Urlaubsanspruch im 3. Ausbildungsjahr, wie ist die Rechtslage?
Hey Leute,
bin derzeit im 3. Lehrjahr meiner Ausbildung zum Automobilkaufmann. Mir stehen jährlich 25 Tage Urlaub zur Verfügung, meine Chefin meinte allerdings, da mein Vertrag nur bis August geht, krieg ich anteilsmäßig Urlaub, sprich 25/12 x8 = 16 Tage..
Jetzt hab ich aber gehört, dass wenn ein Arbeitsverhältnis über einem halben Jahr, sprich nach Ende Juni läuft, was es ja bis August bei mir ist, dann steht mir das ganze Jahr also 25 Tage zur Verfügung.. wie ist die Rechtslage bei einem Azubi? Hat er Recht?
8 Antworten
Wenn die Ausbildung eines Azubis im zweiten Halbjahr endet (wie bei Dir), steht Dir zumindest der komplette gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub von vier Wochen zu.
Gibt es in Deinem Ausbildungsvertrag oder anwendbaren Tarifvertrag keine "Zwölftelregelung", muss der AG Dir den kompletten, auch über den Mindesturlaub hinausgehenden Jahresurlaub gewähren.
Du hast tatsächlich richtig gelesen.
Wenn das Ausbildungsverhältnis nach dem 1.7. endet, hat man Anrecht auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Die Regelung des Urlaubsanspruches im 3. Ausbildungsjahr beruht auf einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Die IHK Berlin formuliert den Fall auf ihrer Homepage folgendermaßen:
„Sofern das Berufsausbildungsverhältnis, z. B. durch eine bestandene Prüfung, spätestens am 30.06. endet, ist der anteilige Urlaub durch Zwölftelung zu ermitteln und zu gewähren. Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 01.07. oder später, hat der Auszubildende einen Mindesturlaubsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen. (Bundesarbeitsgericht, 09.03.1984 - 6 AZR 442/83: Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, kann durch eine tarifliche Regelung weder ausgeschlossen noch gemindert werden. Auch eine Zwölftelung des Urlaubs ist insoweit unwirksam).
In die Berufsausbildungsverträge ist, sofern die Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte endet, also mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch einzutragen.“
Das wären, je nachdem ob es Arbeits- oder Werktage sind, 20 oder 24 Urlaubstage.
Es ist aber wichtig zu beachten, wann das Ausbildungsverhältnis tatsächlich endet.
Beispiel: Im Vertrag steht "Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am 01.08.2018 und endet am 31.07.2018." Normalerweise findet die letzte Prüfung (mündliche oder praktische Abschlussprüfung) aber nicht erst am 31.07. statt, sondern bereits im Juni. Und mit bestehen dieser letzten Abschlussprüfung endet auch das Berufsausbildungsverhältnis.
Wenn du also zum Beispiel am 18.06. deine letzte Abschlussprüfung hast, endet das Ausbildungsverhältnis vor dem 01.07. und dementsprechend würde dir auch nur ein anteiliger Jahresurlaub zustehen.
Du bekommst den Termin für die mündliche ja nicht erst am 01.07. mitgeteilt. ;) Insofern kannst du den Urlaub rein prinzipiell, sobald du den Termin weist, einreichen. Ich gehe aber stark davon aus, dass die Abschlussprüfung vor dem 01.07. stattfinden wird.
Wenn der Termin aber tatsächlich erst nach dem 01.07. stattfinden wird, ist die Frage, ob du danach gleich eine Anschlussstelle hast oder nicht.
Wenn du eine hast, dann muss dir dein jetziger Arbeitgeber eine Bescheinigung über den bereits von dir genommen Urlaub geben. Nach § 6 Abs. 1 BUrlG ist es einem Arbeitnehmer nicht erlaubt, doppelt Jahresurlaub zu nehmen.
Nehmen wir also an du hast am 05.07. Abschlussprüfung und nimmst die dir zustehenden 20 Arbeitstage Urlaub (25 bekommst du auf keinen Fall, den wie gesagt steht dir nur der gesetzliche Mindestanspruch zu). In diesem Fall muss dir dein Ausbildungsbetrieb eine Urlaubsbescheinigung ausstellen, die du deinem neuen Arbeitgeber vorlegen musst. Steht dir laut neuem Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage zu, kannst du dann noch 10 nehmen.
Hast du keine neue Stelle, und du kannst den Urlaub auch nicht nehmen, muss dir der restliche Urlaub ausgezahlt werden.
Nein, das ist schon rechtens. Schliesslich hast du im ersten Jahr (also August - Dezember) ja auch den Urlaub anteilsmässig gekriegt, entsprechend hast du ja insgesamt den Urlaub für die drei Jahre kassiert.
Nachtrag : Tippfehler. Es ist 442/83. Hier der Link dazu:https://www.jurion.de/urteile/bag/1984-03-08/6-azr-442_83/3/
Nein. Siehe Urteil des BAG, AZ 443/83.
So könnte man sich das herleiten, hat aber leider nichts mit der Wirklichkeit zu tun.
Wenn ein Arbeitsverhältnis nach dem 01.07. endet (Egal ob Ausbildung oder normales) steht dem Arbeitnehmer mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch zu.
du hast am 1. September angefangen, Urlaub wurde Anteilmäßig gegeben. Findet die Gesellenprüfung jedoch bereits im Mai statt und du bestehst, so hast du kein halbes Jahr gearbeitet und der Urlaub ist nur Anteilmäßig zu gewähren. Mit Bestehen der Prüfung endet dein Ausbildungsvertrag.
Findet die Prüfung einen Monat später statt, ist der Urlaub voll zu gewähren. bzw. über die genommenen Urlaubstage eine Bescheinigung auszustellen.
Der Vertrag endet mit dem Tag der best, Prüfung !!!!
Wann ist das geplant ?
Das weiß auch @sheireen nicht .
Danke für die ausführliche Antwort :-) Jetzt ist es allerdings so, dass ich nicht weiß, wann genau ich fertig sein werde - kommt drauf an wann die mündliche stattfindet. Die schriftliche hab ich Ende April schon. Ich werde wahrscheinlich vor dem 30.06. fertig sein, aber das weiß ja keiner. Und was passiert falls ich z.B. am 05.07. fertig bin und dann noch 9 Urlaubstage offen habe, ich die aber nicht beansprucht habe? Ich werde nicht in diesem Betrieb bleiben