Amtsärztliche Untersuchung durch die Arbeitsagentur / Bildungsgutschein
Hallo liebes gutefrage.net-Team,
ich war heute bei einer ärztlichen Untersuchung, hierzu wurde ich von der Arbeitsagentur eingeladen.
Es sollte die Vermittlungsfähigkeit untersucht und begutachtet werden. Im Gespräch mit der Ärztin erfuhr ich, dass sie mich hauptsächlich wegen dem Eintritt einer Sperrzeit begutachten soll. Hierüber war ich sehr verwundert.
Vorausgegangen war die Beendigung meines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag. Aus dem Aufhebungsvertrag geht klar hervor, dass arbeitgeberseitig gekündigt worden wäre, wenn ich diesen nicht unterschreibe. Des Weiteren bemühe ich mich seit Juli 2012 um eine Umschulung. Hierzu musste ich schon zum Psychologen der Arbeitsagentur. Zur weiteren Klärung, ob ich generell vermittelbar bin und ob ich auch in meinem jetzigen Beruf (Call-Center) weiterhin vermittelbar bin, sollte ich die ärztliche Untersuchung abwarten. Bei der Arbeitslosenmeldung habe ich auch klar gesagt, dass ich eine Tätigkeit im Call-Center nicht mehr ausüben möchte, auch aus gesundheitlichen Gründen.
Meiner Auffassung nach sollte die ärztliche Untersuchung der letzte Baustein sein, ob eine Umschulung bei mir durch einen Bildungsgutschein gefördert wird, so ging es aus dem letzten Gespräch mit meiner Arbeitsvermittlerin hervor. Laut Ärztin scheint jetzt aber ein anderer Grund für die Untersuchung vorzuliegen.
Auf der Einladung ist auch nur die Untersuchung für die Vermittlungsfähigkeit angekreuzt, aber nicht für eine Sperrzeitprüfung.
Meine Frage(n):
Was haltet ihr davon?
Darf die Ärztin überhaupt so was begutachten (zwecks Sperrzeit)?
PS: Schriftlich halte ich alles fest, auch nachweislich dokumentiert. Um einen Termin bei der Teamleitung der Arbeitsagentur habe ich auch schon schriftlich gebeten.
2 Antworten
in solchen fällen gibt es auch eine abfindung, weil der ag. auch weiss, das dir eine sperrzeit droht - und mit der abfindung kannst du dann die 3 monate über die runden kommen. daher ist die prüfung einer sperrzeit immer möglich - und wenn du glück hast, bekommst du keine.
Hey,
ja, ich verstehe schon wie du meinst. Es wurde aber schon so geurteilt, wenn dem Arbeitnehmer Nachteile durch eine Kündigung entstehen und der Aufhebungsvertrag die bessere Variante für ihn darstellt, dann kommt auch keine Sperrzeit in Betracht.
Ich war fast zwei Jahre bei meinem Arbeitgeber beschäftigt, die Kündigungsfrist beträgt vertraglich vier Wochen und somit ist der Aufhebungsvertrag für mich die bessere Variante (im Vergleich zu meinem Gehalt und der Abfindungshöhe) und da darf es keine Sperrzeit geben.
Sollte eine Sperrzeit folgen, dann Widerspruch bis hin zum Sozialgericht.
Vielen Dank erst mal für deine Antworten.
LG Alex
die ärztin begutachtet nicht die sperrzeitmöglichkeit, sondern ob das eingehen auf den aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen gründen richtig war. du hast deiner arbeitslosigkeit zugestimmt, das darfst du nicht - ausser, du hättest einen sofortigen folgejob in aussicht. haste aber nicht. du hättest dich kündigen lassen müssen, dein exchef hat dich übern tisch gezogen, u.U. hätte er dir gar nicht korrekt kündigen können?!
wenn aus medizinischer sicht nix da ist, hast du einer kündigung ohne not zugestimmt - sperrzeit., nächster job vielleicht wieder call center, ausser, du hast was besseres gelernt oder es ist zufällig was besseres im angebot oder du findest selbst was.
bildungsgutschein ist meist für eine qualifizierungsmaßnahme - eine umschulung ist ein erlernen eines neuen berufes in 2/3 der normalen ausbildungszeit, wird auch gefördert wenn der alte beruf aus gesundheitlichen gründen nicht mehr ausübbar ist, kostenträger können auch die rententräger sein - bleibt zu prüfen.
Danke für deine Antwort.
Wegen Aufhebungsvertrag muss ich dazu sagen, dass ich mich mit einer Kündigungsschutzklage hätte währen können. Der Arbeitsvertrag wäre aber eh im März 2013 ausgelaufen. So habe ich aber vom Arbeitgeber eine ordentliche Abfindung erhalten, mehr als es üblich ist. Dass mit der Aufhebung ist ja auch vom Gesetzgeber klar geregelt und dürfte für mich aufgrund vorstehender Schilderung keine Nachteile bedeuten.
Mit dem Rententräger habe ich auch schon gehört, aber arbeitsfähig bin ich ja, sodass dass eine dortige Förderung ausgeschlossen sein dürfte.
LG Alex