Ab wann muß mann denn die eigenen Kinder nicht mehr finanziell unerstützen?
Die 17 Jährige hat nun die Schule abgebrochen und sagt sie bewirbt sich auf Ausbildungsplätze. Sie hat die Mittlere Reife.
Die 19 Jährige geht in die 12 Klasse und ist in eine WG gezogen, obwohl sie zu Hause Kost und Logie hätte.
Ab wann fällt die finanzielle Unterstützung für beide weg?
Wann kann man endlich sein eigenes Leben wieder finanziell planen, nachdem die EX weg ist un die Scheidung rum ist?
Nur zur Info: Es geht nicht um meine Kinder.
8 Antworten
die eltern sind so lange für ihre kinder finanziell zuständig , bis sie die ausbildung beendet haben sowohl shculisch ,als auch beruflich
dei 17 jhrige soll sich einen beruf suchen zur ausbildung , dann muss das elternteil noch für sie aufkommen bis sie die prüfung hinter sich hat. die unterstützung kann finanziell oder materiell sein . sie kann zum azubigeld auch das kindergeld beantragen sobals dei allein wohnt da sie aber wohl weiterhin zu hause wohnt hat sie sich auchmit dnehöuslichen gefogenheiten abzufinden - sie sollte einen teil an EUCH abgeben an kost udn logie damit sie lernt ,wie teuer das leben ist mantut den kindern keienngefallen, wennsie umsonst leben können wennsie bereits gled verdienen - wie hoch und angemessen da sist sollte wohl überlegt sein
die 19 jöhrige kann sicherlich in eine WG ziehen ,weil sie volljährig ist sie macht ihr abitur ? danach eine ausbildung oder studiert ? da musst du zahlen ( bzw. die eltern) bis s ie fertig ist ,längstesn bis 25 oder 27 jahren wieviel weiss ich nicht da solltest du dich mal beim amt erkundigen
https://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-kinder/
hier wird es anders geschrieben und ich egeh mal davon aus , dass eltern bis zum ende der 1. ausbildung unterhaltspflichtig sind.
Ja, das ist auch generell richtig... Aber es gibt halt Besonderheiten die die Unterhaltspflicht beeinflussen. Und dazu gehört z.B. auch, ob das Kind trotz Volljährigkeit "grundlos" auszieht. Denn hier wird abgewogen ob der Wunsch des Kindes nach der eigenen Wohnung über das Bestimmungsrecht der Eltern zu stellen ist. Selbstverständlich kann ab 18 das Kind hinziehen wohin es will. Aber gerade in engen wirtschaftlichen Verhältnissen muss der ehemals betreuende Part diesen Wunsch nicht mittragen und kann Kost und Logis bieten im Elternhaus. Zumal der Unterhalt von beispielsweise 323 plus Kindergeld auf 860 inkl. Kindergeld sprunghaft ansteigt... Es wäre also auch nicht pauschal richtig und sagen: bis zum Ende der Ausbildung... Denn beim Studium muss das Kind z.B. BAfög beantragen, es rutscht im Unterhaltsrecht auf Rang 4, vor ihm kommen minderjährige und privilegierte Kinder dran und alte und neue Ehepartner mit Anspruch. Eine komplizierte Rechnung kann folgen und das Kind muss erkennen: ich hätte zwar Anspruch, bekomme aber nichts, weil nichts mehr für mich übrig ist... In jedem Fall muss der Einzelfall genaustens geprüft werden. Die zielstrebige Ausbildung ist ebenso maßgeblich. Auch eine Weiterbildung (Master-Bachelor) wäre zu tragen. Abitur - Lehre - Studium ist ggf. mit zu tragen. Manchmal ist eben nicht nach der ersten Ausbildung Schluss. Manchmal ist schon vor der ersten Ausbildung Schluss.
Die Seite ist völlig ok, beleuchtet aber keineswegs die vielen Einzelfälle. Kann sie auch kaum, da es so viele Urteile dazu gibt, so viele unterschiedliche Beispiele.
Bei der Entscheidung über die Form der Unterhaltsgewährung sei allerdings auf die Gesamtsituation und auf berechtigte Interessen des Kindes Rücksicht zu nehmen.
