ALG 1, EGV nicht Unterschreiben
Guten Tag,
Ich bin gelernter Fahrzeugbauer und bin jetzt arbeitslos geworden und beziehe jetzt ALG1,
Ich habe immer wieder mitbekommen das man die EGV nicht unterschreiben brauch und sollte. Da man sonst zur diversen Weiterbildungen auch gezwungen werden kann, da ein ablehnen nicht möglich sei ohne ein kürzung zu bekommen .
Ist das so richtig ?
Nun habe ich dies auch nicht getan, nur meine EGV kommt mir schon eigendlich recht human vor, sollte ich trotzdem nicht unterschreiben ?
Gruß
6 Antworten
Seriös wird empfohlen, die EGV nicht sofort beim Amt zu unterschreiben, sondern sie mit nach Hause zu nehmen.
Auch wird empfohlen, sie mit dem Jobcenter-Mitarbeiter auszuhandeln, wenn in der vorgegebenen EGV Unzumutbares drin steht.
Wenn Du sie gar nicht unterschreibst, wird ein Verwaltungsakt erlassen, an dem Du nicht mitwirken konntest. Du kannst dagegen zwar Einspruch erheben oder auch klagen, was aber keine aufschiebende Wirkung hat bis zur Entscheidung des Gerichts (was sehr lange dauern kann).
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Hör Dir auf YouTube (google so) die hervorragende Information zu Eingliederungsvereinbarungen von einer Fachfrau an. Gib auf YouTube in die Suchleiste ein:
alg ii eingliederungsvereinbarung 1
und klick das Video mit dem einzelnen grünen Blatt an. Diese Info besteht aus sieben kleinen Teilen. Die Fortsetzungen findest Du rechts neben dem Video.
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Du bekommst auch Infos zur EGV, indem Du googelst mit
gegenhartz.de egv (genau so)
Zuerst hör Dir aber den Vortrag auf YouTube an.
Hier ist der Link zu ALG II - Eingliederungsvereinbarung 1
Sorry, meinen letzten Satz fügte ich in den letzten Sekunden hinzu.
Mit "AGB II" meinte ich natürlich ALG II (Fehlerteufelchen) ;-))
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung
Absatz 3 - Satz 3
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
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mit anderen Worten, die Eigenbmühungen können auch so angeordnet werden .... per Verwaltungsakt und wenn man dem nicht nachkommt, kann mit einer Sperrzeit sanktioniert werden ...
ich persönlich finde es besser nicht immer gleich auf Contra zu gehen udn anderen grundsätzlich Böswilligkeit zu unterstellen ... in der EGV werden schließlich auch Pflichten der Agentur für Arbeit festgelegt ....
Du kannst die EGV eine Woche mit zu dir nach Hause nehmen und überdenken. Wenn sie dir komisch vorkommt, kannst du in der Tat die Unterschrift verweigern. Dann wird ein Verwaltungsakt erlassen. Wenn sie dir mit einer Sanktion bei einer nicht Unterschrift drohen, machen sie hier schon das erste Mal Rechtsbruch.
Bei den JC ist allgemein Vorsicht angebracht, Rechtsbeugung und Drohungen, gehören leider zum Alltag. Dann wundern die sich auch noch, warum die Gewalt in den JC zunimmt -.-
abgesehen davon ein ziemlich unqualifizierter kommentar
es geht nicht ums Jobcenter .... sondern um Alg1 = Agentur für Arbeit ...
Wenn du die EGV - nicht unterschreibst,dann wird sie dir per Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt,dann kannst du fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen !
Dieser befreit dich aber nicht,die üblichen Mitwirkungen zu erfüllen,dass bedeutet,Eigenbemühungen nachweisen und an Maßnahmen teilzunehmen,die dich wieder in Beschäftigung bringen könnten bzw.dir zumindest nicht schaden,wenn du daran teil nimmst.
Ein Eingliederungszuschuss kann dir ja nur zugute kommen,denn diesen würde ein potenzieller AG - bei der Agentur für Arbeit beantragen können und würde diesen dann als finanzielle Beihilfe für einen gewissen Zeitraum bekommen,die Höhe würde dann individuell festgelegt,genauso wie die länge.
Kommst du deiner Mitwirkungspflicht nicht nach,kann dir dein ALG - 1 beim ersten und zweiten mal um jeweils 3 Wochen gesperrt werden,bei der dritten Ablehnung sind es dann 12 Wochen.
Eine unbegründete Ablehnung kannst du dir auch nicht leisten, wenn du die EGV nicht unterschrieben hast.
Oh, ich seh grad: isomatte hat Dir ja schon geantwortet (sie ist in Sachen rund um Arbeitslosigkeit sehr erfahren).
Lies vorsorglich auch diese Hinweise von mir:
Umgang mit Sozialbehörden
Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).
Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.
Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).
Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht) abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. - Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache zügiger bearbeitet.
Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit jobcenter unterlagen verloren.
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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.
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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):
Für einen ehrenamtliche Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit
Ämterlotsen
Behördenlotsen
Behördenbegleiter
Hartz IV Mitläufer
Hartz IV Gegenwind e.V.
Wir gehen mit org
Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)
Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.
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Und google mit
legitimation eines beistands pdf
und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.
Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.
(Vieles bezieht sich auf AGB II, naja, siehst Du ja)