Ab wann ist ein Gebäude ein Gebäude?

3 Antworten

Hier ein Auszug aus der Bauordnung Niedersachsen Darin fallen wohl keine Holzscheithaufen, wenn sie nicht zu einem Viereck mit Dach aufgerichtet werden. Also sei unbesorgt.

§ 2
Begriffe
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus
Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Bauliche Anlagen sind auch
1. ortsfeste Feuerstätten,
2. Werbeanlagen (§ 50),
3. Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus
sichtbar sind,
4. Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche,
5. Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu bestimmt sind,
vorwiegend ortsfest benutzt zu werden,
6. Gerüste,
7. Fahrradabstellanlagen (§ 48),
8. Lagerplätze, Abstell- und Ausstellungsplätze,
9. Stellplätze,
10. Camping- und Wochenendplätze,
11. Spiel- und Sportplätze,
12. Freizeit- und Vergnügungsparks und
13. sonstige Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten
lassen.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von
Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) 1Gebäude sind in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

Lieber Spotzfroind,

hier geht es anscheinend um die Frage, ob die Gesamtlänge je Grundstücksgrenze (9m) bzw. Gesamtgrundstück (15m) gem. §8 S. 3 NBauO eingehalten werden.

Hierfür maßgeblich sind die baulichen Anlagen gem. S. 2., also Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten imt einer Höhe bis zu 3m und Solaranlagen.

Bei dem Vorhaben handelt es sich auf jeden Fall um eine bauliche Anlage gem. §2 Abs. 1 NBauO.

Gebäude sind in Abs. 2 definiert: "Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen."

Bauliche Anlage:

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

--> Holzstapel = bauliche Anlage!

Selbständig benutzbar:

Selbstständig benutzbar ist eine bauliche Anlage und damit ein Gebäude immer dann, wenn es eine seinem Zweck entsprechende Nutzung ohne Inanspruchnahme anderer baulicher Anlagen zulässt. Dies bedeutet, dass das Gebäude als eigenständige und funktionale Einheit allein benutzbar sein muss

--> der alleinige Zweck ist die Lagerung von Holz und der Schutz vor Witterung. Der Holzstapel ist somit eigenständig nutzbar!

Überdeckung:

Der Zweck einer Überdeckung ist der Schutz vor Witterung. Daher können
einzelne Streben nicht das Merkmal der Überdeckung erfüllen, weshalb
eine Pergola auch kein Gebäude ist.

Die Überdeckung setzt ein Dach mit geschlossener Dachhaut voraus. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine harte oder weiche Überdachung handelt!

Grundsätzlich muss die Überdachung ein fester Bauteil der baulichen Anlage sein, damit diese als Gebäude eingestuft werden kann. Wird eine bauliche Anlage, beispielsweise eine Terrasse mit darüberliegender Pergola, in unregelmäßigen Zeitabständen, wie vor einem bevorstehenden Gewitter, mit einer Plane oder Folie abgedeckt, wird sie dadurch noch nicht zum Gebäude.

Eine Überdeckung allein stellt jedoch noch kein Gebäude dar. Durch eine seitliche Begrenzung muss eine Raumwirkung hinzutreten. Eine Umschließung durch geschlossene Wände wird allerdings nicht vorausgesetzt. Einzelne Stützen an den Eckpunkten genügen, um einen fiktiven Raumabschluss entstehen zu lassen.

--> ein Holzstapel aus einem Holzgestell mit einer Plane als "weiche Dachhaut" erfüllt somit regelmäßig dieses Kriterium.

Betretbarkeit:

Bauliche Anlagen sind nur dann als Gebäude einzustufen, wenn sie selbstständig von Menschen in aufrechter Haltung über Ein- und Ausgänge betretbar sind. Dabei muss der Zugang eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m aufweisen.

--> da die Höhe der Konstruktion des Holzstapels nicht bekannt ist, könnte hier das Kriterium u.U. nicht erfüllt sein, so dass der Holzstapel insg. nicht als Gebäude i.S.d. §2 Abs. 2 NBauO zählt und somit nicht auf die zulässigen Längen gem. §8 S. 2 NBauO angerechnet wird.

Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde das nicht so sieht, dann gibt es noch die Möglichkeit einer Abstandsflächenbaulast, da du erwähnt hast, dass die Nachbarn nichts dagegen haben. Diese muss aber öffentlich-rechtlich durch Eintragung ins Baulastenverzeichnis gesichert sein.

Viel Erfolg

C

frag am montag beim baumat nach. bzw. gibt es die bauordnung deines bundeslands auch online