Alg 1 - Muss ich alle Vermittlungsratschläge vom Amt annehmen?

5 Antworten

Ablehnen kannst du nur,wenn du diese Beschäftigung aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht ausüben könntest oder dich dein Glaube oder deine Lebenseinstellung dich daran hintern würden !

Weiter müsstest du diese nicht annehmen,wenn der Hin und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln inkl.Wartezeiten und Fußwege,länger als 2 Stunden dauern würde oder du weniger als vorher verdienst.

Das würden in den ersten 3 Monaten nicht weniger als 80 % deines vorherigen Brutto sein,ab dem 4 - 6 Monat dann nicht weniger als 70 % deines vorherigen Brutto und ab dem 7 Monat,musst du dann jede Beschäftigung annehmen,wenn nicht eins der oben aufgeführten Dinge auf dich zutreffen würde bzw.du weniger Netto als dein jetziges ALG - 1 bekommen würdest,wenn du arbeitsbedingte Ausgaben,wie Fahrgeld / Arbeitskleidung von deinem zukünftigen Nettoeinkommen abziehen würdest.

Kessyyyy 
Beitragsersteller
 21.09.2014, 16:52

Vielen Dank, dass reicht mir schon.

Solange du ALG1 Beziehst brauchst du dich nicht auf jeden Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Dein Eigenbemühen kannst du ja durch deine anderen Bewerbungen nachweisen wenn es von dir verlangt wird.

Wenn du ALG2 Beziehst sieht die Sache wieder anders aus, da musst du dich auf jede dir vorgeschlagene zumutbare Stelle bewerben auch wenn die Stelle eine Zumutung ist. Im ALG2 Bezug ist grob jede Arbeit zumutbar, solange sie nicht sittenwidrig ist.

Kessyyyy 
Beitragsersteller
 21.09.2014, 17:04

Danke,
ich werde meine Eigenbemühungen mit beiheften, ich glaube 11 Bewerbungen in den letzten Wochen reichen aus. Ich hoffe, dass es dazu nicht zu irgendeiner Sperre kommt.

Es geht mir einfach nur darum , nicht gleich die erste Drecksarbeit anzunehmen.

Du bist zur Mithilfe verpflichtet, möglichst bald deine Arbeitslosigkeit wieder zu beenden.

Vermittlungsvorschläge bekommst du nicht, um sie zu Hause an die Wand zu hängen. Selbstverständlich musst du dich bewerben und hinterher über das Ergebnis berichten.

Wenn du das nicht tust, bekommst du eben kein Geld. Erst ein unterschriebener neuer Arbeitsvertrag entbindet dich von dieser Verpflichtung .

Was du MÖCHTEST; ist in dem Zusammenhang völlig unerheblich

Kessyyyy 
Beitragsersteller
 22.09.2014, 15:08

Okay danke, ich arbeite mit. Bewerbe ich ständig und habe sogar vorstellungsgespräche. Mir geht es nur darum nicht gleich den Mist vom Amt anzunehmen, da ich selbst viel eigeninitative zeige und mir mühe gebe der nachweislich ist.

Kessyyyy 
Beitragsersteller
 22.09.2014, 15:11
@Kessyyyy

.. und ein bisschen menschlichkeit darf man doch verlangen, oder? Immerhin bin ich noch nicht arbeitslos, dann verwundert es mich immer wieder wie das andere Menschen schaffen die noch nie arbeiten waren ;-)

Meine Absicht ist es außerdem nicht, Zuhause zu sitzen.

Axolotl358  07.08.2019, 10:06
@Kessyyyy

man kann auch in dem vorstellungsgespräch sagen, was man alles nicht kann und wie oft man krank ist....und dass man kein teamtyp ist und nicht in deren kirche ist usw.pp.

Nein, du MUSST dich nicht bewerben, allerdings kann dir dann das ALG gekürzt oder sogar gestrichen werden.

Kessyyyy 
Beitragsersteller
 21.09.2014, 16:38

nur weil ich mich nicht dort bewerbe wo sie das wollen? WOW... also wenn ich nicht alles annehme wird mir das Geld gestrichen?

hejude  21.09.2014, 16:41
@Kessyyyy

Genau, sei froh, dass du dann nicht noch die Dienstleistung der Mitarbeiter der Arbeitsagentur bezahlen mußt.

Nein, Du brauchst keine Vorschläge vom Amt annehmen. Das Amt braucht dir im Gegenzug auch kein Geld zu geben.

Kessyyyy 
Beitragsersteller
 21.09.2014, 16:36

darum geht es ja. Reicht es dem Amt nicht aus, dass ich mich selbst aus eigeninitiative in den Betrieben bewerde wo ich will?

Kessyyyy 
Beitragsersteller
 21.09.2014, 16:37
@Kessyyyy

bewerbe*

Axolotl358  07.08.2019, 10:07
@Kessyyyy

ja, doch, das müsste ausreichen.

isomatte  07.08.2019, 10:27
@Axolotl358

Nein

Wenn man ein Stellenangebot mit Rechtsmittelbelehrung bekommt, dann muss man sich auch darauf bewerben, es sei denn man hat einen wichtigen und notfalls auch nachweisbaren Grund dies nicht zu machen, ansonsten droht eine Sanktion ( SGB - ll ) bzw. Sperre beim SGB - lll.