Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung
Ich habe einen Mietvertrag mit zwei Hauptmietern abgeschlossen, dieser wäre zum 1.6. wirksam. In der Zusatzvereinbarung wurde explizit um die Vorlage eine Einkommennachweises gebeten, von einer Seite nennen wir sie A habe ich diese. Von B bis heute nicht, totz mehrfacher Nachfrage per Email. Nun will A aus dem Vertrag ausscheiden, da sich A ebenfalls von B getäuscht fühlt. Es liegen Schreiben vor die ich gelesen habe von B an A. Ich bin die Vermietrin und möchte unter diesen Umständen keine Übergabe machen, A möchte auch keine Übergabe, kann ich nun B wegen arglistiger Täuschung die Übergabe und die Schlüssel verweigern. Ich habe bereits die Kaution und die erste Miete, weitere Frage, kann ich von einem Rückbehaltungsrecht (gibt es das überhaupt) Gebrauch machen und/oder Schadenersatz verlangen, da ich wieder neue Mieter suchen muss. B sagte bei Besichtigung - oh was für eine schöne Wohnung und möchte nun im Vorfeld eine Mängelliste aufnehmen lt. Schreiben an B, das mir per email weitergeleitet wurde, spricht hier z.B. davon bei nicht vorhandenem Warmwasser nachts oder Strom 100% Mietminderung etc. Ausserdem erfuhr ich erst bei Kautionszahlung und Miete in Bar, dass die letzten drei Monatsmieten von B nicht bezahlt wurden. Sorr< - sehr verworren - aber vielleicht hat jemand Rat.
5 Antworten
Wieso unterschreibt man einen Mietvertrag, wenn die offenbar bedingende Verdienstbescheinigung nicht vorliegt? Wieso verlangt man keine Vermieterbescheinigung über die Zahlungsmoral oder offenen Forderungen des Mietinteressenten, bevor man ihm sein Eigentum überlässt?
Seit wann kann man, ob als Mieter oder Vermieter, von einem Mietvertrag zurücktreten? Das Mietrecht kennt kein Rücktrittsrecht, es sei denn, es wäre ausdrücklich vereinbart: "Die Parteien sind sich einig, dass der Mitvertrag nur dann zustande kommt, wenn... Beide Parteien behalten sich vor, ...".
Im Ergebnis haben A und B wirksam Mietvertrag über die Wohnung geschlossen, schulden am dritten Werktag des Mietbeginnmonats Miete und BK-Vorauszahlungen und die erste der drei Kautionsraten. Und du die vertrgsgemäße Gebrauchsüberlassung. Da darf man sich mit seinen Forderungen auch insgesamt an Mietpartei A schadlos halten, bis der gemeinsam mit B ordentlich kündigt, was man ihm durchaus nahelegen darf. Auch durch Vorlage eines Aufhebungsvertrges, den beide unterzeichnet abgeben.
Unstreitig hat sich insbes. B dein Vertrauen und Mietvertragschluss erschlichen. Das ist verwerflich, aber nicht justitiabel. Es ist jedenfalls IMHO das Recht des Mietinteressenten, zu bedeutsamen Fragen zu schweigen oder eben nicht ungefragt seine offenbar magelhafte Bonität zu offenbaren :-(
Bis dahin sehe ich daher wenig Handlungsspielraum: Eine Anfechtung setzt Falschauskunft zu berechtigten vorvertraglichen Fragen voraus.
Nun wurde aber offenbar weder eine schrifliche Selbstauskunft mit wahrheitswidrigen Antworten abgegeben noch überhaupt beweislich dananch gefragt und falsch beantwortet, wie hoch das Einkommen ist, ob Mietschulden bestehen usw.
G imager761
Unschlagbar zutreffender Kommentar!
Meines Erachtens übersieht diese Rechtsaufassung den den § 572 II BGB, wonach sich der Vermieter von Wohnraummietverträgen ausdrücklich nicht "auf eine Vereinbarung berufen [kann], nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist."
Meint: Wer ohne erbetene Verdienstbescheinigung und schufa-Auskunft das Mietvertragsangebot eines Interessenten gleichwohl durch Unterschrift annimmt, hat damit einen wirksamen Mietvertrag geschlossen, den er weder auflösen noch anfechten darf, nur weil er das rsprünglich mal so wollte.
Hier besteht zudem unstreitig ein wirksames Mietverhältnis, da A der Mieterpartei seine Verpflichtung ja insoweit erfüllte, das nur durch gemeinsame fristwahrende Kündigung von A und B oder allseitiger Zustimmung eines Aufhebungsvertrages beendet werden könnte.
