Abwasserhebeanlage Jährliche Wartung und die Kosten
Hallo zusammen, ich habe heute ein Brief erhalten, dass alle Bewohner sich anteilmäßig an die Abwasserhebeanlage Jährliche Wartung beteiligen müssen. Das ist nicht die Welt, aber es geht mir darum, muss ich als Mieter diese überhaupt Zahlen?
Danke für eure Hilfe
3 Antworten
Wenn die Umlage der Kosten der Entwässerung vertraglich vereinbart ist ja...
Die regelmässige Wartung der Hebeanlage kann als umlagefähige Nebenkosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Wichtig ist, dass es Wartungsarbeiten sind und dass diese regelmässig anfallen.
Abzugrenzen hiervon sind Reparaturen. Diese muss der Vermieter aus seiner eigenen Tasche bezahlen. Als Ausnahme wären Kleinreparaturen zu nennen, die im Zuge der Wartung mit gemacht werden. Auch diese sind umlagefähig.
Doch, das sind sie, genauso wie an der Heizungsanlage. Voraussetzung ist jedoch, dass sie gemeinsam mit der regelmässigen Wartung gemacht werden.
Hier geht es jedoch nur um Beträge, die im einstelligen Euro-Bereich liegen.
Quelle? Instandhaltungsarbeiten sind nie Umlagefähig!
Ich habe eine Quelle:
§ 1 , Pkt. 2 BetrKV:
Zu den Betriebskosten gehören nicht: 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Von Kleinstreparaturen steht da nichts.
Gibt dazu Gerichtsurteile, dass Kleinstreparaturen im Rahmen der Wartung wie z.B. Wechsel defekter Dichtungen etc. nicht extra auseinanderklamüsert werden müssen, das ist schon korrekt...
Mein Kommentar bezog sich auf Reparaturen im Rahmen einer Kleinreparaturklausel...
Neue Kosten und Lasten (Betriebskosten) können tatsächlich, aber nur für die Zukunft, auf die Mieter verteilt werden, wenn es dementsprechend mietvertragliche Vereinabrungen gibt.Viel Glück.
Kleinreparaturen an einer Hebeanlage sind nicht umlagefähig...