Mietvertrag und Denkmalschutz?
Muss im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt werden, dass sich die vermietete Wohnung in einem z.T. unter Denkmalschutz stehenden (die Fassade ist aufgenommen) Gebäude befindet ?
Lässt sich das aus den allg. vertraglichen Nebenpflichten ableiten ?
Was ist, wenn das nicht im MV steht ?
Kann der Mieter den Vertrag dann wegen arglistiger Täuschung anfechten ?
2 Antworten
Dem Mieter kann es doch egal sein, ob das Haus unter Denkmalschutz steht oder nicht. Vielleicht kann man das auch klar erkennen.
Als Vermieter ist man aber verantwortlich dafür, dass das Denkmal bzw. die geschützten Teile erhalten bleiben. Wenn man es dabei versäumt, diese Umstände dem Mieter mitzuteilen und dieser fängt an, an den Teilen herum zu basteln, hat man u. U. später mal ein großes Problem.
Abgesehen davon, dass der Mieter keine Teile des Gebäudes einfach so verändern darf (neuer Fenster- und Türenanstrich), Teile raus reissen oder versetzen usw. und den vorherigen Zustand u. U. wieder herstellen muss, kann es sein, dass sich ein Mieter einfach mal verkrümelt, kein Geld mehr hat und dann steht man als Vermieter da.
Also besser ist es auf jeden Fall, den Mieter von vornherein zu informieren. Wenn der Mietvertrag dann trotzdem geschlossen wird, ok und wenn nicht, dann ist es auch besser so.
Dein Reich endet in den Innenräumen des Denkmals. Der Energieausweis des Hauses informiert dich vor Abschluss des MV über die Effizienz. Der Vermieter hat ihn dir vorzulegen. Die Denkmalbehörde hat ohne dein Einverständnis in deinem Besitz keine Kontrollrecht, zumal es hier um eine Fassade geht. Welchen Anforderungen unterliegt nach deiner Meinung der Schallschutz ? Die Dübelfrage ist wohl eher deinem fehlendem Geschick zuzuordnen oder hast du in der Wohnung Lehmwände?.
Aus Deinen Problemen als Mieter in einem denkmalgeschützten Haus kann sicher keine Vertragsanfechtung abgeleitet werden. Um einen Mietvertrag ggf. auch schon vor dem Einzug zu beenden, gibt es die normale fristgerechte Kündigung. Die Eigenschaft als Denkmal kann eine Wohnung aufwerten, sie kann aber auch Probleme bereiten. Das ist klar. Aber im Grunde trifft das auf jedes Haus zu. Die Nähe zu einer Bahnlinie kann ein großer Vorteil, aber auch ein heftiger Nachteil sein. Eine besonders ruhige Lage ist für den einen ein Vorteil, für den anderen ein bedeutender Nachteil. Der eine liebt es, in einem Denkmal zu wohnen, dass noch den Hauch einer langen Geschichte umweht und für den anderen ist das nichts. Zu den einzelnen Punkten:
Für SAT-Schüsseln gibt es auch andere Befestigungsmöglichkeiten. Auch als Vermieter eines ganz normalen Hauses würde ich die Anbringung einer Schüssel an der Fassade nicht gestatten.
Die Denkmalschutzbehörde wird nicht dauernd daher kommen. Die haben besseres zu tun. Überdies hat auch ein Vermieter in gewissem Umfang ein Begehungsrecht und das könnte man, wenn es denn unbedingt mal sein muss, mit einander verbinden.
Dass die Verbrauchswerte anders sind, muss nicht so sein. Es gibt Denkmäler mit mehr als einen halben Meter Wandstärke. Da wird es niemals wirklich kalt im Haus. Gleiches gilt für den Schallschutz.
Man kann in einem relativ modernen Haus oder gar in einem Neubau große Probleme haben, wenn Material verwendet wurde, das man an der nahen Schnellstraße besser nicht verwendet hätte. Ein altes Haus kann hingegen (s. o.) so gebaut sein, dass von aussen kein Lärm eindringt.
Grundsätzlich ist es jedoch so, dass ältere Häuser meist viel hellhöriger sind. Das gehört zum Allgemeinwissen und da macht es wiederum keinen Unterschied, ob ein altes Haus denkmalgeschützt ist oder nicht. Auch ein normales hellhöriges Haus kann man normalerweise nicht mehr so umbauen, dass Schallübertragung deutlich reduziert wird.
Für nahezu jeden Befestigungsfall gibt es Spezialdübel, wenn normale Dübel nicht halten.
Wenn Du der Mieter bist, der hier Probleme hat, wird es wohl so sein, dass Du Dich relativ unwissend darauf eingelassen hast, eine Wohnung in einem Altbau anzumieten. Künftig wirst Dir das wohl nicht mehr passieren. Aber eine Anfechtung des Vertrags ist nicht erfolgversprchend.
Es muss nicht im Mietvertrag stehen. Und es kann dem Mieter auch egal sein. Was soll da arglistige Täuschung sein, wenn der Denkmalschutz nicht ausdrücklich erwähnt wird?
Es geht rein um die rechtliche Einordnung, nicht ob es ihm subjektiv egal sein könnte oder nicht
Also dann die rechtliche Seite: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, den Mieter über den Denkmalcharakter des Mietobjekts zu informieren. Der Eigentümer, nicht der Mieter ist für die Einhaltung der denkmalrechtlichen Vorgaben verantwortlich.
Eben weil der Mieter sich darauf berufen kann das er davon nichts wusste.
Er darf z.B. keine SAT-Schüssel an der Fassade anbringen.
Sein Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Art 13 GG wird durch das Begehungsrecht der Denkmalschutzbehörde eingeschränkt.
Ein Denkmal hat andere Verbrauchswerte bezügl. Heizung.
Der Schallschutz ist schlechter.
Normalr Dübel halten in der alten Wand nicht