Ab wann beginnt Hausfriedensbruch?
Ist es bereits Hausfriedensbruch, wenn man Haustürschilder liest? Oder ist es bereits strafbarer Hausfriedensbruch, wenn man durch fremde Hochhausflure geht und dort einen Aufzug benutzt, obwohl man dort niemanden besucht? Oder ist es erst dann Hausfriedensbruch, wenn der Hausmeister jemanden des Hauses verweist und der "Eindringling" trotzdem im Haus verbleibt? Oder darf jeder einfache Hochhausmieter rechtsverbindlich Fremde des Hauses verweisen?
12 Antworten
hausfriedensbruch ist erst hausfriedensbruch,wenn sich eine person gegen den willen des hausherrn in dessen haus befindet/aufhält. türschilder lesen und mit dem aufzug fahren,ohne jemanden zu besuchen ist kein hausfriedensbruch. also,wenn mehrere parteien in einem haus leben,dann kommt es schonmal vor,dass sich fremde dort aufhalten. sobald jemand,der das hausrecht hat,einen gast des hauses verweist,dieser sich aber weigert zu gehen,begeht er hausfriedensbruch.
§123 STGB
Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB liegt dann vor, sobald ein anderer vorsätzlich gegen Deinen Willen Dein Grundstück betritt. Dem Täter muss dabei bewusst sein, dass Du seine Anwesenheit nicht wünschst.
Was bezweckt der Nachbar denn mit dem Sturmklingeln? Wenn Du die Polizei rufst, könnte die zunächst einen Platzverweis aussprechen. Das wäre ersteinmal ein Warnschuss für den Nachbarn und gleichzeitig ein (auch vor Gericht) unmissverständliches Zeichen, dass seine Anwsenheit auf Deinem Grundstück nicht erwünscht ist.
Ich hoffe, ich konnte dir helfen! Grüße eXpertAudio
Wenn ein Mensch ungebeten und gegen den Willen der Bewohner die Schwelle der Wohnungstür übertritt. Kann angezeigt werden und ggf. in einer einstweiligen Verfügung enden, dass Abstand gehalten werden muss
Hausfriedensbruch ist es meines Wissens nach erst, wenn man jemandem dem Gelände/Gebäude verwiesen hat und dieser nicht geht/wiederkommt. Aber man sollte da das Gesetz nochmal genau studieren...
Ein Hausmeister hat keinerlei Kompetenz einen Hausverbot auszusprechen,
Hausfriedensbruch (strafbar) liegt erst dann vor, wenn sich eine Person unberechtigt Zutritt in eine Wohnung / in ein Grundstück verschafft bzw. sich dort entgegen dem Willen des Besitzers oder Eigentümers aufhält.
Besuchern eine Mieters kann auch ein Vermieter in der Regel kein rechtswirksames Hausverbot aussprechen. Der Mieter hat Anspruch auf freien Zutritt zu seiner Wohnung für Besucher.