Umgekehrt gelte allerdings auch für das unterhaltsberechtigte Kind das Gebot der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation des zum Unterhalt Verpflichteten.
Grundsätzlich seien die Interessen des Kindes hierbei nicht als gewichtiger einzustufen als die wirtschaftlichen Belange des Unterhaltsverpflichteten (OLG Brandenburgisch, Beschluss v. 18.10.2007, 9 WF 288/07).
Verstehst du was ich meine? Generell: ja, die Eltern zahlen bis zum Ende der ersten Ausbildung. Und dann kommt das ABER oder das wie sieht der konkrete Fall wirklich aus.
Wäre in diesem Fall also die wirtschaftliche Situation so, dass der Unterhaltspflichtige eh gerade am Existenzminimum kratzt, der Auszug der Tochter aber nur darauf beruht raus aus dem Elternhaus zu wollen, dann kann es eben durchaus sein, dass ein Gericht sagt: schön für dich, aber der Unterhaltspflichtige trägt dies nicht (in vollem Umfang) mit... Zumal zur Zeit die andere 17jährige von einem Gericht als noch privilegiert eingeschätzt werden dürfte, da unter 18... Und schwups ist die 19 jährige auf Rang 4 und geht ggf. so oder so leer aus, da auch die baldige Ex ja noch die Hand aufhält und im Rang auch vor ihr kommt...
alles seht kompliziert aber nachzuempfinden im einzelfall
mega kompliziert :-)... Was macht übrigens eure Eigenbedarfskündigung? Einigung schon erzielt? Oder müsst ihr euch mit dem Vermieter vor Gericht abplagen?
nein wir suchen weiter - und es ist nach wie vor ein sehr gutes verhältnis zwischen uns und auch zu seinen söhnen . habe letztens noch mit dem vater gesprochen ,de r hier einziehen möchte ,dass es so sehr schwieirg ist , was zu finden . es wird ja einfach nichts angeboten hier in de rumgebung und weg wollen wir nicht , das sieht er auch ein.
Dann wünsche ich euch viel Erfolg bei der Wohnungssuche. Der Wohnungsmarkt ist wirklich extrem angespannt :-(.
Man kann wieder planen, wenn beide die Erstausbildung abgeschlossen haben
Oder die Bemühungen zum Beginn/Abschluss der Erstausbildung vermissen lassen.
Oder so. Das war aber aus der Frage nicht ersichtlich
Mit den wenigen Infos kann man das schwerlich beantworten.
Die 17 jährige: sie sucht einen Ausbildungsplatz, hat Anspruch auf Kindergeld, hat Anspruch auf die elterliche Unterstützung... Wie lange die Suche hinzunehmen ist? Kann pauschal nicht beantwortet werden und ist eine Einzelfallentscheidung. Der Gesetzgeber gesteht eine 4 monatige Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten zu. Allerdings auch eine Erholungs- und Orientierungsphase, die durchaus länger andauern kann.
Die Frage stellt sich bei der Minderjährigen also eher nach der Schulpflicht. Mit 17 die Schule abzubrechen ist ja eine Sache, ggf. der Schulpflicht nicht nachzukommen eine Andere...
https://de.wikipedia.org/wiki/Schulpflicht_(Deutschland)
Die weitere Unterhaltspflicht wird sich letztendlich danach richten was sie in der Ausbildung verdient, wo sie wohnt und wer leistungsfähig ist.
Die 19 jährige: In der Theorie stehen ihr 860 Euro zu, anteilig zu tragen von beiden Elternteilen, Kindergeld enthalten.
In der Praxis kann sie vom betreuenden Elternteil aufgefordert werden die monatlichen Belastungen gering zu halten, indem sie Kost-und Logis als Bestimmungsrecht des betreuenden Elternteils wahr nimmt. Da sie selbst noch keine eigene Lebensstellung erreicht hat und sich noch in der Schule befindet, dürfte ihr Unterhaltsanspruch gegen den vormals betreuenden Elternteil schwer durchzusetzen sein. Zudem hat sie sich durch den Auszug selbst die Privilegierung genommen. Sie rutscht nun auf Rang 4 im Unterhaltsrecht. Die Eltern sind ihr gegenüber nicht mehr gesteigert erwerbsobliegend, der Selbstbehalt steigt auf 1400 Euro...
