Angabe von Geburtsnamen
Hallo,
ich habe folgendes Problem. Ich muss für eine Bewerbung meinen Geburtsnamen angeben. Da bei meiner Geburt meine Eltern noch nicht verheiratet waren, habe ich den Nachnamen meiner Mutter angenommen. Nach der Heirat dann den meines Vaters (ebenso wie meine Mutter diesen angenommen hat). Ist mit Geburtsname also der Nachname meiner Mutter in diesem Fall gemeint oder zählt das nur, wenn ich bereits verheiratet wäre und meinen Nachnamen geändert hätte?
Vielen Danke schonmal und freundliche Grüße
10 Antworten
Der Name deines Vaters ist durch Einbenennung zu deinem Geburtsnamen geworden. Das Feld "Geburtsname" bei der Bewerbung hat deshalb in deinem Fall freizubleiben.
Sorry, natürlich nicht Einbenennung, sondern durch Namenserteilung nach/bei der Eheschließung der Eltern.
wenn du nach der heirat deiner eltern den namen deines vaters bekommen hast, bekommste auch eine abstammungsurkunde, diese macht die alte geburtsurkunde ungültig und der name der dort als geburtsname drin steht ist der richtige.
es zählt nur wenn du verheiratet wärst und den namen deines partners angenommen hättest ergo zählt der name deines vaters da er dein leiblicher vater ist und sich somit dein geburtsname der deiner ma geändert hat.
Der Geburtsname ist der Name der in die Geburtsurkunde eingetragen wurde!
Wobei ich davon ausgehe, dass das Kind zunächst einen Geburtsnamen nach § 1617a BGB erhalten hat, der nach der Eheschließung gemäß § 1617b BGB geändert wurde.
DH
Falsch!
Siehe meine anderen Kommentare.
Richtig!
so ist es.........
Leider NEIN!
Der Name der auf deiner Geburtsurkunde steht Zählt als Geburtsnahme. Sprich in dem Fall hier der deiner Mutter.
Falsch!
Der Name des Vaters ist durch Namenserteilung nach der Eheschließung zum Geburtsnamen des Kindes geworden.
DAS IST VÖLLIGER BLÖDSINN!!!
nein schon wieder FreeEagle hat vollkommen recht. und mal ein tipp Egoline wer schreit und das machst du indem du groß schreibst, hat immer unrecht
§1617b BGB...
"... (1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. ...."
Eine Änderung des Geburtsamens in der Geburtsurkunde erfolgt durch entsprechenden Antrag und nicht auromatisch.
Die Namensänderung ist durch Erklärung vor dem Standesamt erfolgt und wurde öffentlich beglaubigt.
Der Standesbeamte hat kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 3 Ziffern 2 und 3 Personenstandsgesetz - PStG) das Geburtenregister fortzuführen. Durch diese Änderung im Geburtenregister wird der Name des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes.
Und wenn sowohl der Standesbeamte als auch die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Namensänderung nicht geschlafen haben, dann wurde bereits damals die Namensänderung durch die Ausstellung einer (neuen) Geburtsurkunde dokumentiert.
Aber: ein wenig googeln ergab, dass der nachträglich geänderte Name dann der hier gfragte Geburtsname ist!
Siehe hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/1616.html