ALG 2 Fahrkosten Minijob Arbeitsamt
Hallo.
Ich nehme einen Mini-Job ab dem 7.5.2013 auf. Mein Arbeitgeber ist ca. 25km entfernt. Ich gehe 20h die Woche arbeiten für 100 Euro im Monat. (Klingt sehr wenig, aber liegt daran, weil mein Arbeitgeber ein Kumpel ist und sich selbstständig gemacht hat. Er möchte erstmal klein mit mir Anfangen und schauen wie ich mich so mache und abwarten ob seine Selbständigkeit auch boomt.)
Nun die Frage: Bekomme ich von der Agentur für Arbeit Fahrkosten erstattet? (In den ersten 6 Monaten?) Mir ist so als wenn ich da mal was gehört habe davon, bin mich aber unsicher.
Freue mich über jede sinnvolle Antwort, die mir weiter hilft. Danke schonmal im vorraus.
5 Antworten
80 Stunden im Monat für 100€ Lohn? Das ist mehr als unterirdisch, das weißt Du selbst.
Ob Kumpel oder nicht, das ist hier egal.
Wenn Du bereit bist, für 1,25€ Stundenlohn zu arbeiten, dann ist das Dein Problem. Ich würde es nicht machen.
Wenn der Arbeitgeber so sehr an Dir interessiert ist, dann sollte er zumindest auch die Kosten für Deine Fahrkarte tragen. Zahlbar im voraus!
Dem Steuerzahler solltest Du damit nicht belästigen..
In den 100.- € Freibetrag sind bei Minijobbern schon alle Fahrtkosten inbegriffen. Lediglich bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kannst du Fahrtkosten, die 100.- € im Monat übersteigen, als zusätzlichen Freibetrag geltend machen. Die Agentur für Arbeit erstattet hier nichts, das macht sie nur bei Weiterbildung, evtl auch bei 1-€-Jobs.
Und was hier schon geschrieben wurde: Der Lohn ist sittenwidrig. Es ist durchaus möglich, dass sich das JobCenter die Differenz zwischen deinem und dem ortsüblichen Lohn bzw. dem Tariflohn vom Arbeitgeber zurückholt, da es dein Einkommen aufstocken muss.
Das Jobcenter wird sich Hütten Dich zu unterstützen !!! 1.Gäbe es diese Unterstützung nur bei einer Vollzeit Beschäftigung,wenn diese von Deinem jetzigen Wohnsitz so weit Entfernt wäre,das es Dir nicht zugemutet werden könnte jeden Tag hin und her zu pendeln.Die gäbe es für max.6 Monate,für eine zweit Wohnung. 2. Dieser Stundenlohn ist sittenwidrig,das werden oder wird Dir das Amt auch so mitteilen.3. Jedem mini Jober stehen erst Fahrkostenzuschüsse zu,wenn der Grundfreibetrag von 100 € überschritten ist ( im Monat ).Ein Beispiel: Du würdest einen mini Job ausüben,wo Du im Monat 450 € Verdienst.Auf diesen Verdienst hättest Du die ersten 100 € Grundfreibetrag ( der ist für Fahrkosten gedacht ) , erst wenn diese 100 € die Fahrkosten im Monat übersteigen sollten,würdest Du die Differenz auf Antrag vom Amt bekommen.Auf die Restlichen 350 € Verdienst hättest Du 20 % ohne Anrechnung auf Dein ALG2= 70 €,der Rest von 280 € würde Dir von Deinen ALG 2 Bezügen als Einkommen angerechnet und von Deinen ALG 2 abgezogen.
Bei einem Minijob kann man über die 100.- € Freibetrag hinaus keine weiteren Werbungskosten geltend machen! Das geht nur bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Da die Regierung jedoch seit diesem Jahr die Hürde für die Sozialversicherungspflicht um weiter 50.- € angehoben hat, weiß ich jetzt nicht, ob die Grenze immer noch bei 400.- oder schon bei 450.- € liegt.
Nein, du bekommst weder bei einem mini-Job noch bei einer Vollzeitstelle die Fahrtkosten von der ARGE erstattet. Einzige Ausnahme ist der 1,-€ Job
Alles ist möglich, schreibt SGB III § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget: "(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird."
Beim ALG I. Und beim ALG II gilt das Selbe, aber eben nur in Verbindung mit SGB II § 16 Absatz 1.
Aber ein Job ist ja erst ab 450,- versicherungspflichtig.
Und auch erst ab dann kann man mehr Kosten vom anrechenbaren Gehalt abziehen als die Pauschale von 100,- laut SGB II § 11b.
Gruß aus Berlin, Gerd