Die Kernfrage hier ist jetzt: wovon lebt sie nun eigentlich? Zahlen die Eltern "freiwillig"? Gibt es einen Unterhaltstitel?
Wie fast immer ist die Frage nach dem Unterhalt eigentlich eine Einzelfallentscheidung. Wie ein Gericht hier jetzt die Frage beantworten würde kann Niemand voraussehen. Die 17 jährige sehe ich noch in der Verantwortung der Eltern was den Unterhalt betrifft. Die 19 jährige nicht... Gibt es keinen Titel: Unterhalt einstellen und abwarten was kommt...
Ansonsten: wie lange die Verpflichtung bei den Kindern letztendlich vorhanden ist hängt ganz davon ab welche Ausbildungen angestrebt und absolviert werden. Das kann sich noch Jahre hinziehen mit oder ohne Unterbrechung!
Aus dem Bauch heraus: Die 17jährige wird wohl noch weiter Unterstützung von den Eltern in Form von kost und Logis bekommen (müssen).
Die 19jährige steht allerdings dumm da.
Eltern unterstützen ihre Kinder idR durch Kost, Logis, Kleidung, Dinge des täglichen Bedarfs und zumeist auch Taschengeld. Diese Verpflichtung zur Unterstützung der eigenen Kinder gilt allgemein bis zum Abschluß der ersten Ausbildung.
Wenn ein Kind nun, wie die 19jährige, ohne wirklichen Grund von zu Hause auszieht müssen die Eltern eigentlich, ausser dem üblichen Unterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle keinen weiteren Unterhalt leisten. Weil das Kind auch durchaus zu Hause wohnen könnte. Ausnahme: Die Ausbildung kann nicht von zu Hause absolviert werden. Da gibt es aber Grenzen was zulässige Arbeits-/Schulwege sind und was nicht. Dann wiederrum muss höhere Unterstützung geleistet werden, je nach Bedarf.
Ab wann fällt die finanzielle Unterstützung für beide weg?
Nur zur Info: Es geht nicht um meine Kinder.
???
wahrscheinlich die Kinder des Partners ....
Ich vermute, sie fragt für jemand anderen
Es geht um die Kinder meines Schwagers.
Ist das so schwer zu begreifen?
Habe doch geschrieben, es geht nicht um meine Kinder!
muss man gleich pampig werden?
kein grund ausfallend zu werden -
- aus dieser aussage schliesse ich mal ganz schnell -- DU bist die 17 oder 19 jöhrige udn willst wissen was dir zusteht !! richtig ?
also um deine nichten ? hätteste doch sagen können ,ist doch kein geheimnis
Geht doch aus der Frage hervor: Es geht nicht um meine Kinder.
nee geht u DICH SELBER !! waru aknnst dun das nich t zugeben !
Da du laut deiner anderen Frage bereits Rentner bist, verstehe ich nicht, warum deine Verwandten sich nicht selber schlau machen und sich erkundigen, wie das mit den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern ist, wenn das eine Kind noch Minderjährig ist und das andere bereits 19.
Hier kann man als Leser nur das sehen, was du schreibst, aber die Hintergründe die muss man auch wissen, aber die gehören nicht alle in die Öffentlichkeit. Aber um eine fachmännische Antwort geben zu können, braucht man alle Informationen, denn jeder Fall sieht anders aus.
Es gibt keine Altersgrenze im Unterhaltsrecht.
Ob die 19 jährige tatsächlich unterhaltsberechtigt ist, zumindest was die Unterhaltspflicht des ehemals betreuenden Elternteils angeht, sei mal dahin gestellt... Und ob sie ihre Ansprüche tatsächlich durchsetzen kann ist ebenso eine Frage der Leistungsfähigkeit. Denn sie rutscht im Unterhaltsrecht auf Platz 4. Ihre selbst geschaffene Bedürftigkeit in Höhe von 860,- Euro dürfte sie zumindest nicht befriedigt bekommen, wenn die Alternative Kost und Logis im Elternhaus bedeutet.