Die gemutmaßte Anwendbarkeit des § 158 BGB erkenne ich nicht, nur weil die Zusatzvereinbarung sie andeutet.
oh doch ich habe beweiskräftig danach gefragt in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag wurde ausdrücklich der Einkommensnachweis, die Schufa und die mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt, ebenso stand dies bereits in der Anzeige, dass das die Bedingungen zum Zustandekommen eines Mietvertrages sind. Dies wurde von der Person A und B unterschrieben, von A habe ich alles von B nichts.
Noch einmal: Du hast mit Unterschrift das Mietvertragsangebot der Interessenten angenommen.
Mithin kam ein wirksamer Vertrag mit Mietbeginn 01.06. zu den dort genannten Bedingungen (Betriebskosten, Kaution, Miethöhe, Winterdienst,...) zustande unbeschadet dessen, wann die Bescheinigungen vorgelegt würde.
Ob sie je vorgelegt werden müssten käme darauf an, ob die Zusatzvereinbarung i. S. d. § 307 BGB überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil deines Formularmietvertrages wurden.
aber vielleicht hat jemand Rat.
Ja, schließe eine Mitgliedschaft bei Haus & Grund ab, damit derartig haarsträubende Fehler künftig nicht mehr passieren.
Nun will A aus dem Vertrag ausscheiden, da sich A ebenfalls von B getäuscht fühlt.
A hat einen gültigen Mietvertrag. "Ausscheiden" geht nur mit Zustimmung von B und von Dir. Wenn B nicht zustimmt, darf A Miete zahlen.
kann ich nun B wegen arglistiger Täuschung die Übergabe und die Schlüssel verweigern.
Was verstehst Du unter arglistiger Täuschung? Wo wurdest Du denn getäuscht? Es wurden lediglich nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt. Wenn Du trotzdem einen Mietvertrag unterzeichnest, ist das dein persönliches Pech.
Eine Übergabe kannst Du an B nicht verweigern. Was A möchte, ist irrelevant. Die Miete ist trotzdem fällig.
und/oder Schadenersatz verlangen, da ich wieder neue Mieter suchen muss.
Warum musst Du neue Mieter suchen? Du hast einen wirksamen Mietvertrag mit A & B. Wenn B die Herausgabe der Wohnung verlangt, musst Du diesem nachkommen.
Schadenersatz kann im Übrigen B fordern, wenn Du eine Übergabe verweigerst. Das kann dann richtig teuer werden (Ersatzunterkunft, Einlagerung von Möbeln, etc.). Du solltest zusehen, dass Du eine Übergabe bis spätestens 01.06.2015 realisiert hast.
Ausserdem erfuhr ich erst bei Kautionszahlung und Miete in Bar, dass die letzten drei Monatsmieten von B nicht bezahlt wurden.
Ich empfehle künftig eine Vormietbescheinigung und eine Selbstauskunft zu verlangen und erst nach Einreichung einen Mietvertrag zu unterschreiben.
Ich würde auch eher jemanden fragen, der sich damit auskennt.
Meine Meinung: Niemals einen Vertrag abschließen bevor nicht alle Nebenschauplätze geklärt sind. Die Vertragsfreiheit ist sehr weit gefasst und unterschrieben heißt erstmal, dass man sich dran halten muss. Ein Dokument nicht zu schicken ist keine arglistige Täuschung. Erzählen kann man auch viel. Ist es eine Wohung? Dann kannst du Glück haben, weil die zweite Person anspringt. Aber wie man das richtig macht, weiß nir der Fachmann.
Eins weiß ich, bloß nicht einziehen lassen und vorsichtshalber fristgerecht kündigen und zwar noch in diesem Monat. Vielleicht kann dir die Verbraucherzentrale weiterhelfen, da ist eine fundierte Rechtsberatung preislich überschaubar.
"Eins weiß ich, bloß nicht einziehen lassen und vorsichtshalber fristgerecht kündigen und zwar noch in diesem Monat."
Ein unkluger Rat, der keine Wirkung entfalten wird, wenn der Vermieter diesem folgt. Siehe @imager761
Wende dich an einen Haus- und Grundbesitzerverein oder einen Anwalt.
Wenn du hier einen falschen Rat bekommst und u.U. befolgst kann es im schlimsten Fall sehr teuer für dich werden.
Frage: Hast du mit den Beiden einen Mietvertrag zusammen abgeschlossen oder für jeden einzeln? Nach deiner Antwort mehr von mir.
Meines Erachtens sind Ihre Ausführungen teilweise unvereinbar mit deutschem Recht.