Am Feiertag arbeiten als Bürokauffrau?

5 Antworten

§ 11 Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz regeln die Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Feiertagen und den dafür zu gewährenden Ausgleich.

Als Bürokauffrau in der Gastronomie wird es sicherlich darauf ankommen, inwieweit du in das Tagesgeschäft eingebunden bist (Telefonische Erreichbarkeit für Kunden etc). Ein Ausgleich muss aber zwingend in Form von einem freien Tag innerhalb von 8 auf den zu arbeitenden Feiertag folgenden Wochen stattfinden. Alles andere wäre gesetzeswidrig.

Gesetzliche Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt.. Sie bekommen daher vollen Lohnausgleich und einen zusätzlichen freien Tag dafür, wenn Sie im Hotel bzw. Gastgewerbe arbeiten.

In der Hotelbranche ist das denke ich schon üblich. ist halt genauso ein mist wie wenn man zb krankenschwester oder polizist ist (will damit nicht sagen das die berufe mist sind sondern die arbeitszeiten halt manchmal doof ;) )

EmilysCats  28.09.2011, 20:00

also das arbeiten ist üblich mein ich, nicht das es keinen lohnzuschlag gibt. damit kenn ich mich nicht aus...aber eig gibts doch IMMER feiertagszuschläge. hab ne freundin die krankenschwester ist die kriegt feiertagszuschläge und mein freund beim bund auch (auch wenn bundeswehr natürlich nicht immer ein standard ist)

EmilysCats  28.09.2011, 20:01
@EmilysCats

dann würde ich mich viell mal an irgendwen wenden. ich weiß ja nicht ob ihr da zb einen betriebsrat habt. die müssten dir das glaub ich genau sagen können

Nichte1987 
Beitragsersteller
 28.09.2011, 20:00

Ich hab aber mit dem üblichen Hotelablauf überhaupt nichts zutun, deshalb finde ich die ganze Sache ja so seltsam!!!

Wenn Sie mit dem Hotelablauf nichts zu tun haben, dann haben Sie an allen Sonn-und Feiertagen frei! Wehren Sie sich!!

Der muss sogar mit Zuschlägen bezahlt werden.

ralosaviv  28.09.2011, 20:43

Lt Urteil des BAG, 11.1.2006, 5 AZR 97/05 besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonn- oder Feiertagszuschläge. § 11 Arbeitszeitgesetz sieht einen Ausgleich nur in Form einer zeitnahen Freistellung an einem Ersatztag vor.