ALG 1 und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wie geht das?
Darf ein Bezieher von ALG 1 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben ? Werden diese Einnahmen auf das ALG 1 angerechnet ?
8 Antworten
Liebe Leute, zur Richtigstellung:
Folgendes gilt nur für ALG1:
Es gibt grundsätzlich einen Freibetrag. Dieser Freibetrag (165 €) wird grundsätzlich vom Nebenverdienst abgezogen. Jeder darüber hinaus gehende Nebenverdienst wird in voller Höhe vom ALG 1 abgezogen. Grundsätzlich gilt, dass man sowieso nur bis maximal 15 Stunden pro Woche arbeiten darf. Arbeitet man mehr, gilt man nicht mehr als arbeitslos und erhält gar nichts mehr.
Bei Mieteinnahmen sieht es anders aus. Eine reguläre Arbeit gilt als mühevoller Verdienst und wird wie oben beschrieben behandelt. Mieteinnahmen, Zinsen aus Guthaben etc. gelten als sogenannte mühelose Einkünfte. D. h. ohne wirklichen Arbeitseinsatz. Solche mühelosen Einkünfte werden nicht vom ALG1 abgezogen!!
Darüber hinaus kann es auch sein, dass eine nebenberufliche Tätigkeit nicht abgezogen wird, sofern sie schon 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit bestanden hat und der Durchschnittsverdienst der letzten 18 Monate wird dann als Freibetrag berücksichtigt. Anders wäre auch unfair, denn man hat neben dem nebenberuflichen Einkommen ja auch die vollen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.
Wie gesagt, dies gilt alles nur für ALG1.
ALG1 bitte nicht mit ALG2 verwechseln! Und Einnahmen darf/soll man sowieso immer haben, das ist ja wohl nicht das Problem. Angeben muss man sie, denn es ist nicht okay, hohen Verdienst zu haben und Lohnersatzleistungen zu beziehen. Schließlich ist ALG2 (nicht ALG1!) da, wenn kein eigener Verdienst da ist. ALG1 hingegen ist ein Versicherungsfall im Sinne der Arbeitslosenversicherung.
Natürlich darfst du das! Natürlich rechnet dir die Arge das als Einkommen an und du kriegst entsprechend weniger oder nichts mehr, je nachdem!
Die ARGE hat mit ALG I gar nichts zu tun.
ein ZONK für diese Antwort!!
Ja, darf er. Die Einnahmen werden, wenn sie den Freibetrag überschreiten, vom ALG1 abgezogen.
Hüstel
§ 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
>>>(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.<<<
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§ 119 Arbeitslosigkeit
>>>(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.<<<
Vermieter sein ist eine selbständige Tätigkeit, so wurde es mir auf dem AA erklärt.
Seit wann haben Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etwas mit einer Erwerbstätigkeit zu tun?
... Und nein, mit einer selbständigen Tätigkeit hats auch nichts zu tun.
denke schon dass sie angerechnet werden, es wird ja von deinem gesamten monatlichen einkommen ausgegangen
Wo steht denn das?
Im § 141 SGB III find ich nichts dazu.