Anspruch auf Urlaub nach Aussteuerung

4 Antworten

Dein Resturlaub von 2014 verfällt erst am 31. März 2016.

Das BAG hat in einem Urteil vom 07.08.2012 ( 9 AZR 353/10 ) festgestellt dass Urlaub bei Dauerkrankheit auch ohne gesetzliche oder tarifliche Regelung zum 31. März des übernächsten Jahres verfällt.

In einer Pressemeldung des BAG heißt es dazu: "Bei langjährig arbeitsunfähigen AN ist § 7 Abs. 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des URlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger AN geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet."

Hexle2  04.02.2015, 13:55

Nachtrag: Urlaubsansprüche aus 2013 verfallen am 31. März diesen Jahres.

dunny69 
Beitragsersteller
 05.02.2015, 09:30

Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort, das hilft mir sehr weiter😀

Hier gibt es keine klare Antwort drauf, das kommt darauf an wie es mit deinem Arbeitsverhältnis aussieht. Das ist aber leider aus deiner Frage nicht zu erlesen.

Dazu gibt es mehrere Urteile:

ArbG Bonn, 18.01.2012 - 5 Ca 2499/11

Amtlicher Leitsatz:

Ausßerhalb des Awendungsbereichs entsprechender Tarifverträge verfallen Urlaubsansprüche im Fall langfristiger Erkrankung nicht automatisch mit Ablauf von 15 Monaten nach Beendigung des Urlaubsjahres (entgegen LAG Baden-Württemberg v. 21.12.2011 - 10 Sa 19/11).

Urlaubsansprüche unterliegen jedenfalls solange sie nicht erfüllbar sind nicht der Verjährung (Anschluss an LAG Niedersachsen v. 16.09.2011 - 6 Sa 348/11).

Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Ablauf der Krankengeldzahlungen Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III, so ist zu vermuten, dass die Parteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben (Anschluss an BAG v. 14.03.2006 - 9 AZR 312/05).

Ruht ein Arbeitsverhältnis während des gesamten Urlaubsjahres so entstehen für dieses Urlaubsjahr keine Urlaubsansprüche (Anschluss an LAG Köln v. 29.04.2010 - 6 Sa 103/10).

Ich denke schon.