4 Monate Kündigungsfrist beim Mietvertrag?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Frage zur Kündigung meiner Mietwohnung.
Ich habe am 1.10.2018 gekündigt (persönlich abgegeben )
Im Mietvertrag steht das die Kündigungsfrist 4 Monate beträgt
Also müsste ich zum 1.2 2019 raus sehen
Ist die 4 Monate Kündigungsfrist rechtens ,die bei mir im Vertrag steht ?
Würde much freuen um Rückantwort
7 Antworten
Kündigungsfrist 4 Monate ist rechtens.
Ob Du wirklich zum 1.2.19 raus musst, oder zum 31.1.19, vielleicht gar zum 28.2.19, kann man nur beurteilen, wenn der gesamte Paragraph zur Kündigung veröffentlicht wird.
Und die Formulierung Deiner Kündigung spielt da auch eine Rolle, also zu wann Du gekündigt hast.
Kündigungsfrist 4 Monate ist rechtens.
Wie kommst Du darauf? Im Gesetz steht etwas anderes.
Kündigungsfrist 4 Monate ist rechtens.
Nö
Wurde diese Kündigungsfrist mit dem Vermieter ausgehandelt und ist sie eine Individualvereinbarung? Bitte einmal den genauen Wortlaut dieser Klausel posten.
Nein, diese Kündigungfrist ist unwirksam.
Im § 573c BGB steht geschrieben, das die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist.
Das sind dann also 3 Monate.
Weiterhin steht im § 573c BGB geschrieben, dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist.
Eine Frist von 4 Monaten ist ein Nachteil des Mieters und somit unwirksam.
Dein Mietverhältnis endet also zum 31.12.2018. Du hast hoffentlich einen Nachweis über die Zustellung der Kündigung?
Sofern es keine Individualvereinbarung (Handschriftliche Klausel über die verhandelt wurde) ist, ist die 4-monatige Kündigungsfrist nicht zulässig.
In § 573c BGB Abs. 4 ist eindeutig festgelegt, das eine Vereinbarung, die von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweicht und zum Nachteil des Mieters wäre, nicht zulässig ist. Eine längere Kündigungsfrist wäre ein solcher Nachteil.
Du kannst also mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten, also zum 31.12.2018, kündigen.
Hoffentlich hast du in deiner Kündigung aber kein konkretes Datum genannt (z.B. "Ich kündige das Mietverhältnis zum 31.01.2019"). Das würde dann nämlich gelten.
In §573c Abs.4 BGB steht:
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Somit sind die vereinbarten 4 Monate unwirksam. Die Kündigungsfrist für den Mieter darf abweichend von der gesetzlichen Bestimmung nicht verlängert werden.