Abmahnung wegen Krankmeldung nur in der Berufsschule ist da korrekt?

19 Antworten

Ob aufgrund dessen nun eine Abmahnung ihre Richtigkeit hat, bin ich mir nicht ganz sicher. Aber ich denke wohl schon, da folgende Regel an Berufsschultagen gilt:

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Der Betrieb stellt den Besuchstag für die Berufsschule frei bzw. zur Verfügung. Das heißt, er befindet sich genau genommen in einer Art überbetrieblichen Ausbildung zum Berufsschultag.

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Ein Fehlen oder Versäumnis des Berufsschulunterrichts, ist daher im Grunde auch dem Ausbildungsbetrieb mitzuteilen. Allerdings muss eine Krankmeldung erst spätestens am 3. Arbeitstag vorliegen.

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Das die Abmahnung an Deinen Sohn adressiert ist, ist darüber hinaus absolut korrekt - Schliesslich ist er der Auszubildende und nicht Du.

Die Berufschule ist Arbeitszeit. Der Betrieb hat das Recht zu erfahren, wann sein Azubi arbeitet und wann nicht.

Ebenso kann er verlangen, dass bereits am 1. Tag eine Krankmeldung vom Arzt kommt.

Ja das stimmt.

Mann muss sich IMMER in der Berufsschule UND im Betrieb krankmelden. Manchmal steht das auch im Vertrag drinne.

Dein Sohn hätte Dich auch beim Chef krank melden müssen, das stimmt leider. Was das ärztliche Attest angeht kommt es drauf an was im Ausbildungsvertrag steht. Da einfach mal nachschauen.

''Ist diese Abmahnung korrekt?''

  • Ja, ist sie. Er muss sich ja auch in der Firma melden, wegen der Entgeltfortzahlung.

''Sie wurde auch an meinen Sohn adressiert und nicht an mich.''

  • Warum sollte sie an dich adressiert sein?

''Des weiteren sagte sein Chef er bräucht immer sofort, also am 1. Krankheitstag ein Krankmeldung vom Arzt.''

  • Sowas kann der Arbeitgeber durchaus verlangen, aber das muss dann schon vorher bekannt sein und nicht erst nach einer nicht vorgelegten AU bekannt gemacht werden.

''Oder muss er ihm das schriftlich geben?''

  • Solche Anweisungen können auch mündlich erfolgen.
bitmap  08.10.2010, 21:34

''Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.''

http://www.buzer.de/gesetz/1593/a22684.htm