Angst vorm Randalieren - Mieter rauswerfen?

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Eine fristlose Kündigung ist nicht möglich. Beschädigungen der Mietsache sind nicht nachgewiesen. Lärmen ist eine Mangel, der gegen die Hausordnung verstößt. Dazu kannst als Vermieter ohne Anwalt eine Abmahnung der Mieter vornehmen. Beleidigungen sind Straftatbestände und sollten angezeigt werden. Der Beleidiger ist strafmündig. Die Eltern als Mieter können auch hier abgemahnt werden. Allerdings sind in jedem Fall Zeugen erforderlich. Jede Ruhestörung der Polizei melden. Zivilrechtlich kannst du auf Unterlassung klagen.

Die ordentliche Kündigung nach §573a BGB solltest duandrohen, falls sich diese Vorfälle wiederholen. Spätestens nach der 2. berechtigten Abmahnung kannst du fristlos kündigen.

Als Vermieter hast Du das Recht, dein Eigentum zu schützen. Als erstes würde ich die Familie schriftlich (unter Zeugen) abmahnen. Dadurch gehst Du auf Nummer sicher,sollte die Familie gegen eine spätere Kündigung klagen.


Was die Verwüstungen der Wohnung angeht, kannst Du die Wiederherstellung verlangen. Ansonsten hast Du für die Wiederherstellung nach der Kündigung /Auszug der Wohnung immernoch die Kaution. Mache von der Zerstörung / Verwüstung aber vorher Fotos. Zwecks Nachweispflicht bei Klage

anitari  12.02.2017, 13:31

Mache von der Zerstörung / Verwüstung aber vorher Fotos.

Vorausgesetzt der Mieter erlaubt das.

Partyclemens  12.02.2017, 13:33
@anitari

ich meinte natürlich NACH dem Auszug!

Kündige ihnen die Wohnung. Sie stören den Hausfrieden. Lass dich von einem Anwalt beraten.

Rausschmeisen, aber lasse die Kündigung einen Anwalt schreiben, er hat die besseren Argumente !

Gibt es außer der Wohnung in der Du selbst wohnst und die in dem der Mieter wohnt weitere Wohnungen in dem Haus?

Michelley6 
Beitragsersteller
 12.02.2017, 13:28

Nein, es gibt nur zwei Wohnungen insgesamt.

anitari  12.02.2017, 13:30
@Michelley6

Dann kannst Du von deinem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch machen. Nachteil, die Kündigungsfrist beträgt mindestens 6 Monate.

BGB § 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter
selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der
Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im
Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom
Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.