Abgemeldetes Auto auf Mietparkplatz?
Ich möchte mir 1 Stellplatz anmieten der auf einem grossen Parkplatzgelande ist. Darf ich dort ein Abgemeldetes Auto abstellen oder nicht?
11 Antworten
Ich versuche mal zu erklären, warum emib5 derjenige ist, dem du glauben solltest.
Vorweg: Da es sich um einen Mietparkplatz handelt, gehe ich davon aus, dass dieser Stellplatz Privatgrund ist.
§ 3 FZV besagt:
"Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind."
Öffentliche Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind gleichzusetzen mit dem Begriff "öffentlicher Verkehrsraum". Das sind (vereinfacht gesagt) alle Verkehrsflächen, die dem Verkehrsteilnehmer tatsächlich zugänglich sind. Also normale Straßen, aber auch private Flächen wie z.B. Supermarktparkplätze.
Der Knackpunkt ist jetzt aber das in Betrieb setzen. Das bedeutet quasi nichts anderes als "Fahren". Eine Zulassung nach § 3 FZV ist also nur für das Fahren erforderlich, nicht für das Stehen. Deswegen ist die Vorschrift für die Frage des FS nicht anwendbar.
Wenden wir uns den Wegegesetzen der Bundesländer zu. Die sind nur für öffentliche Wege gültig. Und öffentliche Wege im Sinne des Wegegesetzes sind eben nicht gleichzusetzen mit dem "öffentlichen Verkehrsraum". Vielmehr zählen wirklich nur öffentliche Flächen dazu. Privatflächen, die tatsächlich zugänglich sind, zählen nicht dazu.
=> Daher liegt im Falle des FS kein Verstoß gegen das Wegegesetz vor. Der Wagen darf dort ohne Kennzeichen stehen.
Nur auf öffentlichen Wegen käme das Wegegesetz zur Anwendung. Ohne Zulassung würde dem Fahrzeug die Voraussetzung fehlen, am Verkehr teilnehmen zu können. Daher wäre das Stehen des Fahrzeugs nicht mehr vom Gemeingebrauch gedeckt, sondern es würde sich um eine Sondernutzung handeln.
Egal was andere sagen: Ein gemieteter Parkplatz ist niemals öffentlicher Verkehrsraum und deshalb: Ja, darfst Du.
Die Realität ist schon etwas komplexer als der hier skizzierte Worst Case.
Laut Fragesteller handelt es sich um einen vermieteten Parkplatz und spätestens da ist jeder Anschein, es könne öffentlicher Verkehrsraum sein, dahin. Hier greift das genannte Beispiel nicht.
Im ersten Absatz geht es darum, dass man sein Privatgrundstück nicht völlig frei nutzen, also nicht zum Schrottplatz machen darf. Das hat seine Begründung u.A. im Umweltschutz. Auch das trifft hier in keinster Weise zu.
Das hängt davon ab, was auf dem Parkplatz gilt!
StVO oder BGB?
Bei StVO ist das Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge nicht zulässig.
Auch das ist falsch.
Auch wenn auf privatem Grund de facto die StVO gilt, weil er öffentlich zugänglich ist (wie z. B. auf Firmenparkplätzen) darf ich dort als Berechtigter (Eigentümer, Mieter, ...) ein abgemeldetes Fahrzeug hinstellen.
Quatsch:
Wer sein abgemeldetes Auto längere Zeit auf einem Privatgrundstück
abstellt, riskiert Ärger mit Polizei und Gemeindeverwaltung. Darauf
weist der Verkehrsrechtsexperte Roland Fritzsch von
hin. „Man darf auf seinem eigenen Grundstück noch lange nicht machen, was man will, so gelten insbesondere bei Altfahrzeugen diverse Vorschriften, z.B. können örtlichen Regelungen der Abfallentsorgung gelten. Solche Fahrzeuge gehören zu einem Autoverwerter.“
Grundsätzlich darf ein nicht angemeldetes Auto erst einmal nur auf
umfriedetem Gelände abgestellt werden. Steht es auf einem Parkplatz an einer öffentlichen Straße, dann ist es unerheblich, ob der Parkplatz selbst Privatgrund ist oder nicht; das Abstellen des Fahrzeuges stellt dann eine Sondernutzung dar.
Durch die fehlende Umfriedung wird der Parkplatz automatisch öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn der PKW ansonsten nicht stört und mit Nummernschild auch immer dort gestanden hat.
Bitte lies Deine Quellen noch mal genau.
Da geht es immer nur um Fahrzeuge, die nicht fahrbereit sind und daher als Abfall gelten. Diesen darfst Du bei Dir nicht lagern.
Für fahrbereite Fahrzeuge gilt das nicht.
Wenn es sich um einen privaten Parkplatz (oder ein privates Parkhaus) handelt und Du dort einen Parkplatz mietes, und im Mietvertrag nichts gegenteiliges steht, dann darfst Du dort auch ein nicht angemeldetes Fahrzeug abstellen.
Es darf sich dabei aber nicht um ein Schrottfahrzeug handeln.
Nein, wenn es ein öffentlicher Parkplatz ist, auf dem auch andere ihr Fahrzeug abstellen.
Wer sein abgemeldetes Auto längere Zeit auf einem Privatgrundstück
abstellt, riskiert Ärger mit Polizei und Gemeindeverwaltung. Darauf
weist der Verkehrsrechtsexperte Roland Fritzsch von
hin. „Man darf auf seinem eigenen Grundstück noch lange nicht machen, was man will, so gelten insbesondere bei Altfahrzeugen diverse Vorschriften, z.B. können örtlichen Regelungen der Abfallentsorgung gelten. Solche Fahrzeuge gehören zu einem Autoverwerter.“
Grundsätzlich darf ein nicht angemeldetes Auto erst einmal nur auf
umfriedetem Gelände abgestellt werden. Steht es auf einem Parkplatz an einer öffentlichen Straße, dann ist es unerheblich, ob der Parkplatz selbst Privatgrund ist oder nicht; das Abstellen des Fahrzeuges stellt dann eine Sondernutzung dar. Durch die fehlende Umfriedung wird der Parkplatz automatisch öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn der PKW ansonsten nicht stört und mit Nummernschild auch immer dort gestanden hat.