dann auch die ( grobe ) Fahrlässigkeit im Bezug auf den Diebstahl des Schlüssels seinerseits nachgewiesen werden können.
ich habe nichts ( MIT KEINEM WORT ) davon gesagt, dass der Hausmeister einen Diebstahl begangen hätte. Bitte daher nochmals RICHTIG LESEN...
Es geht lediglich darum, ob der HM den Schlüssel derart nachlässig "gesichert" hatte, das er ihm dadurch leicht gestohlen werden konnte.
Anzeigen könntest Du den Hausmeister zwar auch wegen grober Fahrlässigkeit und dadurch entstandenem Sachschaden wegen Diebstahls,
Darauf wollte friedel1848 hinaus, weil das von dir einfach falsch ist:) Du kannst den Hausmeister hier nicht anzeigen. Er begeht keine "Beihilfe zum Diebstahl durch pflichtwidriges Unterlassen" oder was auch immer du dir dabei gedacht hast^^
Dein erster Absatz ist aber richtig!
Genug der Schelte...ich wollte grundlegend auch nur darauf hinaus, dass sich der HM bei grob fahrlässiger Obhut des Schlüssels und dadurch ermöglichten Diebstahls des Schlüssels dann ggf. für Folgeschäden ( Diebstähle die durch diesen verlustigen Schlüssel im Nachgang von dritten erst ermöglicht wurden ) dann zivilrechtlich ersatzpflichtig machen könnte.
Und der andere Grundgedanke aus der Möglichkeit einer groben Verletzung der Sorgfaltspflicht des Hausmeisters. Auf "strafrechtliche Relevanz" diesbezüglich wollte ich ohnehin dabei ( Anzeige ) nicht bestehen. Denn die Polizei hätte bei Aufnahme des Sachverhaltes ja ohnehin genau nachgefragt und ggf. erörtert, wenn dabei kein strafrechtlicher Sachverhalt bzgl. der Anzeige erkennbar wäre.
Der Hausmeister hat keine Straftat begangen. Anzeigen würde also nichts bringen, man würde dich mit einem müden Lächeln nach Hause schicken.
Soviel zur strafrechtlichen Seite.
Auf der zivilrechtlichen Seite könntest du klagen, nicht anzeigen. Du kannst deinen Hausmeister wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz verklagen. Hierbei empfiehlt sich aber, vorher zu einem Rechtsanwalt zu gehen. Dieser kann ich dann beraten und dir sagen, ob eine Klage erfolgsversprechend wäre.
Wenn dem Hausmeister eine Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat (hier spielt die Fahrlässigkeit eine Rolle), begangen hat, dann hat er auch den Schaden zu ersetzen. Verlierst du den Rechtsstreit allerdings, dann bleibst du nicht nur auf den Kosten für das gestohlene Fahrrad sitzen, sondern bezahlst auch noch die Prozesskosten und den Anwalt des Hausmeisters. Das könnte sehr teuer werden.
Ich denke aber, dass ein Hausmeister die Pflicht hat, das Schloss zu wechseln, wenn ihm der Schlüssel abhanden kommt. Diese Pflicht hat der Hausmeister verletzt - und das nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich, denn ich denke nicht, dass er aus Versehen das Schloss nicht gewechselt hat. Aber das macht auch keinen Unterschied.
Ein Problem könnte noch darin liegen, dass bei einem Hausmeister oft nicht viel zu holen sein wird. Das soll nicht despektierlich klingen, aber Hausmeister werden in aller Regel nicht so gut bezahlt, dass sie im Geld schwimmen. Ich kenne die genauen Umstände nicht, aber es kann ja gut sein, dass der Hausmeister von einem externen Unternehmen angestellt und bezahlt wird. Bei diesem ist in jedem Fall mehr zu holen, sodass sich deine Klage (falls du denn klagst) auch gegen dieses Unternehmen richten sollte. Das ist deutlich erfolgsversprechender, da so ein Unternehmen in jedem Fall liquider ist als ein einfacher Hausmeister. Dass du das Unternehmen gleich mit verklagen kannst, liegt daran, dass sie für ihre Angestellten verantwortlich sind (vgl. § 278 BGB).
Überlege dir also gut, ob du ihn verklagst (am besten lässt du dich von einem Rechtsanwalt beraten). Viel besser finde ich die Lösung, dass du zuerst außergerichtlich versuchst, dich mit ihm zu einigen. Vielleicht zeigt er sich ja kooperativ und übernimmt einen Teil der Kosten.
Hallo,
prinzipiell kannst du erstmal jeden anzeigen. Jedoch begehst du in diesem Fall eine Verleumdung und ein "Vortäuschen einer Straftat", da der Hausmeister keine Straftat begangen hat.
Da das Ganze also strafrechtlich nicht relevant ist, kannt du dir den Weg zu uns sparen:)
Zivilrechtlich könnte hingegen durchaus eine Möglichkeit bestehen, dass du wieder an dein Geld kommst. Hierbei erstattest du aber keine Anzeige, sondern klagst auf Schadensersatz. Dafür wirst du einen Zivilrechtsanwalt benötigen.
=> Den Rest kannst du 1a bei friedel1848 und furbo nachlesen
Anzeigen kannst du immer jeden.
Aber wie soll da ein Zusammenhang bewiesen werden?
Zum zweiten Absatz der Antwort: Das ist Schwachsinn. Einen Diebstahl hat der Hausmeister nicht begangen. Weder an dem Schlüssel (denn der war ja in seinem Besitz, bevor er gestohlen wurde), noch an dem Fahrrad. Dieser Diebstahl war aber nur deshalb möglich, weil sich der Hausmeister den Schlüssel hat klauen lassen.
Wenn wir uns jetzt eine ganz abenteurliche Geschichte einfallen lassen, in der der Hausmeister die Schlüssel dem späteren Dieb übergeben hat, damit dieser dann das Fahrrad klaut, dann hätte sich der Hausmeister wegen Beihilfe oder sogar Anstiftung zum Diebstahl strafbar gemacht.
Da ich aber nicht davon ausgehe, dass es so war, hat sich der Hausmeister gar nicht strafbar gemacht. Einen fahrlässigen Diebstahl gibt es nicht. Und der Begriff "grobe" Fahrlässigkeit taucht auch nur im Zivilrecht auf, nicht im Strafrecht.
Man muss deutlich unterscheiden zwischen Zivilrecht (ein Privater will von einem anderen Privaten etwas) und Strafrecht (ein Bürger hat etwas strafbares getan und soll dafür vom Staat bestraft werden).